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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2009 - 3 KA 99/07
Regress wegen der Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel; Klagegegenstand in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Anwendung einer vierjährigen Ausschlussfrist bei verjährbarem individuellen Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse; Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist durch die Antragstellung der Krankenkasse
1. In Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist der Bescheid des Beschwerdeausschusses auch dann allein Klagegegenstand, wenn ein der Prüfung insgesamt entgegenstehendes Verfahrenshindernis geltend gemacht wird.
2. Die von der Rechtsprechung entwickelte vierjährige Ausschlussfrist gilt nicht, wenn ein im Einzelfall festzusetzender Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse geltend gemacht wird, weil dieser nach der allgemeinen Regelung des § 194 Abs. 1 BGB verjähren kann. An einem derartigen der Verjährung fähigen Anspruch fehlt es dagegen in Fällen, in denen sich Honorarkürzungen erst aus der Wahrnehmung von Gestaltungsrechten ergeben, wie dies bei der Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise der Fall ist.
3. Durch Bekanntgabe des Prüfantrags an den Vertragsarzt wird der Ablauf der Verjährung nicht aufgrund analoger Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 194 Abs. 1
,
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12
,
BMV-Ä § 48 Abs. 1
,
EKV-Ä § 44 Abs. 1
,
SGB I § 45 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 106 Abs. 3
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 10.10.2007 S 16 KA 92/07
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Oktober 2007 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 133,07 EUR festgesetzt.

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