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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - 8 AY 51/16 B ER
Anspruch auf Asylbewerberleistungen Keine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG für Inhaber einer Duldung Ermittlung des Beschwerdewertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen
1. Inhaber einer Duldung sind als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG erfasst.
2. Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen.
1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
2. Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
3. Wenngleich Inhaber einer Duldung nach § 60a AufenthG im Regelfall auch vollziehbar ausreisepflichtig sind, weil die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, nach § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt bleibt, ist die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG auf diese zugleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigte Personengruppe nicht anwendbar.
4. Für diese am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung spricht grundlegend die vom Gesetzgeber im Regelungsgefüge des § 1a AsylbLG vorgenommene Differenzierung nach der Leistungsberechtigung i.S. des § 1 Abs. 1 AsylbLG, auf die in den einzelnen Einschränkungstatbeständen des § 1a Abs. 1 bis 5 AsylbLG ausdrücklich abgestellt wird.
Normenkette:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4-5
,
AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1
,
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
AufenthG (2004) § 60a Abs. 2 S. 1
,
AufenthG (2004) § 60a Abs. 3
,
SGB XII § 44 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 41 Abs. 3
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Stade 04.10.2016 S 33 AY 8/16 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Oktober 2016 bis zur Entscheidung über dessen Widerspruch vom 10. November 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2016 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in monatlicher Höhe von 494,00 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

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