Kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz bei Verminderung auf mehr als die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
Tatbestand:
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, ist die Arbeitgeberin des seit dem 1. August 1968 bis zum 31. März 2014 bei ihr
beschäftigten Herrn E ... Am 16. Oktober 2008 schlossen beide einen Altersteilzeitvertrag ab, in welchem sie eine Alterszeit
nach dem sog. Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Januar 2009 bis 15. August 2011 und einer Freistellungsphase vom 16.
August 2011 bis zum 31. März 2014 vereinbarten. Mit Eintritt in die aktive Phase der Altersteilzeit wurde die Arbeitszeit
des Herrn F. von 38,5 auf 35 Stunden wöchentlich reduziert. Für Herrn F. stellte die Klägerin zum 10. Juli 2011 die bei ihr
ausgebildete Frau G. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ein.
Am 19. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von
Leistungen nach § 4 AltTZG. Dabei gab sie u.a. an, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit betrage für Herrn F.
17,5 Stunden.
Mit Bescheid vom 22. November 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die
Gewährung von Leistungen sei u.a., dass die bisherige wöchentliche Arbeitszeit am Ende der Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert
worden sei. Als bisherige Arbeitszeit sei die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem
Übergang in die Altersteilzeit vereinbart sei. Da diese bei Herrn F. 38,5 Stunden betragen habe, wäre auch diese Arbeitszeit
für die Halbierung zugrunde zu legen gewesen. Da die Klägerin tatsächlich aber von einer Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich
ausgegangen sei und sich Herr F. nunmehr bereits in der Freistellungsphase befinde, sei eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit
nicht mehr möglich. Weitere Anspruchsvoraussetzungen habe die Beklagte daher nicht geprüft.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Widerspruch. Zwar sei es zutreffend, dass die Klägerin als
bisherige Arbeitszeit des Herrn F. 35 und nicht 38,5 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt habe. Die Förderfähigkeit nach dem
Altersteilzeitgesetz entfalle damit jedoch nicht. Arbeitsmarktpolitisches Ziel des
Altersteilzeitgesetzes sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, weshalb die Altersteilzeit nur bei einer Reduzierung der Arbeitszeit gefördert werde.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG solle Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit
ausschließen. Die Regelungen seien daher als Mindestregelungen zu verstehen, weshalb eine Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens
die Hälfte ausreichend sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies auf die Regelung des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG, wonach Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen u.a. sei, dass aufgrund einer Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird. Die bisherige
wöchentliche Arbeitszeit sei gesetzlich als die zuletzt vertraglich vereinbarte Arbeitszeit definiert und dürfe nicht höher
sein, als die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. Da bei
Herrn F. die zugrunde zu legende Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich betragen habe, für die Halbierung jedoch von 35 Wochenstunden
ausgegangen wurde, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersteilzeitgewährung nicht erfüllt.
Am 1. Februar 2012 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben und erklärt, die Regelung des § 6 Abs. 2 AltTZG sei auslegungsfähig in dem Sinne, dass sie eine Mindestregelung sei, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit
während der Altersteilzeit auf mindestens die Hälfte im Vergleich zu der vorher vereinbarten Arbeitszeit reduzieren müsse.
Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Reduzierung sei mit ihrem Sinn, Missbräuche durch eine vorübergehende
Anhebung der Arbeitszeit auszuschließen, vereinbar. Ohnehin führe die Arbeitszeitreduzierung nur zu finanziellen Nachteilen
ihres Arbeitnehmers und schließlich auch zu geringeren Fördergeldern durch die Beklagte.
Die Beklagte hat ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend erklärt, die Zielsetzung des
Altersteilzeitgesetzes könne die Inhalte der einschlägigen Bestimmungen nicht nivellieren.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2014 abgewiesen und u.a. ausgeführt, entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG sei die Arbeitszeit
des Herrn F. nicht auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert worden. Da diese 38,5 Stunden betragen habe, hätte
dieser im Durchschnitt 19,25 Stunden und nicht lediglich 17,5 Stunden arbeiten müssen. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift
sei eindeutig. Das Arbeitszeitvolumen dürfe in der Altersteilzeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht frei vereinbart
werden, was auch für eine Absenkung der Arbeitszeit gelte.
Am 16. Juli 2014 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie vertieft die Darstellung ihrer Auffassung, dass es mit der allgemeinen
Zielsetzung des
Altersteilzeitgesetzes vereinbar sei, eine über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hinausgehende Arbeitszeitreduzierung vorzunehmen. Eine Arbeitszeitverminderung
während der laufenden Altersteilzeit sei unschädlich und erhöhe noch den Beschäftigungsbedarf für Arbeitssuchende. Ohnehin
handele es sich bei der Reduzierung auf 17,5 anstatt auf 19,25 Stunden nur um eine geringfügige Abweichung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juni 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Leistungen nach §
4 Altersteilzeitgesetz für den Arbeitnehmer Herrn E. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte
der Beklagten (1 Band) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§
143,
144 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes ohne Zulassung statthaft, denn sie betrifft jedenfalls wiederkehrende Leistungen
für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 4. Januar 2012 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§
54 Abs.
1 und 4, 56
SGG zulässig. Zwar hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 22. November 2011 zunächst nur über den Antrag der Klägerin
auf Anerkennung der Voraussetzungen für Leistungen nach § 4 AltTZG entschieden (Vorabentscheidung gemäß § 12 AltTZG). Grundsätzlich
ist aber bereits im Widerspruch gegen den "negativen Anerkennungsbescheid" der nach § 12 Abs. 2 AltTZG erforderliche Leistungsantrag zu sehen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 98/99 R = SozR 3-4170 § 2 Nr. 2 und Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. März 2013 - L 7 AL 171/11, juris). Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin sich auch mit ihrem Widerspruch nicht ausdrücklich nur gegen die Ablehnung
der Anerkennung der Voraussetzungen wendete (vgl. zu einer solchen Konstellation: BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 14/10 R = SozR 4-4170 § 3 Nr. 3). Mit dem Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012, der dem angefochtenen Verwaltungsakt die für die
Bestimmung des Gegenstandes der Klage maßgebende Gestalt gegeben hat (§
95 SGG), hat die Beklagte demzufolge zugleich auch die Leistungen selbst abgelehnt (so auch BSG, Urteil vom 29. Januar 2001, aaO.).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG (in der Fassung vom 23. Dezember 2003).
a) Neben den in § 3 AltTZG genannten Voraussetzungen muss der Arbeitnehmer, für den Leistungen nach § 4 AltTZG geltend gemacht
werden, zum begünstigten Personenkreis nach § 2 AltTZG gehören. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AltTZG werden Leistungen für Arbeitnehmer gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1),
nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss,
bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
vermindert haben und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) sind (Altersteilzeitarbeit) (Nr. 2) sowie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
SGB III gestanden haben (Nr. 3).
Es fehlt hier an der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltTZG, denn Herr F. reduzierte in der Altersteilzeitvereinbarung
mit der Klägerin seine Arbeitszeit nicht auf die Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (mithin von 38,5 Stunden
wöchentlich auf 19,25 Stunden wöchentlich im Blockmodell), sondern auf lediglich 17,5 Stunden unter Zugrundelegung einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich.
Eine nähere Definition der wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltTZG erfolgt durch § 6 Abs. 2
AltTZG (in der Fassung vom 23. Dezember 2003). Danach ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit
zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.
Vor dem Übergang in die Altersteilzeit war hier zwischen der Klägerin und Herrn F. unstreitig eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden
vereinbart, welche allein für die Frage maßgeblich war, ob Herr F. seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit reduziert hatte. Die Vereinbarung, lediglich mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden zu arbeiten, erfolgte
nicht vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit, sondern zeitgleich mit ihm.
b) Der Auffassung der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltTZG sei so zu verstehen, dass dort eine Reduzierung auf "mindestens"
die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verlangt werde, eine Reduzierung über die Hälfte hinaus jedenfalls unschädlich
sei, folgt der Senat nicht. Für die Auffassung der Klägerin fehlt es an einer normativen Anknüpfung. Eine Auslegung der Norm
im Sinne der Klägerin ist nicht möglich.
Dabei ist zunächst mit der Beklagten und dem SG nur zu unterstreichen, dass der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltTZG eindeutig gefasst ist und eine hälftige Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit verlangt. Das von der
Klägerin erwünschte "mindestens" findet sich dort gerade nicht.
