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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016 - 3 U 22/13
Keine Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für Krebserkrankungen des Magens und der Speiseröhre in der Gummiindustrie
Eine Krebserkrankung des Magens und der Speiseröhre (Kardiakarzinom) bei einem in der Gummiindustrie beschäftigten Versicherten kann nicht als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-BK sind erfüllt, wenn eine bestimmte Personengruppe infolge der versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach den neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Erkrankung hervorrufen.
2. Dabei sind die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nur dann als "neu" anzusehen, wenn sie erst nach dem Erlass der letzten BKV entstanden oder zu diesem Zeitpunkt zwar bereits im Ansatz vorhanden gewesen sind, aber trotz einer Nachprüfung als nicht ausreichend bewertet worden sind und sich erst anschließend zur "BK-Reife" verdichtet haben.
3. Hintergrund ist, dass durch den Versicherungsfall der Wie-BK nur solche durch die berufliche Tätigkeit verursachten Krankheiten wie eine BK entschädigt werden sollen, die allein deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen worden sind, weil neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre jeweilige berufliche Tätigkeit bei der letzten Fassung der Liste noch nicht bestanden haben oder vom Verordnungsgeber nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.
4. Im Ergebnis knüpft die Anerkennung einer Wie-BK damit an dieselben materiellen Voraussetzungen an, die der Verordnungsgeber nach § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII bei der Aufnahme einer bestimmten Erkrankung in die BK-Liste zu beachten hat.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hildesheim 20.12.2012 S 21 U 92/08
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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