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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.02.2008 - 5 VG 1/06
Anspruch auf Opferentschädigung, Versagung der Leistung bei Unbilligkeit, Zugehörigkeit von Opfer und Täter zum Drogenmilieu
1. Während bei der 1. Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 1 S. 1 OEG (Verursachung) nur die unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich eng verbundenen Umstände berücksichtigt werden können, sind bei der "Unbilligkeitsgeneralklausel" nach § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 OEG auch alle sonstigen, nicht unmittelbaren, sondern lediglich erfolgsfördernden Umstände zu prüfen. Hierzu zählt auch die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Dogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist.
2. Der Gewährung von Bestattungsgeld steht ein Versagungsgrund nach § 2 OEG entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 36
,
OEG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 09.12.2005 S 12 VG 12/02