Verletztenrente gesetzliche Unfallversicherung
Berufskrankheit
Abgrenzung bei Lungenkrebs hinsichtlich der Mitverursachung durch Rauchen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, ob eine Lungenkrebserkrankung wahrscheinlich wesentlich
beruflich mitverursacht ist. Im Vordergrund stehen die Berufskrankheiten (BKen) Nummern (Nrn) 1103 (Erkrankungen durch Chrom
oder seine Verbindungen) und 4109 (bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen)
der Anlage (Anl) 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV).
Anlässlich einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung im Jahre 2000 wurde ein Bronchialkarzinom festgestellt, das operativ
behandelt wurde, Die Ärzte erstatteten die Anzeige über eine BK vom 28. November 2000, weil der 1958 geborene Kläger als Schmelzer
einer inhalativen Belastung durch Schwermetalle, Schmelzdämpfe, Staub, Nickel- und Magnesiumverbindungen ausgesetzt gewesen
sei. Des Weiteren vermerkten sie in den Krankenberichten vom 25. Oktober und 5. Dezember 2000 einen Nikotinkonsum von ungefähr
20 Packungsjahren und führten aus, der Kläger habe über mindestens 10 Jahre etwa 30 Zigaretten pro Tag geraucht. Histologisch
wurde ein invasiv wachsendes mittelgradig differenziertes bronchiolo-alveoläres Adenokarzinom (Grad 2) der rechten Lunge diagnostiziert
(Arztbrief des Prof Dr D. vom 23. November 2000). Anamnestisch ist eine genetische Krebsdisposition bekannt; die Mutter verstarb
an Darmkrebs, der Vater an einem metastasierenden Bronchialkarzinom (S 2 oben des ärztlichen Entlassungsberichts der Fachklinik
E. vom 27. Dezember 2000).
Der Kläger arbeitete nach seiner Ausbildung zum Bauschlosser zunächst 16 Monate in der F. - und G. (Auskunft vom 12. Februar
2001). Bei den Schlosser-, Kies- und Elektroschweißarbeiten war er gegenüber Chromat und Quarzstaub exponiert (arbeitstechnisches
Gutachten des Dipl-Ing H. vom 7. April 2006). Anschließend war er von August 1978 bis Anfang des Monats Mai 1985 als Schlosser
in der I. tätig (Auskunft vom 22. Dezember 2000). Schweißarbeiten fielen in nur geringem Umfang an, Chrom-Nickel-Stahl schweißte
der Kläger nur wenige Male (arbeitstechnisches Gutachten des Dipl-Ing H. vom 7. April 2006). Seit dem Monat Mai 1985 war der
Kläger im Schmelzbetrieb der J. (früher: Eisen- und Stahlwerk K.) beschäftigt. Dipl-Ing L. ermittelte zu der Belastung mit
Gefahrstoffen und hielt in der Stellungnahme vom 15. Mai 2001 fest: Der Kläger sei zu Beginn der Tätigkeit ungefähr 2 bis
3 Jahre als zweiter Schmelzer an den Elektrolichtbogenöfen eingesetzt worden. Geschmolzen worden sei dort in der Hauptsache
Normalstahl und in geringerem Umfang Chrom-Nickel-Stahl. Ungefähr seit den Jahren 1987/88 sei der Kläger als Schmelzer an
den Induktionsöfen tätig gewesen. In den Induktionsöfen seien hauptsächlich Chrom-Nickel-Stahl sowie hochnickelhaltige Legierungen
erschmolzen worden. Dipl-Ing L. machte in seiner Stellungnahme darauf aufmerksam, dass der Schmelzbetrieb in den letzten Jahren
umgestaltet worden sei; die Lichtbogenöfen seien jetzt eingehaust und seit dem Frühjahr 1997 seien neue Induktionsöfen, die
wesentlich leistungsfähiger seien und über Absaughauben verfügten, in Betrieb genommen worden. Zur Exposition gegenüber Chrom
und Nickel sei am Arbeitsplatz des Versicherten am 14. März 2001 eine Schadstoffmessung durchgeführt worden. Zur Berücksichtigung
früherer Verhältnisse seien Proben vom am Mauerwerk abgelagerten Staub analysiert worden. Dipl-Ing L. errechnete eine personenbezogene
Probenahme für Chrom(VI)-Verbindungen von weniger als 0,005 mg/m³ sowie von Nickel und seinen Verbindungen in Höhe von 0,026
mg/m³. Die Expositionshöhe gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) gab Dipl-Ing L. mit 7,8 Benzo[a]pyren(BaP)-Jahren
an. Eine Exposition gegenüber Asbestfeinstaub verneinte er und hielt die Angabe des Unternehmens fest, Hitzeschutzkleidung
aus asbesthaltigem Material sei ungefähr seit dem Jahr 1980 nicht mehr verwendet worden. Die Internistin-Arbeitsmedizinerin
Dr M. hatte eine Asbestbelastung bis zum Jahr 1989 angenommen und in der Stellungnahme vom 16. Januar 2001 vermerkt, dass
ein Biomonitoring bezüglich Chrom-, Nickel- und weiterer Metallverbindungen nicht erfolgt sei. Der Kläger ging weiter davon
aus, dass in der Schutzkleidung Asbest vorhanden gewesen sei; jedenfalls sei eine sog Stopfstange bis vor ungefähr 6 Jahren
mit einem Asbestlappen ausgestattet gewesen (Schreiben vom 1. Juni 2001). Weitere Ermittlungen des Dipl-Ing L. vermochten
dieses nicht zu bestätigen (Stellungnahme vom 19. Juni 2001).
