Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, zu berücksichtigendes Einkommen, Abschreibungen bei selbständiger Arbeit
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darum, ob im Rahmen der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) von den Einkünften des Antragstellers zu 2. aus einer selbstständigen Gewerbetätigkeit die steuerrechtlich
vorgenommenen Abschreibungen im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden müssen.
Der im Juni 1961 geborene Antragsteller zu 2. betreibt selbstständig ein Fitness-Studio in gemieteten Räumen und mit zum Teil
geleasten Geräten. Er lebt seit April 2000 mit der im Mai 1976 geborenen Antragstellerin zu 1. in einer eheähnlichen Gemeinschaft;
im Mai 2001 wurde die gemeinsame Tochter - die Antragstellerin zu 3. - geboren. Die Antragstellerin zu 1. erhielt bis zum
Juni 2005 Leistungen der Arbeitsverwaltung; ab dem Juli 2005 wurden den Antragstellerinnen zu 1. und 3. vom Antragsgegner
laufende Leistungen gewährt. Dabei erfolgte zunächst keine Berücksichtigung des Antragstellers zu 2. auf der Bedarfs- und
Einkommensseite, weil er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Die Antragsteller haben seit dem 1. Februar
2005 die Unterwohnung einschließlich Garten und Carport eines im Jahre 1996 bezugsfertig gewordenen Hauses angemietet. Die
Miete beträgt monatlich 380,00 EUR; für Nebenkosten ist eine monatliche Vorauszahlung von 60,00 EUR zu entrichten. Die Wohnung
wird mit einer Gaszentralheizung beheizt, die ebenfalls der Warmwasserbereitung dient. Der monatlich an den örtlichen Energieversorger
zu zahlende Abschlagsbetrag für den Bezug von Gas beträgt 78,00 EUR.
Auf den Fortzahlungsantrag der Antragsteller, der am 20. Dezember 2006 beim Antragsgegner einging, lehnte dieser es mit Bescheid
vom 29. Dezember 2006 ab, den Antragstellern ab dem 1. Januar 2007 Leistungen zu gewähren. Dagegen legten die Antragsteller
mit Schreiben vom 11. Januar 2007 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass sich an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
gegenüber den früheren Bewilligungszeiträumen nichts Wesentliches geändert habe, so dass die nunmehr erfolgte Versagung nicht
verständlich sei. Soweit in der Anlage zur betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) zum 31. Oktober 2006 von ihrem Steuerberater
die Position Abschreibungen i. H. v. 11.632,23 EUR angesetzt worden sei, handele es sich um Abschreibungen auf Sachanlagen
im Umfang von 3.120,00 EUR und um Aufwendungen für Kaufleasing im Umfang von 8.512,23 EUR. Der Antragsgegner wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 als unbegründet zurück. Er führte dabei aus, dass das Einkommen des Antragstellers
zu 2. aus seiner selbstständigen Tätigkeit im Wesentlichen ausreiche, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Auf der
Bedarfsseite wurden insgesamt 1.299,45 EUR monatlich angesetzt (Regelleistung 1: 311,00 EUR; Regelleistung 2: 311,00 EUR;
Sozialgeld bei Antragstellerin zu 3: 207,00 EUR; Kaltmiete 380,00 EUR; Nebenkosten 39,58 EUR; Heizung, bereinigt um einen
Abzug für die Warmwasserbereitung: 50,87 EUR). Dem stehe ein Einkommen des Antragstellers zu 2. i ...H. v. monatlich 1.560,51
EUR gegenüber (Rohertrag in den ersten zehn Monaten des Jahres 2006: 69.451,08 EUR abzüglich Gesamtkosten und neutralem Aufwand:
53.845,97 EUR). Die in der betriebswirtschaftlichen Auswertung angesetzten Abschreibungen könnten demgegenüber nicht berücksichtigt
werden, da Abschreibungen nur buchungstechnisch erfolgten, ohne dass tatsächliche Geldleistungen abgeflossen seien. Den Einkünften
müsste das monatliche Kindergeld hinzugerechnet und ein Freibetrag von 310,00 EUR abgezogen werden, so dass sich ein Gesamteinkommen
von 1.404,51 EUR ergebe, was den Bedarf übersteige.
Dagegen haben die Antragsteller am 21. Februar 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist (Az.: S 48 AS 311/07). Am 12. April 2007 haben sich die Antragsteller an das SG Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gewandt und im Wesentlichen gerügt, dass der Antragsgegner die steuerrechtlich gerechtfertigten Abschreibungen bei der Ermittlung
des wirtschaftlichen Ergebnis es aus der selbstständigen Tätigkeit nicht berücksichtigt habe.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2007 hat das SG Oldenburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung
hat es sinngemäß ausgeführt, dass es streitig sei, ob und unter welchen Voraussetzungen die nach dem Steuerrecht maßgeblichen
Abschreibungen auch bei der Einkommensermittlung nach § 11 SGB II zu berücksichtigen seien. Da aber gegenwärtig den Antragstellern
ohne die begehrte Leistung das Existenzminimum zur Verfügung stünde, könnte die Entscheidung über die Hilfegewährung dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben, so das ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei.
