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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008 - 5 V 15/05
Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, verspätete Antragstellung aus gesundheitlichen Gründen, Rechtsunkenntnis über Entschädigungsansprüche, vierjährige Ausschlussfrist bei der Rücknahme für die Vergangenheit
1. Auf eine unverschuldete Hinderung an einer früheren Antragstellung kann auch bei einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge Kriegseinwirkungen nicht allein aufgrund des Krankheitsbildes geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens von Hinderungsgründen und eines etwaigen Verschuldens.
2. Rechtsunkenntnis, also das fehlende Wissen um einen möglicherweise bestehenden Anspruch bzw. Entschädigungstatbestand, stellt keinen Anwendungsfall des § 60 Abs. 1 S. 3 BVG dar.
3. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes können Leistungen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 3 BVG nicht über den Vierjahreszeitraum hinaus rückwirkend erbracht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 62
Normenkette:
BVG § 60 Abs. 1 S. 3
,
SGB X § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Osnabrück 11.10.2005 S 2 V 11/03