Soweit ersichtlich, findet die Auffassung der Klägerin auch in der Rechtsprechung und Literatur keinen Rückhalt. Vielmehr
wird auch dort regelmäßig eine strenge Einhaltung der Halbierung der bisherigen Arbeitszeit eingefordert (vgl. Vogelsang in:
Schaub: Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., § 83 Rn. 3 und Bantle in: Kittner/Zwanziger/Deinert, Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 111
Rn. 20 ff.). Erforderlich sei eine sehr sorgfältige Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit unter Beachtung der Berechnungsvorschrift
des § 6 Abs. 2 AltTZG, weil schon geringfügige Abweichungen, auch wenn sie auf einem Irrtum der Parteien beruhen, dazu führen
könnten, dass die Altersteilzeit nicht gefördert werde (Rolfs, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl., § 2 AltTZG,
Rn. 4; vgl. zur Frage der Anfechtbarkeit eines Altersteilzeitvertrags im Fall von objektiv falschen Erklärungen des Arbeitgebers:
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 = BAGE 109, 294 ff.). Auch eine Absenkung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit wird als unzulässig angesehen (Bauer/Gehrung/Gottwein,
Altersteilzeitgesetz, 1. Aufl., §
2 Rn. 12).
Schließlich lässt sich Gegenteiliges auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entnehmen. Ziel des Gesetzes war es, eine Alternative
zur vor 1996 üblichen Frühverrentungspraxis zu bieten und einen gleitenden Übergang in die Rente zu ermöglichen, ohne dass
zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Rentenzugang eine Phase der Arbeitslosigkeit liegen muss. Es gehörte
dabei von Beginn an zur Grundkonzeption des AltTZG, dass die bisherige Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert wird und zum Teilzeitentgelt
ein sog. Aufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt werden (vgl. Entwurf eines
Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drucks. 13/4336, S. 2). An dem Erfordernis der hälftigen
Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit ließ der Gesetzgeber mithin nie einen Zweifel (vgl. auch die Begründung zu § 2 AltTZG:
BT-Drucks. 13/4336, S. 15, 17) und änderte dieses auch nicht im Jahr 1999, als er das Gesetz dahingehend fortentwickelte,
nicht mehr auf die tariflich regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, sondern auf die bisherige Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers
abzustellen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit, BT-Drucks 14/1831, S. 13).
Daneben enthält das Gesetz auch den arbeitsmarktpolitischen Zweck der Verringerung der Arbeitslosigkeit, in dem die Bundesagentur
dem Arbeitgeber die Kosten der Altersteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen erstattet, wenn die freiwerdende Stelle z.
B. durch einen Arbeitslosen wieder besetzt wird (vgl. § 1 Abs. 2 AltTZG). Zwar könnte dieser Zweck auch dann erreicht werden
könnte, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit um mehr als die Hälfte reduziert. Hieraus abzuleiten, dass die gesetzliche
Vorschrift aber tatsächlich so gemeint wäre, verbietet sich aus den soeben dargelegten Gründen. Anders als etwa der österreichische
Gesetzgeber, der seinen Arbeitnehmern eine Reduzierung eine Verringerung der Arbeitszeit auf 40 % bis 60 % der Normalarbeitszeit
ermöglicht (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 des österreichischen Arbeitslosenversicherungsgesetzes, vgl. dazu Europäischer Gerichtshof (EuGH),
Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-523/13, juris), hat der deutsche Gesetzgeber die starre Anforderung einer Halbierung gewählt, die mithin auch für den Kläger allein
maßgeblich war. Gegen die Auffassung der Klägerin spricht dabei schließlich auch, dass mit einer Reduzierung der Arbeitszeit
um mehr als die Hälfte - z.B. bei Teilzeitkräften - die Gefahr entstünde, dass der Arbeitnehmer zur Sicherung seines Lebensunterhalts
auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein könnte. Dies wäre aber im Hinblick auf die oben beschriebene Zielsetzung des
Gesetzes in jedem Fall kontraproduktiv.
c) Schließlich geht auch das Argument der Klägerin ins Leere, es handele sich bei der vereinbarten Arbeitszeit von 35 Stunden
gegenüber 38,5 Stunden (bzw. 17,5 gegenüber 19,25 Stunden) nur um eine geringfügige Unterschreitung. Geringfügige Unterschreitungen
der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit waren zuletzt in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung des
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AltTZG unbeachtlich. Die damalige Gesetzesfassung sah als Voraussetzung für Leistungen nach dem AltTZG
vor, dass die Arbeitszeit des Arbeitnehmers zuvor der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach und er
seine Arbeitszeit nach dieser Maßgabe hälftig reduzierte (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 98/99 R = SozR 3-4170 § 2 Nr. 2). In den seit Januar 2000 gültigen Fassungen des § 2 AltTZG ist dies jedoch nicht mehr erforderlich.
Maßgeblich ist seitdem vielmehr die bisherige wöchentliche Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 SGG. Leistungsempfänger im Sinne des von der Zahlung von Gerichtskosten befreienden §
183 Satz 1
SGG ist auch der Arbeitgeber, der von der Bundesagentur Leistungen nach dem
Altersteilzeitgesetz verlangt (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 9/06 R = SozR 4-4170 § 2 Nr. 1).
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht ersichtlich.