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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2015 - 4 KR 276/15
Kostenübernahme für Cannabistropfen Morbus Bechterew mit progredientem Verlauf Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch bei lebensbedrohlicher Krankheit
1. Bei der Entscheidung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei der Anwendung und Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V die Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten und das Recht des Betroffenen auf eine Leistungserbringung durch die gesetzliche Krankenversicherung, die dem Schutz seines Lebens gerecht wird, zu wahren.
2. Nach den mittlerweile im Gesetz normierten, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Voraussetzungen können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, ausnahmsweise eine Leistung außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (§ 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V).
Fundstellen: NZS 2015, 6
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB V § 131 Abs. 1
,
SGB VI § 2 Abs. 1a S. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 26.06.2015 S 61 KR 181/15 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2015 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet, die Kosten für die Therapie mit Cannabis-Extrakt-Tropfen ab dem 12. Mai 2015 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: