Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.10.2015 - 3 KA 42/15
Anordnung eines Sofortvollzugs Genehmigung einer Arztsitzverlegung Drittanfechtung Überwiegendes Vollzugsinteresse
1. Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen die Gerichte die sofortige Vollziehung einer Entscheidung der Sozialversicherungsträger (hier: der Zulassungsgremien) anordnen können, sind dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen; es ist aber allgemein anerkannt, dass dafür dieselben Vorgaben gelten, die auch die Verwaltung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung berechtigt.
2. In jedem Fall aber ist die Anordnung einer sofortigen Vollziehung nur gerechtfertigt, wenn nach einer umfassenden Abwägung aller Belange das Vollziehungsinteresse überwiegt.
3. Bei der Klärung, ob einer Sitzverlegung entgegenstehende Gründe der vertragsärztlichen Versorgung vorliegen, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
4. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich - wie in den vergleichbaren Fällen der Bedarfsfeststellung - darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
Normenkette:
SGB V § 103 Abs. 4
,
SGB V § 97 Abs. 4
,
SGG § 86a Abs. 1
,
VwGO § 80 Abs. 1
,
Ärzte-ZV i.d.F. v. 22.12.2011 § 24 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Hannover 19.03.2015 S 78 KA 69/15 ER
Auf die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. und 2. wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 19. März 2015 aufgehoben.
Die sofortige Vollziehung der der Antragstellerin mit Beschluss des Zulassungsausschusses I. vom 13. August 2014 genehmigten Verlegung ihres Vertragsarztsitzes von J. nach K. wird bis zum 30. September 2016 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 9., die diese selbst tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: