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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.10.2015 - 8 AY 40/15 B ER
Anspruch auf Asylbewerberleistung; Kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft als der zugewiesenen in einer Wohncontainersiedlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer Unterbringung außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung i.S. des § 44 AsylVfG ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG, nach dem der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird.
2. Korrespondierend mit der staatlichen Unterbringungspflicht während des Asylverfahrens hat der Asylsuchende damit einen Anspruch auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum, die -ermessensfehlerfrei - durch eine Sach- oder eine Geldleistung (Auswahlermessen) zu erfolgen hat.
3. Der notwendige Bedarf an Unterkunft i.S. des § 3 AsylbLG ist bereits begrifflich geringer als der Bedarf an einer Unterkunft mit "angemessenen" Aufwendungen i.S. des § 35 Abs. 2 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB II.
Fundstellen: NVwZ 2015, 7, NZS 2015, 5
Normenkette: ,
AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 4
,
AufnG § 2 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB XII § 35 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Stade 18.09.2015 S 19 AY 11/15 ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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