Prof Dr N. teilte der Beklagten mit, dass ein primäres Bronchialkarzinom (Lungenkrebs) gesichert sei. Er hielt asbestassoziierte
Veränderungen an Lunge und Pleura nach den bildgebenden Befunden für nicht wahrscheinlich und regte eine pathologische anatomische
Bewertung des Oberlappenexzidates an (Stellungnahme vom 16. Mai 2001). Dem folgte der die Beklagte beratende Facharzt für
Arbeitsmedizin und für Innere Medizin Dr O. (Stellungnahme vom 7. Juni 2001). Prof Dr M. fasste im pathologischen Gutachten
vom 4. Oktober 2001 das Ergebnis der feingeweblichen, staubanalytischen und elektronenmikroskopischen Untersuchungen sowie
der Röntgenmikroanalyse zusammen. Eine Asbeststauberkrankung hielt er für nicht wahrscheinlich. Des Weiteren sei das Bild
einer Erkrankung durch Chrom nicht wahrscheinlich zu machen, eine Quantifizierung der Chromkonzentration aus bereits in Parafin
eingebettetem Material sei nicht möglich. Er empfahl die Einholung eines arbeitsmedizinisch-toxikologischen Gutachtens bei
Prof Dr Dr P., der zunächst eine Abschätzung der kumulativen Chrom(VI)- und Nickeloxiddosis für den Beschäftigungszeitraum
der Jahre 1985 bis 2000 iSe worst-case Betrachtung für erforderlich hielt. Prof Dr Dr P. sah die vorliegenden Luftmessungen
als nicht repräsentativ für die in den früheren Jahren bestandene Exposition an. Der Kläger hatte Videoaufnahmen aus der Zeit
vor dem Umbau des Schmelzbetriebes übersandt und darauf hingewiesen, dass die Arbeitsplatzsituation seit 1997 nicht mit der,
die zuvor bestanden habe, vergleichbar sei. Auf Anregung des Gutachters nahm Dipl-Ing L. mit Dipl-Ing H., der als ausgewiesener
Experte gelte, Kontakt auf. Danach fasste er in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2002 zusammen: Grundlage der Expositionsabschätzung
sei die personenbezogene Probenahme vom 14. März 2001. Da es sich um eine Einzelmessung gehandelt habe, seien nach einem üblichen
Verfahren die bei der Bemessung ermittelte Chrom(VI)- und Nickelkonzentration mit dem Faktor 2 multipliziert worden, um ein
90-Perzentil iSe Abschätzung zu berechnen. Da die Arbeitsplatzverhältnisse bis zum Frühjahr 1997 ungünstiger gewesen seien,
sei der Dosisberechnung für diesen Zeitraum eine um 50 % gegenüber den gemessenen Werten erhöhte Konzentration zugrunde gelegt
worden. Danach ergebe sich eine kumulative Gesamtdosis der Chrom(VI)-Verbindungen in Höhe von 210 µg/m³ x Jahre sowie für
Nickel und seine Verbindungen in Höhe von 1120 µg/m³ x Jahre. Prof Dr Dr P. sah diese berufliche Schadstoffexposition nicht
als wesentliche Teilursache und hielt die Rauchgewohnheiten für den wesentlichen Faktor der Verursachung des Bronchialkarzinoms.