Gegen den ihnen am 8. Mai 2007 zugestellten Beschluss führen die Antragsteller am 30. Mai 2007 Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie machen geltend: Dass auch die steuerrechtlich erlaubten Abschreibungen bei der Ermittlung der Einkünfte
zu berücksichtigen seien, ergebe sich aus dem klaren Wortlaut von § 2 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen
(Alg II-V) in dem zur Berechnung auf §
15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) verwiesen werde. Nach dieser Vorschrift komme es aber auf die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts
an, so dass sie zu Recht die Abschreibungen bei der Einkommensermittlung hätten vornehmen dürfen.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und verweist auf die Begründung des nach seiner Ansicht zutreffenden
Beschlusses des SG. Bei den steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen handele es sich nur um fiktive Werte, denen wirtschaftlich tatsächlich
kein finanzieller Abschluss gegenüberstehe. Daher seien ohne Weiteres entsprechende liquide Mittel ohne Berücksichtigung dieser
Abschreibungen vorhanden, die für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden könnten. Zudem würde eine Berücksichtigung
von Abschreibungen bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Hilfesuchenden
führen, die nicht einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakten und der vom Antragsgegner
vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezuge genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat der Antragsgegner den Antragstellern die Gewährung von laufenden
Leistungen nach dem SGB II versagt (dazu unter 1.). Wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung hat der Senat ausnahmsweise
davon abgesehen, in eine genaue Bedarfs- und Einkommensrechnung einzutreten, und nur seine Rechtsauffassung dargelegt (dazu
unter 2.). Dazu im Einzelnen:
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
gem. §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später
nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft
dargelegt.
1. Nach dem dem Senat gegenwärtig bekannt gewordenen Sachstand hat der Antragsgegner das nach dem SGB II zur berücksichtigende
Einkommen des Antragstellers zu 2. aus seiner selbstständigen Tätigkeit nicht zutreffend errechnet. Nach § 11 Abs. 1 Satz
1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von bestimmten Sozialleistungen,
die hier nicht in Rede stehen. Zur näheren Bestimmung dessen, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, ist auf der
Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 13 Nr. 1 SGB II in § 2 a Abs. 1 Satz 1 Alg II-V geregelt, dass bei der Berechnung
des Einkommens aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb vom Arbeitseinkommen i. S. des §
15 SGB IV auszugehen ist. Diese Regelung, die durch die 1. Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 22. August 2005 mit Wirkung vom
1. Oktober 2005 eingeführt worden ist (BGBl. I S. 2499), enthält besondere Grundsätze zur Berechnung des Einkommens aus selbstständiger
Arbeit und Gewerbebetrieb. Der Verordnungsgeber hielt diese neuen Regelungen für notwendig im Hinblick auf die Änderung des
§ 30 SGB II durch das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407). Die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit werden nunmehr direkt aus den Bruttoeinnahmen errechnet, so dass insoweit §
11 SGB II eine Modifikation erfährt. §
15 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB IV in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Neufassung durch das Agrarsozialreformgesetz vom 24. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) bestimmt, dass das Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts zu
ermittelnde Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit ist. Dabei ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches
nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten ist. Nach dieser Vorschrift, die in ihrer früheren Fassung ausdrücklich die Berücksichtigung
bestimmter steuerlicher Vergünstigungen ausschloss, sind nunmehr steuerrechtliche Absetzungen, so wie sie in den §§ 4 und
7 ff. des Einkommenssteuergesetzes geregelt sind, grundsätzlich bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Dabei ist dem
Senat bewusst, dass dies im Ergebnis dazu führt, dass die Einkommen aus selbstständiger Arbeit bei der Berechnung gegenüber
dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit privilegiert werden, weil häufig den Abschreibungen keine realen Geldflüsse
im Bewilligungszeitraum, der regelmäßig bei den Leistungen nach dem SGB II gem. § 41 Satz 4 SGB II zu Grunde zu legen ist,
nicht gegenüberstehen.
