LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.12.2005 - 4 KR 157/04
Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege bezogen auf das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Leistungsanspruch
aus Pflegeversicherung
1. Nach §
37 Abs.
2 S. 1
SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung
des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Dabei besteht der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche
Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege neben dem Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen
Pflegeversicherung.
2. Hat der Versicherte nur professionelle Hilfe bei der häuslichen Krankenpflege in Anspruch genommen und ist der Zeitaufwand
für diese Hilfe bei der Berechnung des Umfangs des Pflegebedarfs nach den §§
14,
15 SGB XI außer Ansatz geblieben, so ist der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht ausgeschlossen.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hildesheim 24.02.2004 S 20 KR 187/02