Im arbeitsmedizinischen Gutachten vom 3. Juli 2002 führte er aus: Die ermittelte kumulative Chromatdosis unterschreite den
Wert von 2000 µg/m³ x Jahre, der bei der kausalanalytischen Bewertung von Bronchialkrebserkrankungen bei Edelstahlschweißern
zugrunde gelegt werde, um den Faktor 10 deutlich. Der geschätzte kumulative Wert für Nickel und seine Verbindungen von 1120
µg/m³ x Jahre liege ebenfalls deutlich unter der relevanten kumulativen Dosis von 5000 µg/m³ x Jahre. Auch unter Berücksichtigung
einer synergetischen Betrachtung sei die Anerkennung einer BK nicht zu empfehlen. ISe umfassenden Kausalanalyse seien bei
fraglich berufsbedingten Lungenkrebserkrankungen außerberufliche konkurrierende Risikofaktoren zu berücksichtigen, und die
Rauchgewohnheiten des Klägers hätten ein erhöhtes Bronchialkarzinomrisiko bedingt. Sie müssten als wesentlicher und kausalanalytisch
entscheidungsrelevanter Faktor für die Verursachung angesehen werden. Dieser Einschätzung stimmte der staatliche Gewerbearzt
Dr Q. zu (Stellungnahme vom 8. August 2002).
Auf Hinweise des Klägers zu personenbezogenen Messungen im Jahr 1989 oder 1990 und zu einer Quarzbelastung veranlasste die
Beklagte weitere Ermittlungen. Recherchen des Dipl-Ing L. zu Schadstoffmessungen in der Schmelzerei um die Jahre 1989/1990
führten nicht weiter. Festgehalten wurde in der Stellungnahme vom 27. September 2002 eine Exposition von 2 Versicherten gegenüber
Cadmium im Jahr 1991, die möglicherweise auch den Kläger betroffen habe. Der von der Beklagten erneut herangezogene Dr O.
schloss einen Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid aus, da kein Hinweis auf eine Quarzstaublungenerkrankung
(Silikose oder Siliko-Tuberkulose) bestehe (BK Nr 4112). Er verneinte auch eine Erkrankung durch Cadmium oder seine Verbindungen
(BK Nr 1104) bei fraglicher Exposition und nicht gesicherten Erkenntnissen zur Verursachung eines Bronchialkarzinoms. Dr O.
wies darauf hin, dass ein erhöhtes Erkrankungsrisiko allenfalls nach langjähriger hoher inhalativer Exposition zu erwarten
sei.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 lehnte die Beklagte die Entschädigung der Lungenerkrankung als BK Nrn 1103, 1104, 4104,
4109 und 4112 sowie als Krankheit nach §
9 Abs
2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (jetzt zT aufgegangen in: BKen Nrn 4113 und 4114) ab. Im Widerspruchsverfahren hielt
der Kläger daran fest, dass im Jahr 1991 eine luft- und personenbezogene Messung erfolgt sei. Des Weiteren habe er sehr wohl
mit Asbest gearbeitet. Dipl-Ing L. hob in der Stellungnahme vom 3. Februar 2003 hervor, dass er auch nach intensiven Recherchen
die vom Kläger genannten Gefahrstoffmessungen nicht habe ermitteln können. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid
vom 30. April 2003).
