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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.08.2011 - 7 AL 64/09
Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III Übergangsvorschrift Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 2003 bzw. nach 2005
1. Aus § 434j Abs. 1 SGB III folgt, dass Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt waren, abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig blieben.
2. Allerdings folgt aus der Verlängerung der Dauer einer noch im Jahre 2003 genehmigten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme dann kein Ver-trauensschutz gemäß § 434j Abs. 1 SGB III, wenn der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erst im Jahr 2004 beantragt und von der Arbeitsagentur bewilligt erhalten hat. Diese neue versicherungsfreie Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist dann nicht die vom Gesetz geforderte ABM zum 31.12.2003 gewesen.
Normenkette:
SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 5
,
SGB III § 434 j Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 31.10.2008 S 9 AL 466/05
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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