LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.02.2005 - 6 U 398/03
Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes bei der Überprüfung nach § 44 SGB X
Der Sozialleistungsträger darf sich ohne erneute Sachprüfung auf die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes berufen, wenn
sich im Rahmen der Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der bindenden Entscheidung ergeben und der Antragsteller keine neuen Tatsachen
oder Erkenntnisse vorgetragen hat. Dann ist auch die gerichtliche Kontrolle auf die Frage des Vorliegens neuer Tatsachen oder
Erkenntnisse beschränkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Aurich 06.11.2003 S 3 U 30/01