Auf die am 28. Mai 2003 vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobene Klage hat das SG Analyse- und Messberichte des Eisen- und Stahlwerkes R. beigezogen, die ausweislich der eingeholten Stellungnahme des Prof
Dr Dr P. vom 20. Juli 2004 insbesondere an Schweißarbeitsplätzen teilweise deutliche Überschreitungen vorgegebener Grenzwerte
zeigen. Dr S. im Präventionsbezirk T. der Beklagten hielt in der Stellungnahme vom 10. Januar 2006, dass diese Messwerte für
nicht auf den Arbeitsbereich des Schmelzers übertragbar, da es sich bei Schweiß- und Schmelzarbeiten um völlig verschiedene
Tätigkeiten, die zudem an vollständig voneinander getrennten Orten ausgeführt worden seien, handele. Anschließend erstattete
Dipl-Ing H. das arbeitstechnische Gutachten vom 7. April 2006. Der Sachverständige gelangte zu folgender Beurteilung der beruflichen
Belastung des Klägers durch gefährliche Arbeitsstoffe: Eine Exposition gegenüber Asbest habe nicht bestanden, die Beklagte
habe schon im Jahre 1984 ein Asbest-Umgangsverbot für ihre Mitgliedsunternehmen erlassen. Im Jahre 1991 sei es beim Einschmelzen
cadmierten Schrottes bei zwei unfallartigen Ereignissen zu einer Cadmiumexposition gekommen. In der Beschäftigung bei Körber
sowie im Eisen- und Stahlwerk R. seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK Nr 4101 gegeben;
ein Lungenkrebs sei möglich, wenn eine anerkannte Silikose vorliege. Aus der Exposition gegenüber PAK bei der Tätigkeit eines
zweiten Schmelzers an den Elektrolichtbogenöfen errechnete der Sachverständige eine Dosis von 17 BaP-Jahren. Die Exposition
gegenüber Nickel und Chrom gab er mit insgesamt 719 µg/m³ x Jahre und 141 µg/m³ x Jahre an. Anschließend ernannte das SG Prof Dr N. als medizinischen Sachverständigen. Der Sachverständige wies im internistisch-pneumologischen Gutachten vom 21.
März 2007 darauf hin, dass medizinisch ein Lungeneintrag von Asbestfasern, Chrom, Cadmium und Siliziumdioxid von Relevanz
nicht nachzuweisen sei. Asbestassoziierte Brückenbefunde bestünden nicht. Auch Gewebeveränderungen durch Einwirkungen von
Siliziumdioxid seien nicht beschrieben. Zur Diskussion stehe die Frage eines beruflichen Synkanzerogeneeffekts von Chrom VI-
und Nickelverbindungen sowie eine BaP-Exposition und eine geringe Cadmium-Exposition. Belegt sei ein Synkanzerogeneeffekt
in der Größenordnung von 1,5 bis 1,9 bei Edelstahl-Schweißern. Die Expositionsverhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers seien
jedoch nicht mit denen bei Edelstahl-Schweißern vergleichbar und selbst bei kumulativer Betrachtung unter worst-case-Bedingungen
nicht geeignet, den Lungenkrebs des Klägers auszulösen. Aus klinisch-pneumologischer Sicht sei ein überdurchschnittlich hohes
Krebsrisiko durch Tabakrauch gegeben. Nach pathologisch-anatomischen Ergebnissen wirke sich Rauchen in starken anthrakotischen
Pigmentablagerungen aus, die schließlich zu der Entwicklung des für Raucher typischen Lungenkrebses eines Adenokarzinoms führten.
Das SG ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 24. Januar 2008 abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er auf die Beurteilung des im Berufungsverfahren auf seinen Antrag gehörten
Sachverständigen Prof Dr U. stützt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, 1. das Urteil des SG Hildesheim vom 24. Januar 2008 und
den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 aufzuheben,
2. die BKen Nrn 1103, 1104, 4104, 4109, 4112, 4113 und 4114 der Anl 1 zur
BKV festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Lungenkrebserkrankung von der Beklagten wie eine BK anzuerkennen ist, 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenvollrente zu zahlen, hilfsweise, den Sachverständigen Prof Dr U. "persönlich durch
den Senat anzuhören, für den Fall, dass noch etwas klärungsbedürftig wäre aus Sicht des Senates".
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim
vom 24. Januar 2008 zurückzuweisen.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren auf Antrag des Klägers Prof Dr U. gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Gutachten vom 25. Juli 2009, auf das die Beklagte mit den Stellungnahmen des Dr O. vom 10. Oktober 2009 und 6.
August 2010 erwidert hat, Bezug genommen.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Auch der erkennende Senat vermag sich nicht mit der im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung (UV) erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Überzeugung zu bilden (§
128 Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG), dass die berufliche Belastung durch gefährliche Arbeitsstoffe die Lungenkrebserkrankung des Klägers wesentlich mitverursacht
hat. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Erkrankung als oder wie eine BK und auf Zahlung von Verletztenrente.
