Anspruch auf Asylbewerberleistung; Kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft als der zugewiesenen in einer
Wohncontainersiedlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsgegnerin bzw. der Beigeladene verpflichtet
werden soll, ihnen eine andere Unterkunft zur Verfügung zu stellen als die ihnen zugewiesene in einer Wohncontainersiedlung.
Die Antragsteller, somalische Staatsangehörige, sind zusammen mit drei minderjährigen Kindern am 12. August 2015 in die Bundesrepublik
eingereist und haben Asyl beantragt. Sie verfügen über eine bis März 2016 befristete Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid der
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 25. August 2015 erfolgte eine Zuweisung zu der im Landkreis Stade (Beigeladene) liegenden
Samtgemeinde E. (Antragsgegnerin), die die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG für den Beigeladenen nach einer auf §
2 Abs.
3 Satz 1 des niedersächsischen Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG - vom 11. März 2004, Nds. GVBl. 2004, S.100, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2012, Nds.
GVBl. 2012 S.31) beruhenden Vereinbarung (Aufnahmegesetz-Vereinbarung vom 26. Mai 2006, vgl. Bl. 63 f. d. GA) übernimmt. Die
Antragsgegnerin wies der Familie der Antragsteller mit Bescheid vom 1. September 2015 eine Unterkunft zu, bei der es sich
um ein Zimmer von 41,26 m² Größe in einem Wohncontainer handelt. Die Containeranlage ist mit weiteren drei Zimmern für insgesamt
vier Familien ausgelegt, die in ihrem Wohnraum (jeweils) über eine separate Küchenzeile mit Kühlschrank, Waschmaschine, Spüle
und Elektroherd mit vier Herdplatten und einem Backofen verfügen. Von den Familien gemeinsam genutzt wird der Sanitärbereich
(zwei Toiletten, ein Pissoir, zwei Duschen). Die Familie der Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts nach §
3 Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) in monatlicher Höhe von ca. 1.800,00 EUR (Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom 1. September 2015), von denen 560,00
EUR für die Unterkunft und Nebenkosten an die Antragsgegnerin überwiesen werden.
Am 10. September 2015 erhoben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht (VG) Stade - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung
im Bescheid - Klage gegen den "Einweisungsbescheid" vom 1. September 2015 der Antragsgegnerin und beantragten den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Die Unterkunft sei für fünf Personen viel zu klein und nicht zumutbar. Neben den beiden kleineren
Kindern sei auch ihre größere Tochter aufgrund eines Unfalls auf Windeln angewiesen (Inkontinenz). Das VG hat die Klage und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 16. September 2015 an das Sozialgericht (SG) Stade verwiesen, weil es sich um Angelegenheiten nach dem
AsylbLG handele. Zuvor hatte die Antragsgegnerin den "Einweisungsbescheid" vom 1. September 2015 durch Bescheid vom 14. September
2015 zurückgenommen und den Antragstellern - berichtigend - die bereits zugewiesene Containerunterkunft als Sachleistung nach
§
3 AsylbLG gewährt.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. September 2015 abgelehnt. Ungeachtet des Umstands,
dass nicht die Antragsgegnerin, sondern der beigeladene Landkreis für die Leistungsbewilligung nach dem
AsylbLG zuständig sei, hätten die Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nach
denen eine sofortige Änderung der Wohnsituation - etwa aufgrund des Umstands, dass sämtliche Kinder der Antragsteller auf
Windeln angewiesen seien - erforderlich sei. In der Sache werde der notwendige Bedarf an Unterkunft i.S. des §
3 AsylbLG durch die Unterbringung der Antragsteller in einem Wohncontainer gedeckt. Dieser bemesse sich stets an den konkreten Umständen
des Einzelfalls, insbesondere nach der Zusammensetzung der Mitbewohner einer Unterkunft (Nationalität, Religionszugehörigkeit,
Alter etc.), der Zahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand und ihren jeweiligen Grundbedürfnissen
(Zubereiten von Mahlzeiten, Essen, Schlafen, Erledigen von Schularbeiten, Inanspruchnahme von Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten,
Wahrung der jeweiligen Intimssphäre). Typischerweise einhergehende Nachteile bei der Unterbringung in einer Einrichtung (Unterbringung
in Mehrbettzimmern mit gemeinsam genutzten Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsverpflegung, räumliche Enge etc.) seien, soweit
vertretbar, hinzunehmen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entspreche die derzeitige Unterkunft
diesen Maßgaben.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 21. September 2015 eingelegten Beschwerde, mit der sie weiterhin die
Unzumutbarkeit der Unterkunft rügen.
Die Antragsgegnerin und der im Beschwerdeverfahren beigeladene Landkreis halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Sie haben sich zu den Umständen der Unterbringung in der Containersiedlung geäußert und insbesondere dargelegt, dass anderweitiger
Wohnraum nicht zur Verfügung stehe.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Eilantrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass
ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass
der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit
eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Nach diesen Maßgaben bedarf es im Hinblick auf das einer vorläufigen Regelung zugängliche streitige Rechtsverhältnis im Hauptsacheverfahren
(SG Stade - S 19 AY 14/15 -) noch der weiteren Prüfung der Bescheidlage. Das SG hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin für die Leistungsgewährung nach dem
AsylbLG gemäß §
10 AsylbLG i.V.m. §
2 Abs.
1 Satz 1 AufnG nicht zuständig ist und die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 14. September 2015 auch nicht im Auftrag
und im Namen des Landkreises verfügt hat. Eine solche Befugnis ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht aus der zwischen
der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossenen Aufnahmegesetz-Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin die übertragenen
Aufgaben der Unterbringung, Erstausstattung etc. (vgl. § 2 der Vereinbarung) lediglich zu übernehmen hat, ohne im Außenverhältnis
die Bewilligung von Leistungen vorzunehmen. Der Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom 1. September 2015 enthält zwar neben
den monatlichen Geldleistungen nach §
3 Abs.
2 Sätze 1, 2 und 5
AsylbLG i.V.m. §
3 Abs.
1 Satz 5
AsylbLG (jeweils in der Fassung vom 10. und 23. Dezember 2014, BGBl. I 2187, 2439) auch eine Position von 560,00 EUR für die Unterkunft und Heizung. Zutreffend hat das SG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass es sich hierbei aber nicht um eine Geldleistung i.S. des §
3 Abs.
2 Satz 4
AsylbLG handelt, sondern bloß um einen Verrechnungsposten für die Kostenerstattung nach dem AufnG zwischen Beigeladenen und Antragsgegnerin
(vgl. hierzu Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, §
3 AsylbLG Rn. 138), die im Bescheid auch als Zahlungsempfängerin aufgeführt ist. Die Antragsteller selbst trifft insoweit keine Verpflichtung
zur Kostentragung gegenüber der Antragsgegnerin (zur Unterscheidung von Geld- und Sachleistung i.S. des §
3 Abs.
2 Satz 4
AsylbLG vgl. Frerichs, aaO.), so dass die Zurverfügungstellung des Wohnraums hier eine Sachleistung darstellt. Unter diesen Umständen
ist der Bewilligungsbescheid des Beigeladenen vom 1. September 2015 bzw. dessen Berechnungsbogen so auszulegen, dass in der
Angabe der Kosten der Unterkunft für die "Sammelunterkunft F." die Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung als
Sachleistung zu sehen ist, gegen die die Antragsteller durch die Klageerhebung beim VG Stade zugleich (fristgerecht) Widerspruch
erhoben haben (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014. §
78 Rn. 3b m.w.N.).
Ist damit die Art der den Antragstellern nach §
3 Abs.
2 Satz 4
AsylbLG gewährten Sachleistung (Bedarf für Unterkunft und Heizung) zwischen den Beteiligten derzeit streitig, haben die Antragsteller
aber nach den zutreffenden Ausführungen des SG weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Der
Senat sieht unter Verweis auf die Ausführungen des SG von einer Begründung der Entscheidung bis auf die folgenden Ausführungen ab (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer Unterbringung außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung i.S.
des §
44 AsylVfG ergibt sich aus §
3 Abs.
2 Satz 4
AsylbLG, nach dem der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird. Korrespondierend
mit der staatlichen Unterbringungspflicht während des Asylverfahrens (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2010
- 1 B 1/09 - juris Rn. 12) hat der Asylsuchende damit einen Anspruch auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum, die - ermessensfehlerfrei
- durch eine Sach- oder eine Geldleistung (Auswahlermessen) zu erfolgen hat. Der notwendige Bedarf an Unterkunft i.S. des
§
3 AsylbLG ist bereits begrifflich geringer als der Bedarf an einer Unterkunft mit "angemessenen" Aufwendungen i.S. des § 35 Abs. 2 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB II. In diesem Zusammenhang hat das SG zutreffend ausgeführt, dass er sich stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientiert und hier die Unterbringung
in einem Wohncontainer den notwendigen Bedarf der Antragsteller an Unterkunft deckt. Der Senat verkennt nicht, dass die Unterbringung
einer Familie - insbesondere mit einem schulpflichtigen Kind - in beengten Verhältnissen (vgl. dazu schon OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 ME 476/03 - NVwZ-RR 2004, 298), etwa - wie hier - in einem Wohncontainer, insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten
(auch für Schularbeiten) nicht auf längere Dauer erfolgen kann. Dies ist bei den Antragstellern, die erst im August 2015 nach
Deutschland eingereist sind, allerdings (noch) nicht der Fall. Ein längerer Aufenthalt der Antragsteller im Gemeindegebiet
der Antragsgegnerin erscheint wegen des Übernahmeersuchens des Beigeladenen für Dänemark vom 21. September 2015 auch nicht
als wahrscheinlich. Unter diesen Umständen begegnet die Ermessensentscheidung über die Art der Unterbringung durch die Gewährung
dieser (Sach-) Leistung mit Blick auf die voraussichtliche Aufenthaltsdauer der Antragsteller in Deutschland keinen durchgreifenden
Bedenken. Ohnehin hat der Beigeladene angesichts des derzeitigen Anstiegs der unterzubringenden Leistungsberechtigten nach
dem
AsylbLG glaubhaft ausgeführt, dass die Antragsgegnerin derzeit über keinen alternativen Wohnraum verfüge.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.