LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2007 - 5 SF 1/03
Übergangsrecht beim Kostenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren, Gerichtskosten, Pauschgebühr
Für die Beteiligten in Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig waren, jedoch erst nach dem 1.1.2002
abgeschlossen wurden, fallen keine Gerichtskosten nach §
197a SGG, sondern allenfalls Pauschgebühren nach §
184 SGG an. Die Festsetzung richtet sich nach §
184 SGG neuer Fassung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGGÄndG 6 Art. 17 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Bremen 12.05.1999 1 KA 94/98