LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.08.2005 - 4 KR 197/05
Vertragsärztliche Versorgung, Sicherstellung der Weiterbehandlung für Versicherte nach Kollektivverzicht von Vertragszahnärzten
auf Zulassung
Einem Versicherten steht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anordnungsanspruch gegen seine Krankenkasse auf vorläufige
Sicherstellung seiner Weiterbehandlung durch eine Kieferorthopädin zu, die in einem mit anderen Kieferorthopäden abgestimmten
Verfahren auf ihre vertragszahnärztliche Zulassung nach §
95b Abs.
1 SGB V verzichtet. Dabei setzt der Anspruch des Versicherten nicht voraus, dass die ihn behandelnde Kieferorthopädin von dem Feststellungsbescheid
der Aufsichtsbehörde nach §
95b Abs.
2 und §
72a Abs.
1 SGB V erfasst wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB V §
29 Abs.
1 §
29 Abs.
2 S. 1 §
72 Abs.
1 S. 2 §
72a Abs. 1 §
72a Abs. 3 S. 3 § 76 Abs. 1 S. 1 § 95b Abs. 1 § 95b Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Lüneburg 03.06.2005 S 16 KR 93/05 ER