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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.11.2010 - 4 KR 461/10
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen den die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss des Sozialgerichts zurückweisenden LSG-Beschluss
1. Die Anhörungsrüge i.S. des § 178a Abs. 1 S. 2 SGG ist ausgehend von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - Beschluss vom 6. 5. 2010, Az: 1 BvR 96/10 (in NJW 2010, 2421) auch gegen die Bestätigung des LSG für eine PKH-Ablehnung durch das SG statthaft, weil in diesem Zwischenverfahren abschließend über Prozesskostenhilfe entschieden wird.
2. Die Ablehung hat Bindungswirkung für das weitere Verfahren, da die Beschwerde an das BSG ausgeschlossen ist ( § 177 SGG).
3. Da die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung abänderbar ist, muss die mögliche Verletzung rechtllichen Gehörs, Art. 103 GG, durch das beschließende LSG selbst auf Anhörungsrüge nach § 178a SGG hin korrigiert werden können.
Normenkette: ,
SGG § 177
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Osnabrück S 3 KR 235/10 ER
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: