Vorläufige Leistungen nach § 3 AsylbLG
Bedarfsstufen 1 und 3
Im Haushalt der Eltern lebende Kinder
Gründe:
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 30. September 2015, mit dem er vom SG im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller ab September 2015 vorläufig Leistungen nach
§
3 AsylbLG unter Ansatz der Bedarfsstufe 1 zu gewähren.
Der 1992 geborene Antragsteller, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste wohl am 6. Februar 2015 mit seinem Eltern und
zwei Geschwistern nach Deutschland ein und meldete sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylsuchender.
Er wurde dem Landkreis des Antragsgegners zugewiesen, eine formelle Asyl-Antragstellung ist nicht belegt. Bereits in der Vergangenheit
hatte sich die Familie mehrfach in Deutschland aufgehalten (1999 bis November 2005, März 2006 bis Oktober 2009), zwischenzeitlich
lebte sie, soweit bekannt, in Belgien. Von der im Landkreis des Antragsgegners liegenden Stadt Rotenburg (Wümme) wurde die
Familie mit Wirkung zum 1. April 2015 in eine Wohnung in Rotenburg (Wümme) eingewiesen.
Der Antragsteller hat am 3. März 2015 bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem
AsylbLG gestellt. Mit Bescheid vom 6. März 2015 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 3. März 2015 Leistungen nach
§
3 AsylbLG. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen für den Monat März 2015 ergibt sich, dass Leistungen nach §
3 Abs.
1 Satz 4
AsylbLG in Höhe von monatlich 113,00 EUR und Leistungen nach §
3 Abs.
2 Satz 2
AsylbLG in Höhe von 174,00 EUR monatlich abzüglich eines Stromanteils von 15,00 EUR monatlich bewilligt worden sind. Der für den
Monat März 2015 ausgewiesene Leistungsbetrag lautet auf 250,80 EUR, die folgenden monatlichen Leistungen dürften jeweils 272,00
EUR betragen haben. Weitere Bescheide oder Auszahlungsnachweise sind den Verwaltungsakten des Antragsgegners nicht zu entnehmen.
Am 7. September 2015 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller Widerspruch "gegen alle noch anfechtbaren Bescheide".
Er erhalte je Monat nur 287,00 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft. Dies sei zu wenig. Er begehre Leistungen für alleinstehende
Leistungsberechtigte anstelle der ihm gewährten Leistungen für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt.
Sein Anspruch ergebe sich aus den Entscheidungen des BSG vom 23. Juli 2014. Die dortigen Entscheidungen zum SGB XII seien ohne Einschränkungen auch auf Leistungsbezieher nach dem
AsylbLG übertragbar; dies habe der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in drei Entscheidungen bereits festgestellt.
Außerdem beantragte der Antragsteller gemäß § 44 SGB X die Neuberechnung aller noch überprüfbaren Bescheide im Hinblick auf die fehlerhafte Einstufung als weiterer erwachsener
Leistungsberechtigter ohne eigenen Haushalt und die Nachzahlung der Differenz zu den gewährten Leistungen. Entscheidungen
über den Widerspruch und den Überprüfungsantrag sind nicht bekannt.
Am 23. September 2015 stellte der Antragsteller beim SG Stade einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ihm seien
Leistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe der Leistungsstufe nach den Nrn. 1a und 2a der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach §
14 AsylbLG zu bewilligen und auszuzahlen. Er sei alleinstehend i. S. der Definition des BSG im Urteil vom 23. Juli 2014 B 8 SO 14/13 R. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe sich in einem Rundschreiben
der Definition des BSG von "alleinstehend" i. S. von "unverheiratet, ohne festen Partner" angeschlossen. Der Antragsgegner trat dem entgegen und
wies insbesondere darauf hin, dass die Erläuterungen der Bedarfsstufen des
AsylbLG nicht aus dem SGB XII übernommen worden seien, so dass diese nicht identisch ausgelegt werden können.
Das SG hat mit Beschluss vom 30. September 2015 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller
ab September 2015 vorläufig Leistungen nach §
3 AsylbLG unter Ansatz der Bedarfsstufe 1 zu gewähren. Die Rechtsprechung des BSG zu den Regelbedarfsstufen des SGB XII sei auf den Rechtsbereich des
AsylbLG zu übertragen. Das Zusammenleben von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG gestalte sich grundsätzlich nicht anders als bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII.
Mit seiner am 23. Oktober 2015 eingelegten Beschwerde bemängelt der Antragsgegner, dass der Beschluss des SG keine zeitliche Begrenzung enthalte und nicht unter einer auflösenden Bedingung ergangen sei; die Grenze zur unzulässigen
Vorwegnahme der Hauptsache sei hier überschritten. Auch habe das SG keine Überlegungen zu §
1a AsylbLG angestellt. Diese Vorschrift sei im Falle des Antragstellers, der bisher keinen Asylantrag gestellt habe und für den keine
Einreisegründe bekannt seien, zu prüfen. Der Antragsteller habe entgegen der Auffassung des SG keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sollten die Leistungen nach der Bedarfsstufe 3 tatsächlich nicht ausreichend gewesen
sein, habe der Antragsteller in der Vergangenheit offensichtlich auf anderes Einkommen zurückgegriffen, oder aber sein Lebensunterhalt
sei durch die Familie gesichert gewesen. Es stelle sich die Frage, aus welchen Gründen ein Zuwarten auf eine Entscheidung
in der Hauptsache nicht möglich sein solle. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs weist der Antragsgegner darauf hin, dass
das
AsylbLG kein besonderer Teil des SGB sei. Im
AsylbLG sei der Begriff des Alleinstehenden nicht definiert, es enthalte auch keine Regelungen über eine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft.
Vielmehr stelle das
AsylbLG, wie §
7 Abs.
1 zeige, auf familiäre Verbundenheit und einen Haushalt ab. Der Antragsteller sei Angehöriger eines derartigen Haushaltes.
Dort würden von ihm, dem Antragsgegner, die Gesamtkosten bereits einmal durch entsprechende Leistungen an die Eltern des Antragstellers
übernommen, diese Kosten dürften nicht ein weiteres Mal gezahlt werden. Der Gesetzgeber des
AsylbLG habe im Übrigen bei der Novellierung im Jahr 2015 die Urteile des BSG zur Regelbedarfsstufe (RBS) 3 nicht ausdrücklich einbezogen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Umsetzung des Urteils
durch das BAMF auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII beschränkt ist und bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt keine Anwendung findet. Im Übrigen gehe
es nach Ansicht des Antragsgegners auch um eine Prüfung nach §
1a AsylbLG, da keine Einreisegründe bekannt seien und der Antragsteller bisher keinen Asylantrag gestellt habe.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weist darauf hin, dass dieser im Februar 2016 Vater eines Kindes wird, welches
die deutsche Staatsangehörigkeit haben werde. Der Antragsteller sei vor der allgegenwärtigen Alltagsdiskriminierung von Roma
im Kosovo geflüchtet.
Außer den Gerichtsakten lag ein Band Leistungsakten des Beklagten, den streitigen Vorgang betreffend, vor. Er war Gegenstand
des Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakte Bezug genommen.
II. Die form- und fristgemäß (§§
172,
173 SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Unrecht zu einer vorläufigen Leistungsgewährung nach §
86b Abs.
2 SGG verpflichtet. Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Beschluss
des SG ist deshalb aufzuheben und der auf eine vorläufige Gewährung von Leistungen nach §
3 AsylbLG für alleinstehende Leistungsberechtigte gerichtete Eilantrag des Antragstellers abzulehnen.
Eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung kommt allerdings nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Beschluss des
SG keine zeitliche Begrenzung enthält. Durch die Beschwerde wird eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, in der (ebenso wie bei
der Berufung; vgl. insoweit §
157 Satz 1
SGG) das Landessozialgericht (LSG) den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG prüft. Eine grundsätzlich durchaus gebotene Befristung kann vom Beschwerdegericht durch eine Änderung oder Anpassung des
Beschlusses erfolgen, das Fehlen einer derartigen Befristung führt nicht zur vollständigen Aufhebung. Unbeachtlich und nicht
zu beanstanden ist, dass das SG seine Entscheidung nicht ausdrücklich unter einer auflösenden Bedingung getroffen hat. Die Formulierung im Tenor (wird im
Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab September 2015 vorläufig) macht hinreichend deutlich,
dass im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren das als Beschluss- oder Urteilsleistung Erhaltene
zurückzuzahlen ist (hierzu und zum Umfang des Erstattungsanspruchs BSG Urteil vom 9. März 1988 9/9a RV 24/85 juris Rn. 17 f.). Eines weiteren Hinweises dergestalt, dass die Bewilligung unter der auflösenden Bedingung einer anderslautenden
Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgt, bedurfte es deshalb nicht. Deshalb ist auch, anders als der Antragsgegner zu
meinen scheint, durch den erstinstanzlichen Beschluss die Grenze zur unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht überschritten.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient dabei lediglich der Sicherung von Rechten
eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.
Etwas anders gilt, wenn ohne den Erlass der begehrten Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht
werden kann und dies im Interesse des Rechtsuchenden unzumutbar wäre (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
86b Rn. 31). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner
besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden
würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs
als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde
Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller, a.a.O.,
§ 86b Rn. 16b, 16c). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten
sich beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs
mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt
(Keller, a.a.O., § 86b Rn. 27 und 29, 29a m. w. N.). Eine einstweilige Regelung ist demnach geboten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit
ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten ist; die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes
sind in derartigen Fällen geringer. Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel nicht beansprucht
werden, wenn im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung (hierzu BVerfG, Beschluss vom
12. Mai 2005 1 BvR 569/05 juris) das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden
ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund,
auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen solchen verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens,
wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, hat das
Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher
zuzumuten ist (Hess. LSG, Beschluss vom 13. August 2013 L 1 KR 229/13 B ER, juris Rn. 17).
Ein für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderliches und einer vorläufigen Regelung zugängliches streitiges
Rechtsverhältnis liegt hier vor.
Der Widerspruch des Antragstellers vom 7. September 2015 gegen den Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 6. März 2015
dürfte allerdings verfristet, der Bescheid für die Beteiligten in der Sache bindend geworden sein (§
77 SGG). Weitere mit Widerspruch anfechtbare Bescheide des Antragsgegners sind hier nicht bekannt. Die allerdings nicht dokumentierten
Auszahlungen für die Monate April bis September enthalten keine eigenständigen mit Widerspruch anfechtbaren Regelungen (zu
einer konkludenten Leistungsbewilligung durch Überweisung oder Auszahlung s. BSG Urteil 17. Juni 2008 B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 L 8 SO 70/08 ER, juris Rn. 14).
Sie erfolgten vielmehr auf der Grundlage des Bescheides vom 6. März 2015, der ausweislich seines Verfügungssatzes (erhalten
Sie Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetzes nach §
3 ab dem 03.03.2015) nicht nur den Bezug von Leistungen für den Monat März 2015 regelte, sondern ohne zeitliche Beschränkung
auch darüber hinaus (zur Beurteilung der Reichweite von Bewilligungsbescheiden s. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O.
sowie Beschluss des Bayerischen LSG vom 16. Mai 2014 L 18 AY 8/14 B PKH, juris Rn.12).
Dessen ungeachtet liegt hier ein streitiges Rechtsverhältnis vor, weil mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. September 2015
ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden ist. Damit hat der Antragsteller in zulässiger Weise eine Durchbrechung der Bindungswirkung (§
77 SGG) hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 6. März 2015 begehrt und ein streitiges (Überprüfungs-) Rechtsverhältnis
kreiert (zu den damit verbundenen höheren Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes später).
Das Vorliegen eines (Anordnungs-) Anspruchs auf Zahlung von monatlich weiteren 72,00 EUR unter Berücksichtigung von Leistungen
nach §
3 AsylbLG für alleinstehende Leistungsberechtigte (§
3 Abs.
1 Satz 8 Nr.
1, Abs.
