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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2014 - 3 KA 52/11
Rechtmäßigkeit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragszahnärztlichen Versorgung Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten nur mit Vergleich von Spartenfallwerten Ermittlung eines offensichtlichen Missverhältnisses auf der ersten Stufe - Besonderheiten angesichts geringer Fallzahl Arbeit als Anfängerpraxis erhöhtem Zahnersatzanteil sowie erhöhtem Anteil älterer Patienten
1. Die vom Beschwerdeausschuss in Niedersachsen im Einzelfall gewählte Prüfmethode (Durchschnittsprüfung auf der Basis eines Gesamtfallwerts) verstößt erkennbar und zum Nachteil der betroffenen Vertragszahnärzte gegen die Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung.
2. Die Rechtsprechung des BSG seit 1994 in vertragsärztlichen Abrechnungsstreitigkeiten verlangt, dass besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände bereits auf der ersten Stufe der Wirtschaftlichkeitsprüfung ermittelt und quantifiziert werden müssen. Die Begründung dafür folgt aus den Gesetzmäßigkeiten einer statistischen Vergleichsprüfung.
Fundstellen: NZS 2014, 635
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Hannover 13.04.2011 S 35 KA 28/08
Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 16. April 2008 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, über die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten der Klage- und Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. - 7., die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die ursprünglich selbstständigen Berufungsverfahren L 3 KA 52/11, L 3 KA 53/11 und L 3 KA 54/11 wird auf jeweils 7.850 Euro, 8.354 Euro und 6.308 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das gemeinsame Berufungsverfahren L 3 KA 52/11 wird auf 22.512 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: