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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.09.2015 - 3 U 109/13
Anerkennung eines Arbeitsunfalls In der Wegeunfallversicherung versicherter unmittelbarer Weg Handlungstendenz des Versicherten Unterbrechung eines Weges aus eigenwirtschaftlichen Gründen Fahrgemeinschaft
1. Ein AU setzt im Regelfall voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Feststellung eines AU.
2. Um einen in der Wegeunfallversicherung versicherten unmittelbaren Weg handelt es sich nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges besteht.
3. Dieser innere Zusammenhang liegt vor, wenn die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen.
4. Maßgebend ist hierbei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
5. Wird der Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
, , ,
Vorinstanzen: SG Braunschweig 24.04.2013 S 14 U 1/11
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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