2 Satz 2 Nr.
1 AsylbLG; im Folgenden: Bedarfsstufe 1) ist nicht glaubhaft gemacht.
Der 1992 geborene Antragsteller lebt zusammen mit zwei volljährigen Geschwistern und seinen Eltern in einer ihnen von der
Stadt Rotenburg zur Verfügung gestellten 4-Zimmer-Wohnung. Seine Geschwister (die Antragsteller in den Parallelverfahren L
8 AY 56/15 B ER und L 8 AY 57/15 B ER) beziehen ebenso wie der Antragsteller Leistungen des Antragsgegners nach §
3 AsylbLG für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Hausstand (§
3 Abs.
1 Satz 8 Nr.
3, Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 AsylbLG; im Folgenden: Bedarfsstufe 3), seine Eltern Leistungen nach §
3 AsylbLG jeweils als Partner eines anderen erwachsenen Leistungsberechtigten, die einen gemeinsamen Haushalt führen (§
3 Abs.
1 Satz 8 Nr.
2, Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 AsylbLG; im Folgenden: Bedarfsstufe 2). Diese Einstufungen sind nach rechtlicher Bewertung durch den Senat jedenfalls nicht offensichtlich
falsch.
Bis zum 28. Februar 2015 wurde in §
3 Abs.
2 AsylbLG hinsichtlich eines nicht als Sachleistung zu deckenden notwendigen Bedarfs an Ernährung, Kleidung und Gesundheits- und Körperpflege
lediglich nach dem Haushaltsvorstand (Satz 2 Nr. 1) und Haushaltsangehörigen (je nach Alter Satz 2 Nrn. 2, 3) differenziert.
Nach wohl einhelliger Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur wurde in Anlehnung an das
bis zum 31. Dezember 2010 geltende Sozialhilferecht (vgl. § 3 Regelsatzverordnung RSV vom 3. Juni 2004, BGBl. I S. 1067) als Haushaltsvorstand diejenige Person angesehen, die die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung (sog. Generalunkosten)
überwiegend trägt (statt vieler m.w.N.: Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, §
3 AsylbLG Rn. 91; zu den Änderungen zum 1. Januar 2011 bzw. 1. April 2015 später). Haushaltsangehöriger waren demnach diejenigen Personen,
die mit dem Haushaltsvorstand in einer Haushaltsgemeinschaft lebten.
Der erkennende Senat hat (vgl. u.a. Beschluss vom 23. Dezember 2014 L 8 AY 84/14 B ER im Falle einer gemeinsam mit ihren drei
minderjährigen Geschwistern und ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person) keine Veranlassung gesehen, in
Kenntnis der Urteile des BSG zur Anwendbarkeit der RBS 3 im Leistungsrecht nach dem SGB XII vom 23. Juli 2014 (- B 8 SO 12/13 R u.a. -) von der o.g. Auffassung abzuweichen. Jedenfalls erwachsene Kinder (so der Senat
unter Hinweis auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II und die entsprechende Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/688 S. 13 f.), die wie hier das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und (noch) im Haushalt ihrer Eltern leben, würden regelmäßig nicht die Generalkosten eines Haushalts tragen, d.h. die
zur Bestreitung der allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische
Geräte), und könnten daher nur Leistungen in entsprechender Höhe der RBS 3 beanspruchen.
