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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2009 - 3 U 99/08
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Arbeitsweg bei Arbeitsstätte im häuslichen Bereich; Unfall in der Garage nur bei wesentlicher betrieblicher Nutzung
Wenn sich im Wohnhaus des Versicherten gleichzeitig seine Arbeitsstätte befindet, so stehen hier zunächst alle Wege innerhalb der zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräume unter Versicherungsschutz. Das gilt beim Durchschreiten der Garage in einem Wohnhaus nur dann, wenn die Garage nicht nur als Durchgangsraum, sondern aus anderen Gründen wesentlich betrieblich genutzt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Hildesheim 19.05.2008 S 11 U 133/04
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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