Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III
Übergangsvorschrift
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 2003 bzw. nach 2005
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 01. Dezember 2004. Streitig ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Der 1949 geborene Kläger bezog bis zum 30. November 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 11. November 2003 wurde er der Landeshauptstadt
F. im Rahmen der vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Mai 2004 genehmigten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den Stützpunkt G.,
F. als Berufskraftfahrer zugewiesen (ABM-Nr. H.). Am 25. November 2003 schloss der Kläger mit der Landeshauptstadt F. für
die Dauer der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Mai 2004 als
Bauhelfer bei 80 % der tariflichen Bezüge in der Lohngruppe 1 ab. Am 03. Mai 2004 wurde der Kläger erneut der Landeshauptstadt
F. im Rahmen der genehmigten Arbeitsbescheinigungsmaßnahme für den Stützpunkt I., F. vom 01. Juni bis 30. November 2004 als
Berufskraftfahrer zugeteilt (ABM-Nr.: J.). Am 24. Mai 2004 schlossen der Kläger und die Landeshauptstadt F. einen neuen Arbeitsvertrag
für die Dauer der verlängerten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 01. Juni bis zum 30. November 2004 zu einem Grundentgelt von
900,00 EUR brutto zuzüglich eines Zuschlags als Vorarbeiter von 175,00 EUR brutto ab.
Am 02. November 2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung
des Arbeitgebers ging hervor, dass der Kläger vom 01. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 als Bauhelfer in F. bei einem
Gesamtarbeitsentgelt von 14.418,00 EUR beschäftigt wurde, jedoch vom 01. Juni bis zum 30. November 2004 als arbeitslosenversicherungsfreier
Arbeitnehmer (Grund: Hartz III). Ab 01. Januar 2005 erhielt der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 511,00 EUR monatlich. Am 01. August 2005 nahm er eine selbstständige Tätigkeit auf.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07. Dezember 2004 und Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 die Bewilligung von Alg
ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Gemäß §
27 Abs.
3 Nr.
5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) seien Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, soweit die Übergangsvorschrift des § 434j
SGB III nicht eingreife, nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die vom Kläger ab 01. Juni 2004 begonnene
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme könne nicht anwartschaftsbegründend berücksichtigt werden.
Das Sozialgericht (SG) Hannover verpflichtete mit Beschluss vom 29. Juni 2005 (Az.: S 9 AL 463/03 ER) die Beklagte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur vorläufigen Gewährung von Alg. In Ausführung dieses Beschlusses
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2005 dem Kläger vorläufiges Alg vom 06. Mai bis zum 31. Juli 2005 für
eine Anspruchsdauer von 180 Kalendertagen in Höhe von 24,70 EUR täglich.
Mit der am 04. Mai 2005 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe dieselbe Tätigkeit beim selben Arbeitgeber
während der gesamten Beschäftigungszeit ausgeübt. Bei dem ab 01. Juni 2004 verlängerten Arbeitsverhältnis habe es sich um
eine Folgearbeitsbeschaffungsmaßnahme gehandelt. Hiervon sei auch der Arbeitgeber ausgegangen, der in der Arbeitsbescheinigung
eine durchgehende Tätigkeit vom 01. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 bestätigt habe. Auch die zweite Hälfte der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
ab 01. Juni 2004 werde von der Übergangsvorschrift § 434j
SGB III erfasst, sodass die Anwartschaftszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von zwölf Monaten erfüllt sei. Die Beklagte
hat erwidert, es habe sich um zwei verschiedene Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und nicht um eine von vornherein auf ein Jahr
angelegte Maßnahme, die in zwei Teilen beantragt worden sei, gehandelt. Auf das Arbeitsverhältnis ab 01. Juni 2004 sei deshalb
das neue Recht gemäß §
27 Abs.
3 Nr.
5 SGB III anzuwenden.
Das SG Hannover hat mit Urteil vom 31. Oktober 2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger antragsgemäß Alg zu zahlen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die erste Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zwar formell
am 31. Mai 2004 geendet habe, dieser sich jedoch eine identische Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 01. Juni bis zum 30. November
2004 angeschlossen habe. Die Anträge der Landeshauptstadt F. sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen der Beklagten seien nahezu
identisch. Der Kläger habe während des gesamten Zeitraums immer die gleiche Arbeit verrichtet. Die formale Trennung in zwei
identische Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen könne nichts daran ändern, dass es sich um ein zusammenhängendes Arbeitsverhältnis
gehandelt habe, daher greife die Übergangsvorschrift des § 434j
SGB III mit der Folge, dass der Kläger während der gesamten Beschäftigungszeit versicherungspflichtig gewesen sei.
Gegen das am 18. März 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. April 2009 Berufung eingelegt. Sie wiederholt den erstinstanzlichen
Vortrag und ihre Auffassung, dass der Kläger ab 01. Juni 2004 nicht mehr in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung
gestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang
der Beklagten (Stamm-Nr.: K.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, weil der nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG maßgebliche Wert des Streitgegenstandes von 750,00 EUR auch nach Abzug der als Anspruchserfüllung vom Kläger erhaltenen Grundsicherungsleistungen
überschritten wird. Die auch im Übrigen zulässige Berufung (§
151 SGG) ist begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils. Die Klage ist abzuweisen, weil der Bescheid der Beklagten
vom 17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. April 2005 rechtmäßig ist. Dem Kläger steht für den Zeitraum
vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Juli 2004 kein Alg zu.
Ein Anspruch auf Alg setzt gemäß §
117 Abs.
1 Nr.
3 SGB III in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung die Erfüllung der Anwartschaftszeit voraus. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt,
wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§
123 Satz 1 Nr. 1
SGB III in der ab 01.01.2002 gültigen Fassung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetz vom 20.12.2001, BGBl. I S. 413). Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Alg (§
124 Abs.
1 SGB III der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist
vom 01. Dezember 2001 bis zum 30. November 2003 hat der Kläger lediglich Versicherungszeiten von sechs Monaten belegt. Seine
Tätigkeit bei der Landeshauptstadt F. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ab 01. Juni 2004 war nicht versicherungspflichtig
und konnte somit nicht zur Bildung einer Anwartschaftszeit und zur Begründung eines Stammrechts auf Alg dienen.
Gemäß §
27 Abs.
3 Nr.
5 SGB III (eingefügt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I S. 2848, in Kraft ab 01. Januar 2004) sind versicherungsfrei Personen in einer Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
gefördert wird. Die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist in §§ 260 - 271
SGB III geregelt. Es handelt sich um Leistungen der Arbeitsförderungen an den Träger von Maßnahmen zusätzlicher und im öffentlichen
Interesse liegender Arbeiten für die Beschäftigung eines von der Arbeitsverwaltung für die beantragte und genehmigte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
zugewiesenen Arbeitnehmers. Durch die Zuweisung besteht kein öffentlich-rechtliches Verhältnis, in dessen Rahmen die Arbeit
zu verrichten ist; gleichwohl hängen Bestand und Modalitäten des zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
abzuschließenden Arbeitsverhältnissen entscheidend von den genehmigten Förderleistungen ab (Kühl in Hauck/Noftz,
SGB III-Kommentar, Stand: April 2009, § 260 Rdnr. 5).
Bis zum 31.12.2003 stellte die Arbeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ein Versicherungspflichtverhältnis dar und konnte
somit einen Anspruch auf Alg begründen. Dieser Sozialversicherungsschutz wurde vom Gesetzgeber als zu weitgehend angesehen,
weil er das Entstehen von Leistungsketten unterstützte, bei denen sich Arbeitnehmer in einem stetigen Wechsel von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
und Arbeitslosigkeit befanden. Mit der ab 01.01.2004 eingeführten Versicherungsfreiheit von Beschäftigung, die als Arbeitsbeschäftigungsmaßnahmen
gefördert werden, sollen sachwidrige Anreize, in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme einzutreten, beseitigt werden. Nicht mehr
der Aufbau neuer Versicherungsansprüche auf Alg, sondern die Beschäftigung an sich und der damit verbundene Zugewinn an fachlichen
und persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen soll nach dem Willen des Gesetzgebers für Arbeitnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
im Vordergrund stehen (BT-Drucks. 15/1515 S. 77). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. Es steht dem Gesetzgeber
frei, eine Tätigkeit in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den versicherungsfreien Beschäftigungen im Rahmen von besonderen arbeitsmarktpolitischen
Instrumenten wie berufliche Weiterbildung und Trainingsmaßnahmen gleichzusetzen und von den abhängigen Beschäftigungen auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuheben (Brandt in: Niesel/Brandt,
SGB III-Kommentar, 5. Auflage 2010, §
27 Rdnr. 22a; Scheidt in: NK-
SGB III 3. Auflage, §
27 Rdz. 82).
Auf § 434j Abs. 1
SGB III kann sich der Kläger nur für seine Tätigkeit vom 01. Januar bis zum 31.05.2004 berufen. Nach dieser Vorschrift bleiben Arbeitnehmer,
die am 31. Dezember 2003 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt waren, abweichend von §
27 Abs.
3 Nr.
5 SGB III in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes
gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Regelung zur Versicherungsfreiheit von Beschäftigungen in einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bereits versicherungspflichtig in einer solchen Maßnahme beschäftigt sind, für die Dauer dieser
Beschäftigung weiterhin in die Versicherungspflicht einbezogen bleiben (BT-Drucks. 15/1515 S. 111 zu Nr. 249). Der Kläger
befand sich am 01. Januar 2004 in einer Beschäftigung, die bis zum 31. Dezember 2003 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des Arbeitsamts
F. (ABM-Nr.: H.) versicherungspflichtig war. Dieser Tätigkeit ist folglich bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise der
genehmigten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme am 31. Mai 2004 in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig geblieben.
§ 434j Abs. 1
SGB III erfasst aber nicht die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim selben Arbeitgeber vom 01. Juni
bis zum 30. November 2004 (ABM-Nr.: J.). Diese Übergangsvorschrift gewährt nämlich nur den fortlaufenden Versicherungsschutz
für Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Rahmen der ursprünglichen Zuweisung aus dem Jahre 2003 (Voelzke in:
Hauck/Noftz,
SGB III-Kommentar Stand: September 2009, § 434j Rdz. 5). Die Verlängerung der Dauer einer noch im Jahre 2003 genehmigten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
bewirkt keinen Vertrauensschutz gemäß § 434j Abs. 1
SGB III, wenn der Arbeitnehmer einer neuen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugewiesen wird (SG Dresden 19.01.2007 - S 35 AL 1483/04 -). Die neue Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ab 01. Juni 2004 ist erst am 07. April 2004 beantragt und durch die Beklagte am
14. Mai 2004 bewilligt worden. Der Kläger befand sich demnach ab 01. Juni 2004 nicht in einer Beschäftigung als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme,
die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig war. Vielmehr wurde er mit Wirkung vom 01. Juni 2004 in eine neue versicherungsfreie
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugewiesen.
Der Kläger genießt schließlich kein schutzwürdiges Vertrauen, weil es sich aus seiner Sicht nichts geändert hat und er durchgehend
vom selben Arbeitgeber beschäftigt wurde. Er konnte nämlich erkennen, dass es sich nicht um eine von vornherein auf ein Jahr
angelegte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handelte, die aus formellen Gründen in zwei Teilen beantragt wurde. Der erste Arbeitsvertrag
war nämlich bis zum 31. Mai 2004 auf der Basis der ersten Zuweisung vom 11. November 2003 befristet worden. Der Kläger hat
für die neue Beschäftigung ab 01. Juni 2004 eine neue Zuweisung vom 03. Mai 2004 erhalten und mit der Landeshauptstadt F.
einen neuen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer dieser zweiten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 01. Juni bis zum 30. November
2004 abgeschlossen. Auch die Arbeitsbedingungen haben sich geändert, weil der Kläger während der zweiten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
ab 01. Juni 2004 ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten hat.
Das hier gewonnene Ergebnis deckt sich mit der arbeitsrechtlichen Beurteilung des Arbeitsverhältnisses in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Zwar hat zwischen dem Kläger und der Landeshauptstadt F. ein einjähriges Arbeitsverhältnis vom 01. Dezember 2003 bis zum 30.
November 2004 bestanden. Dieses war aber durch zwei unterschiedliche Arbeitsverträge begründet, die jeweils zulässigerweise
mit der Dauer der zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen befristet waren (Bundesarbeitsgericht - BAG - in AP Nr. 72 zu 620
BGB befristeter Arbeitsvertrag). Der Bestand des jeweiligen Arbeitsvertrages hing mit der dazugehörigen Zuweisung für eine Tätigkeit
in einer genehmigten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unmittelbar zusammen. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Vergleich zu den festangestellten Arbeitnehmern des Maßnahmeträgers verletzt nicht den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG in AP Nr. 2 zu § 3d BAT, vgl. auch BVerfG in SozR 3-4100 § 275 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 und 4
SGG. Da der Kläger unterliegt, muss er für seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst aufkommen.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Satz 1
SGG) zuzulassen. Klärungsbedürftig ist die Frage, ob in § 434j Abs. 1
SGB III mit dem Wort "Beschäftigung" die Tätigkeit beim selben Arbeitgeber oder in derselben Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemeint
ist.