Ob an dieser Auffassung unter Berücksichtigung der (bei Erlass des o.g. Beschlusses vom 23. Dezember 2014 noch nicht im vollständigen
Wortlaut bekannten) BSG-Urteile vom 23. Juli 2014 (insbesondere B 8 SO 14/13 R) und vom 24. März 2015 (insbesondere B 8 SO 5/14 R) sowie der Änderungen
des SGB XII und des
AsylbLG zum 1.Januar 2011 und zum 1. März 2015 auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach §
3 AsylbLG festzuhalten ist, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Allerdings sprechen gewichtige Gründe für eine differenzierte
und ggfs. von der Rechtsprechung des BSG abweichende Bewertung.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe "eigener Haushalt" und "einen Haushalt führen" seien, so das BSG, der Auslegung bedürftig und fähig, es fehlten gesetzlich ausformulierte Kriterien dafür, wann jemand in einem Mehrpersonenhaushalt
einen eigenen Haushalt hat und diesen führt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15). Bei seinen Entscheidungen hat das BSG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es dem Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaften nach § 39 Satz 1 SGB XII, die durch das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf gekennzeichnet sind, im Grundsatz fremd ist, dass ein bestimmtes, nach
generell-abstrakten Kriterien umschriebenes Mitglied (etwa das erwerbsfähige oder körperlich und/oder geistig nicht eingeschränkte
Mitglied oder ein Elternteil) von vornherein einen höheren Beitrag zur Führung des Haushalts erbringt oder zu erbringen hätte,
wie es der Begriff des "Haushaltsvorstands" voraussetzt (B 8 SO 14/13 R, Rn. 22); der Regelbedarf einer erwachsenen, leistungsberechtigten
Person richte sich nach der RBS 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person, die nicht ihr Partner im Sinne der RBS 2 ist,
in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt (B 8 SO 5/14 R, Rn. 15). Die Rechtsprechung des BSG ist dabei unter Berufung auf den besonderen Gleichheitssatz nach Art.
3 Abs.
3 GG erkennbar von der Vorstellung geprägt, dass keine Diskriminierung von unterschiedlichen Formen des Zusammenlebens im Alter
und bei Behinderung erfolgen darf.
Gegen die Entscheidungen ist u.a. eingewandt worden, dass es sich bei § 8 Abs. 2 Nr. 3 RBEG ohnehin um eine verfassungswidrige Vorschrift handele, die vom BSG bei seinen Entscheidungen vom 23. Juli 2014 besser dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden wäre (so bspw. Lenze/Conradis,
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts vom 23.7.2014 zu den Regelbedarfen und die Folgen
für die Praxis, infoalso 2015, 99). Dem ist in dem hier streitigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches Leistungen
nach §
3 Abs.
1 Satz 5 Nrn. 1, 3
AsylbLG bzw. §
3 Abs.
2 Satz 2 Nrn. 1, 3
AsylbLG (in der vom 1. März 2015 bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung; ab dem 24. Oktober 2015 hinsichtlich der Voraussetzungen
unverändert § 3 Abs. 1 Satz 8 Nrn. 1, 3 bzw. weiterhin §
3 Abs.
2 Satz 2 Nrn. 1, 3
AsylbLG) betrifft, nicht näher nachzugehen. Deshalb kann der Senat auch offen lassen, ob die tragenden Erwägungen des BSG auf den gesamten Bereich des SGB XII zu übertragen sind. Das BMAS sieht die Urteile nur als relevant für erwachsene Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel
des SGB XII an. Es hat am 31. März 2015 eine Bundesaufsichtliche Weisung gemäß Art.
85 Abs.
3 GG (Vb1- 50232-6) erlassen, nach der diesen Leistungsberechtigten, die weder einen Ein-Personen-Haushalt (alleinstehende Person)
noch einen Alleinerziehenden-Haushalt (eine erwachsene Person und mindestens eine minderjährige Person) noch einen Paarhaushalt
führen, weiterhin die RBS 3 zugeordnet wird, bei diesen Personen jedoch, sofern sie außerhalb von stationären Einrichtungen
leben, eine abweichende Regelsatzfestsetzung vorzunehmen ist, bei der an die Stelle des sich nach der RBS 3 ergebenden Betrages
der sich nach RBS 1 ergebende Betrag tritt. Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sind von dieser Weisung ausdrücklich nicht betroffen. Allerdings hat es der Senat für geboten erachtet, unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des BSG auch diesem Personenkreis sowie den Analogleistungsberechtigten nach §
2 AsylbLG für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens im vorläufigen Rechtsschutz (PKH-Beschluss vom 29. Juli 2014 L 8 AY 36/14
B ER) oder eines Hauptsacheverfahrens (Beschluss vom 16. Oktober 2014 L 8 AY 70/14) jedenfalls PKH zu bewilligen. Der Senat
wird allerdings endgültig erst in einem Hauptsacheverfahren darüber zu befinden haben, ob und für welchen Personenkreis (der
Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und der Analogberechtigten nach §
2 AsylbLG) der Rechtsprechung des BSG zu folgen ist, und sich insbesondere mit den Fragen der Bedarfsbemessung nach der Bedarfsstufe 3 und der Bedeutung des allgemeinen
und besonderen Diskriminierungsschutzes (Art.