Nach Einschätzung aller gehörten Ärzte ist wesentliche Ursache der Krebserkrankung das Zigarettenrauchen. Auch nach der Erläuterung
des - auf Antrag des Klägers im Berufungsverfahren gehörten - Sachverständigen Prof Dr U. steigerte allein der langjährige
Nikotinkonsum des Klägers das Risiko einer Lungenkrebserkrankung um den Faktor 11. Der Sachverständige Prof Dr N. hat im internistisch-pneumologischen
Gutachten vom 21. März 2007 (S 10 oben) darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht, dass ein Adenokarzinom typisch für einen
durch Rauchen verursachten Lungenkrebs ist. Bei einer Verursachung durch Chrom und Nickel, die vorrangig von Bedeutung sind,
dominieren Plattenepithelkarzinome (Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl 2010, 18.6.2.1.1
- S 1117 und 18.6.2.1.5 - S 1119). Demgegenüber ist eine berufliche Belastung durch gefährliche Arbeitsstoffe nicht in einem
Umfang bewiesen, der rechtlich die Feststellung erlauben würde, dass auch sie wahrscheinlich wesentlich ursächlich für die
Lungenkrebserkrankung ist. Den Senat überzeugen die Beurteilungen des Sachverständigen Prof Dr N., des von der Beklagten beauftragten
Gutachters Prof Dr Dr P. sowie des Dr O ... Demgegenüber vermag er der Wertung des Sachverständigen Prof Dr U. nicht zu folgen.
Soweit sie entscheidend auf einer synkanzerogenen Kombinationswirkung aufbaut, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden, weil
die rechtlichen Voraussetzungen der Feststellung als oder wie eine BK insoweit nicht vorliegen (dazu unter 1). Und bei der
rechtlich gebotenen Prüfung der einzelnen BKen erreicht der jeweilige Dosiswert schon nicht die für die Feststellung einer
Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne erforderliche Größe (dazu unter 2). Jedenfalls ist eine wesentliche
berufliche (Mit)Verursachung nicht wahrscheinlich (dazu unter 3).
1. Die Argumentation des Sachverständigen Prof Dr U. zu einer wahrscheinlich wesentlich beruflichen Mitverursachung aufgrund
einer synkanzerogenen Wirkung insbesondere von Chrom, Nickel und PAK läuft im Ergebnis auf die Feststellung einer neuen Gesamt-BK
hinaus, die indes der Bezeichnung durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vorbehalten ist (§
9 Abs
1 SGB VII, Urteil des BSG vom 12. Januar 2010 - B 2 U 5/08 R - Rn 17 ff). Auch liegen die Voraussetzungen der Feststellung einer "Wie-BK" (§
9 Abs
2 SGB VII) nicht vor (aaO. Rn 31 f).
2. Der Feststellung der BK Nr 4113 (Lungenkrebs durch PAK bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens
100 BaP-Jahren) steht entgegen, dass die Mindestanforderungen dieses BK-Tatbestandes nicht erfüllt sind. Die erforderliche
Dosis von 100 BaP-Jahren wird mit 27 BaP-Jahren selbst dann nicht erreicht, wenn der bis zum Jahr 1982 geltende Schichtmittelwert
von 1,5 mg BaP/m³ aufgrund der Arbeitsplatzverhältnisse vor 1997 zugrunde gelegt würde (S 54 des Gutachtens vom 25. Juli 2009).
Für eine Feststellung der BK Nr 4104 (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung [Asbestose] oder in Verbindung
mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis
am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren) mangelt es an asbestassoziierten Veränderungen sowie an der erforderlichen
Einwirkungsdosis. Eine Exposition gegenüber Asbestfaserstaub ist nicht bewiesen, jedenfalls ist die Dosis auch nach der Bewertung
des Sachverständigen Prof Dr U. unbekannt, so dass auch die Feststellung der BK Nr 4114 (Lungenkrebs durch das Zusammenwirken
von Asbestfaserstaub und PAK) ausscheidet. Ebenfalls an dem fehlenden Nachweis einer Einwirkung durch Cadmium, jedenfalls
einer Kenntnis über ihren Umfang scheitert eine Feststellung der BK Nr 1104. Eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub kann
dahingestellt bleiben, weil der Kläger nicht an einer Silikose leidet (BK Nr 4112).
Somit ist rechtlich vorrangig von Bedeutung eine berufliche Belastung durch Chromate und Nickeloxide. Ihre Feststellung als
wahrscheinlich wesentliche Teilursache und somit als BKen erfordert in einem ersten Schritt die Klärung als naturwissenschaftlich-philosophische
Ursache. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
(conditio-sine-qua-non). Erst wenn feststeht, dass eine Einwirkung durch einen Arbeitsstoff eine naturwissenschaftlich-philosophische
Teilursache der Krankheit ist, stellt sich die Frage nach einer rechtlich wesentlichen Verursachung durch die Einwirkung sowohl
bei isolierter Betrachtung des Arbeitsstoffes als auch beim notwendigen Zusammenwirken mehrerer Einwirkungen (dazu ausführlich
BSG aaO. Rn 36 ff).
Schon angesichts der allgemeinen Umweltbelastung genügt eine Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen als solche,
dh unabhängig von ihrer Größe zur Feststellung als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne nicht. Wie schon
Paracelsus erkannte, sind alle toxischen Wirkungen von Fremdstoffen relativ von der Dosis abhängig (Dekant/Vamvakas Toxikologie
2. Aufl 2006 S 12). Die Listen-BKen sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Versicherte über einen längeren Zeitraum
schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind und erst diese längerfristige Belastung zu der Erkrankung führt (BSGE 103, 45/48
Rn 18). Bei Erkrankungen wie dem Lungenkrebs, die kein berufstypisches Krankheitsbild aufzeigen, kann die Wahrscheinlichkeit
einer beruflichen (Mit)Verursachung auch nur im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne allein anhand der Bestimmung einer
Erhöhung des Erkrankungsrisikos durch die berufliche Belastung beurteilt werden. Das Erkrankungsrisiko wird bei Krankheiten
mit einem breiten, nicht bevorzugt beruflichen Ursachenspektrum durch epidemiologische Daten zur Erkrankungshäufigkeit quantifiziert.
Dabei wird in der arbeitsmedizinischen Wissenschaft als verlässliches Kriterium eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos in einem
belasteten Kollektiv im Vergleich zu einem unbelasteten Kontrollkollektiv um den Faktor 2 (Risikoverdoppelung) gesehen (arbeitsmedizinisches
Gutachten des Prof Dr Dr P. vom 3. Juli 2002, S 13; s auch Wilde/Schulte SGb 2004, 599 ff mwN). Dieses Kriterium liegt auch den Lungenkrebsberufskrankheiten der Nrn 4104 (dritte Alt) und 4113 f zugrunde (s zuletzt
die wissenschaftliche Begründung für die BK Nr 4114 - GMBl 2007, 475/486).
Epidemiologische Untersuchungen über das Risiko von Schmelzern, an Lungenkrebs zu erkranken, liegen nicht vor. Die Sachverständigen
haben Erkenntnisse über die Auswirkungen einer Chrom- und Nickelexposition bei Edelstahlschweißern herangezogen. Indes erscheint
zweifelhaft, ob sie die berufliche Belastung eines Schmelzers zuverlässig widerspiegeln (S 9 des internistisch-pneumologischen
Gutachtens des Prof Dr N. vom 21. März 2007). Der Sachverständige Dipl-Ing H. hat auf die unterschiedlichen Temperaturen im
Schweiß- und Schmelzbetrieb, die zu unterschiedlichen Reaktionen der Metalle führen, hingewiesen (S 5/8 des Gutachtens vom
7. April 2006). Des Weiteren handelt es sich bei Schweißrauchen um komplexe Gefahrstoffgemische (S 8 der beratungsärztlichen
Stellungnahme des Dr O. vom 31. August 2002; s auch Schneider ArbeitsmedSozialmedUmweltmed 2008, 326 li Sp). Dessen ungeachtet
geht der Senat auch aufgrund der noch näher darzustellenden Beweisschwierigkeiten des Klägers von einem erhöhten Lungenkrebsrisiko
auch im Schmelzbetrieb beim Erreichen einer Exposition, die bei Schweißern mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko verbunden
ist, aus. Dabei hat der Sachverständige Prof Dr U. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Grenzwertes eines
Verdoppelungsrisikos arbeitsmedizinisch-epidemiologisch belastbare Dosis-Wirkungs- bzw Dosis-Häufigkeits-Beziehungen voraussetzt
und dass es daran indes bei einer Exposition gegenüber Chrom und Nickel fehlt. Die aus Studien abgeleiteten Dosis-Wirkungs-Beziehungen
sind nicht konsistent. Bei den arbeitsmedizinisch genannten Grenzwerten von 2000 bzw 1000 bis 1500 µg/m³ x Jahre für Chromat-VI
und von 5000 µg/m³ x Jahre für Nickeloxid handelt es sich deshalb um eine Konvention, um Orientierungswerte (s auch die Stellungnahmen
von Schneider, Raithel, Pesch/Brüning und Zschiesche zum Lungenkrebsrisiko bei Edelstahlschweißern aufgrund einer Exposition
gegenüber Chrom-VI-Verbindungen und Nickeloxid in: ArbeitsmedSozialmedUmweltmed 2008, 326 ff). Indes liegen die hier ermittelten
Werte so deutlich von den genannten Orientierungswerten entfernt, dass sie die Feststellung einer beruflichen Mitverursachung
schon im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne auch unter Berücksichtigung des Konventionscharakters nicht zu tragen
vermögen.
Dabei verkennt der Senat nicht die Beweisschwierigkeiten des Klägers infolge unterbliebener Messungen bei den früheren Arbeitsbedingungen
bzw - nach Darstellung des Klägers - nicht auffindbarer Expositionswerte vor dem Jahre 1997. Ihnen ist jedoch in den Berechnungen
des Sachverständigen Dipl-Ing H. und des Dipl-Ing L. Rechnung getragen worden. Auch nach der Beurteilung des Sachverständigen
Prof Dr U. (S 52 ff des Gutachtens vom 25. Juli 2009) ist es Dipl-Ing H., einem "besonderen und bewährten Fachkenner metallurgischer
Prozesse", gelungen, die Expositionsverhältnisse "einigermaßen nachvollziehbar zu rekonstruieren". Danach liegt die Einwirkung
unter Berücksichtigung von Übertragungsfehlern bei 623 µg Nickeloxide/m³ x Jahre. Auch der von Dipl-Ing L. aus Schmelzgut
mit hohem Nickelgehalt errechnete Wert bei einem Aufschlag für die schlechteren Arbeitsbedingungen vor dem Jahr 1997 liegt
mit 1120 µg/m³ x Jahre deutlich unter dem Orientierungswert von 5000 µg/m³ x Jahre. Ebenfalls bleibt die kumulative Chromatdosis
mit 414,8 µg/m³ x Jahre unterhalb der Hälfte des in der arbeitsmedizinischen Literatur als unterste Grenze diskutierten Wertes
von 1000 µg/m³ x Jahre.
3. Selbst wenn der Senat der Beurteilung des Sachverständigen Prof Dr U. folgen würde, das Zusammenwirken der kanzerogenen
Arbeitsstoffe bei besonderer Bedeutung von Chromat und Nickeloxid könne für die Entstehung der Lungenkrebserkrankung des Klägers
nicht hinweggedacht werden, wäre kein für den Kläger günstiges Ergebnis die Folge. Dann könnte die berufliche Einwirkung als
Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zwar bejaht werden. Gegenüber der feststehenden Ursache des Nikotinkonsums
käme ihr rechtlich indes keine wesentliche Bedeutung zu.
Dabei muss der Senat nicht entscheiden, bis zu welchem Verhältnis zwischen beruflichem und außerberuflichem Erkrankungsrisiko
eine wahrscheinlich berufliche (Mit)Verur-sachung noch rechtlich wesentlich wäre. Eine wahrscheinlich wesentliche berufliche
Mitverursachung hat der erkennende Senat bejaht zB bei einem infolge langjähriger Exposition gegenüber aromatischen Aminen
(BK Nr 1301) um den Faktor 2 bis 3 erhöhten Risiko eines Harnblasenkarzinoms und einem um den Faktor 3 bis 4 bestehenden außerberuflichen
Risiko infolge Nikotinkonsums (Urteil vom 18. November 2004 - L 6 U 29/00 -). Indes liegen die beruflichen und außerberuflichen Erkrankungsrisiken beim Kläger so deutlich auseinander, dass eine wahrscheinlich
wesentlich berufliche (Mit)Verursachung jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt nicht festgestellt werden kann. Schon das
um den Faktor 11 erhöhte Erkrankungsrisiko aufgrund des Zigarettenrauchens vermag das Krankheitsbild des Klägers, das auch
nach dem pathologischen Befund für eine Verursachung durch Rauchen typisch ist (hochgradig anthrakotisch pigmentierte Lymphknoten;
anthrakotische Staubablagerungen; vgl Bericht des pathologischen Instituts der Universität V. vom 23. November 2000, pathologisches
Zusatzgutachten Prof Dres W. vom 4. Oktober 2001), allein zu erklären. Demgegenüber ist die berufliche Belastung von deutlich
geringerer, rechtlich nicht wesentlicher Bedeutung. Denn das Erkrankungsrisiko aufgrund der beruflichen Belastung fällt bei
einem Faktor unter 2 deutlich, dh um mehr als den Faktor 5 hinter das Erkrankungsrisiko aufgrund des Nikotinkonsums zurück.
Darüber hinaus ist - wie oben ausgeführt - zweifelhaft, ob die aus Untersuchungen von Edelstahlschweißern gewonnenen Erkenntnisse
auf die Berufstätigkeit des Klägers als Schmelzer übertragbar sind. Und bei der diskutierten kumulativen Chromatdosis in einer
Größenordnung von 1000 - 1500 µg/m³ x Jahre ist zu bedenken, dass sie auf Untersuchungen von Kollektiven aus der chromatherstellenden
und -verarbeitenden Industrie beruht (Raithel ArbeitsmedSozialmedUmweltmed 2008, 329 li Sp).
Den Senat überzeugt nicht die Beurteilung des Prof Dr U. einer wahrscheinlich wesentlichen beruflichen Teilverursachung der
Lungenkrebserkrankung (S 57 ff des Gutachtens vom 25. Juli 2009). Dass eine berufliche Exposition das schon durch Zigarettenrauchen
bestehende Risiko multiplikativ erhöhen mag, ändert an der Gewichtung der einzelnen Risiken nichts. Der Hinweis des Dr O.
in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2009 (S 2 f) trifft zu, dass ansonsten eine berufliche Ursache im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne in diesen Fällen stets auch eine wesentlich teilursächliche wäre. Das entspräche
nicht den Beweisanforderungen im Recht der Gesetzlichen UV (vgl §
9 Abs
3 SGB VII). Schließlich führt die Argumentation des Sachverständigen Prof Dr U. zu einer "Lebensführungsschuld" nicht weiter. Sie setzt
im Ergebnis gedanklich voraus, dass die Krebserkrankung auch ohne das Zigarettenrauchen allein durch die berufliche Exposition
entstanden wäre und unterstellt, dass eine Entschädigung allein wegen der Lebensgewohnheiten vorenthalten würde. Diese Annahme
ist spekulativ und hat keine Grundlage. Vielmehr ist im Recht der Gesetzlichen UV eine Gewichtung beruflicher und außerberuflicher
Risiken erforderlich, da nur eine wahrscheinlich wesentlich berufliche (Mit)Verursachung einer Krankheit ihre Entschädigung
zu Lasten der Gesetzlichen UV legitimiert. Es obliegt der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates einen BK-Tatbestand
wie bei den og Lungenkrebsberufskrankheiten so zu fassen, dass etwaige außerberufliche Erkrankungsrisiken in der Kausalitätsprüfung
nicht zu berücksichtigen sind und somit der Feststellung einer BK nicht entgegenstehen (BSG SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4104 Nr 2). Letztendlich tragen auch die vom Sachverständigen zitierten Äußerungen des Vizepräsidenten
des BSG aD Prof Dr X. das Argumentationsergebnis nicht. Denn in dem vom Sachverständigen genannten Beispiel eines Erkrankungsrisikos
infolge einer Asbestexposition, das Y. Äußerungen zugrunde liegt, war auch das Risiko von Beschäftigten, die nicht rauchten,
erheblich, und zwar um den Faktor 5 erhöht. Ein auch nur annähernd in diese Richtung weisendes Erkrankungsrisiko infolge der
beruflichen Tätigkeit des Klägers ist indessen auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof Dr U. nicht gesichert.
Allein eine - im Übrigen zT fragliche - Exposition gegenüber 6 Humankanzerogenen und "Besonderheiten des Einzelfalles", denen
im Übrigen der Sachverständige Dipl-Ing H. und Dipl-Ing L. - wie ausgeführt - Rechnung getragen haben, vermögen ein nach dem
arbeitsmedizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand begründetes erhöhtes Erkrankungsrisiko durch berufliche Schadstoffe nicht
zu ersetzen.
Es hat kein Anlass bestanden, den auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen ergänzend zu befragen. Noch klärungsbedürftige
Punkte hat der Kläger nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist der Sachverhalt durch die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten
und durch die sorgfältige Beweisaufnahme vor dem SG schon geklärt gewesen. Der Senat hatte die unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen zu würdigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG; ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 SGG) liegt nicht vor.