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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.11.2010 - 6 U 41/08
Verletztenrente gesetzliche Unfallversicherung Berufskrankheit Abgrenzung bei Lungenkrebs hinsichtlich der Mitverursachung durch Rauchen
1. Bei einer Berufskrankheit nach dem SGB VII muss die berufliche Belastung durch gefährliche Arbeitsstoffe in einem Umfang erwiesen sein, der andere wesentliche wahrscheinliche Ursachen aus der allgemeinen Lebensführung einschließlich des Verhaltens im Privatbereich überwiegend ausschliesst.
2. Dies gilt auch für die Abgrenzung von beruflichen Atemwegsbeeinträchtigungen gegenüber privaten Zigarettenrauchen im Fall einer Lungenkrebserkrankung.
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Hildesheim 24.01.2008 S 11 U 77/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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