Man kann zwar an dieser gesetzgeberischen Regelung durchaus im Hinblick auf die Ziele, die das SGB II verfolgt, Kritik anbringen,
weil damit eine gewisse Vermögensbildung für selbstständig Erwerbstätige erfolgt (vgl. dazu: Knoblauch/Hübner in: NDV 2006,
375); indessen ist jedenfalls in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dieser vom Verordnungsgeber vorgesehenen
strikten Orientierung am Steuerrecht als geltendes Recht auszugehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April
2007 - L 26 B 422/07 AS ER - in: info also 2007, 187 (188) mit zustimmender Anmerkung von Berlit, aaO., S. 189).Eine Ermächtigung, bestimmte Absetzungen (durch Abschreibungen)
dem steuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen, wie dies der Antragsgegner bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens
getan hat, sieht § 2 a Alg II-V (und auch § 11 SGB II) gerade nicht vor. Soweit der Antragsgegner schließlich auf eine angebliche
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots hinweist, überzeugt dies nicht, weil sich darauf allenfalls von der Regelung nicht
begünstigte Bürger berufen könnten; während im vorliegenden Fall der Antragsteller zu 2. die im Recht vorgesehene Vergünstigung
für sich in Anspruch nehmen will.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf daher das Einkommen des Antragstellers zu 2. einer erneuten Berechnung. Nach dem vorliegenden
Zahlenmaterial spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller einen Leistungsanspruch haben, so dass sie einen Anordnungsanspruch
glaubhaft dargelegt haben.
Entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluss vermag der Senat auch den Anordnungsgrund nicht zu verneinen. Zwar ist es
richtig, dass Abschreibungen nicht unmittelbar dazu führen, dass finanzielle Abflüsse aus den Einkünften des Antragstellers
zu 2. zu verzeichnen sind. Andererseits muss der selbstständig Erwerbstätige bei der wirtschaftlichen Betätigung durchaus
Rückstellungen bilden, um Aufwendungen zur weiteren Erwerbstätigkeit bzw. Sicherung des Unternehmens vornehmen zu können.
Denn das ist der wirtschaftliche Sinn der Einräumung von Abschreibungen im Steuerrecht. Dabei obliegt es allein dem wirtschaftlich
selbstständig Tätigen, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang und insbesondere zu welchem Zeitpunkt er erneute Anschaffungen
vornimmt, die aus Rückstellungen bezahlt werden sollen. Die dabei zugrunde liegenden Erwägungen reichen häufig über die Zeiträume
hinaus, die normalerweise bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zugrunde zu legen sind. Daher ist nur eine zeitlich
enge Betrachtung, fixiert auf einen 6-moantigen Bewilligungszeitraum steuerrechtlich nicht geboten und würde zudem die wirtschaftliche
Freiheit in der selbstständigen Erwerbstätigkeit unnötig einengen (vgl. dazu anderer Ansicht: der 6. Senat des erkennenden
Gerichts, Beschluss vom 19. September 2006 - L 6 AS 480/06 ER -).
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, ob eine jahrelang ertragslose
oder sehr ertragsschwache selbstständige Tätigkeit weiterhin der Aufnahme einer abhängigen Arbeit entgegen gehalten werden
darf.
2. In entsprechender Anwendung von §
131 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat der Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise davon abgesehen, einen konkreten Betrag der im Wege der einstweiligen Anordnung
zu gewährenden Leistungen auszuwerfen. Dies beruht darauf, dass sowohl hinsichtlich der Bedarfs- als auch der Einkommensberechnung
weitere Ermittlungen im Einzelnen vorzunehmen sind. So bedarf die Frage, ob sowohl die Heizungskosten mit dem zulässigen Warmwasserabzug
als auch die Nebenkosten auf der Bedarfsseite zutreffend in Ansatz gebracht worden sind, näherer Überprüfung. Hinsichtlich
der Einkünfte bedarf es - neben den übrigen nach § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigenden Abzügen - der näheren Bestimmung,
welche mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Abzug zu bringen
sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b der Alg II-V können als Pauschbetrag bei einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die mit
der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben i. H. v. 30 v. H. der Betriebseinnahmen abzuziehen sein. Sind aber
höhere Ausgaben in Rede, bedürfen diese der einzelnen Prüfung. Dies ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend
für den Senat in der Berechnung ersichtlich. Auch bei den Beiträgen zu privaten Versicherungen bedarf es hinsichtlich Grund
und Höhe weiterer Überprüfungen. Diese Berechnung vermag der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht zu leisten, so dass
es insoweit Sache des Antragsgegners ist, weitere Berechnungen und Überprüfungen vorzunehmen.
In entsprechender Anwendung von §
193 SGG sind die außergerichtlichen Kosten im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl erster als auch zweiter
Instanz dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn die Antragsteller sind letztlich mit ihrem Begehren durchgedrungen. Dabei geht
der Senat davon aus, dass sich damit die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (Az.: L 13 B 83/07 AS) erledigt hat, weil die Antragsteller nunmehr über einen leistungsfähigen Kostenschuldner verfügen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).