3 Abs.
1, Abs.
3 GG) im Verhältnis zum Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art.
1 Abs.
1 i.V. mit Art.
20 Abs.
1 GG) auseinanderzusetzen haben.
Gegen eine Übernahme der Rechtsprechung des BSG bei der Interpretation der Leistungsvoraussetzungen in § 3 Abs. 1 Satz 5 (seit dem 24. Oktober 2015: Satz 8) Nrn. 1, 3
AsylbLG bzw. §
3 Abs.
2 Satz 2 Nrn. 1, 3
AsylbLG) spricht insbesondere, dass die Entscheidungen des BSG entweder behinderte mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenlebende über 25 Jahre alte Personen betrafen (B 8 SO 31/12
R, 12/13 R, 5/14 R und 9/14 R) oder - in dem Verfahren B 8 SO 14/13 R eine schwerbehinderte 90-jährige Hilfebedürftige, die
mit einer Freundin zusammenlebte und von ihr die notwendige Pflege erhielt. Die Prüfung einer eigenständigen Haushaltsführung
erfolgte vom BSG ausdrücklich unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots nach Art.
3 Abs.
2 GG i.V. mit der UN Behindertenrechtskonvention und mit dem Hinweis, dass eine maßgeblich auf die körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit des Leistungsberechtigten für die Zuordnung zur RBS 3 abstellende und damit an die Auswirkungen
einer Behinderung anknüpfende Auslegung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre (B 8 SO 5/14 R, Rn. 16; B 8 SO 14/13
R, Rn. 25).
Diese auf behinderte oder pflegebedürftige Personen zugeschnittenen Argumente erscheinen schon wenig geeignet, die RBS 3 auch
für andere nicht behinderte oder pflegebedürftige Leistungsberechtigte auszuschließen; dabei darf auch nicht verkannt werden,
dass die Zahl der insoweit Betroffenen nach dem SGB XII sehr gering sein dürfte. Jedenfalls können diese Argumente nicht zur Abgrenzung bzw. Differenzierung der Bedarfsstufen 1
und 3 in §
3 AsylbLG herangezogen werden.
Problematisch erscheint eine Übertragung bereits deshalb, weil die dortigen Formulierungen seit dem 1. März 2015 von denen
in § 8 RBEG abweichen. War vorher allgemein wie in § 3 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden RSV (s. oben) nach dem Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen differenziert worden, gilt seither die Bedarfsstufe 1 für alleinstehende
Leistungsberechtigte und die Bedarfsstufe 3 für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt. Allerdings
ist nach den Gesetzesmaterialien zur Änderung des
AsylbLG und des
SGG (BT-Drucks. 18/2592 S. 20, 22) ersichtlich ohne nähere Prüfung davon ausgegangen worden, dass mit den anderen Formulierungen
keine inhaltliche Änderung erfolgen sollte ("Methodisch wird zur Ermittlung des Bargeldbedarfs und der notwendigen Bedarfe
für die Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG zukünftig auf die nach § 28 SGB XII vorgenommene Sonderauswertung der EVS zurückgegriffen. Mit der EVS wird für Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG und nach dem SGB XII und SGB II grundsätzlich dieselbe Datengrundlage verwandt. Die Sonderauswertungen EVS 2008 rechtfertigen die im RBEG bestimmten, nach
dem Alter und der Haushaltskonstellation differenzierenden Regelbedarfsstufen."). Andererseits belegt die Differenzierung
bei den Bedarfspositionen in den Abteilungen 5 (Hausrat), 6 (Gesundheitspflege) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen),
dass die jeweiligen Bedarfe nicht vollständig vergleichbar sind. Dies wirkt sich auch auf die Differenzierung der einzelnen
Bedarfsgruppen aus, die zwar prozentual den Regelungen im RBEG entsprechen, jedoch von unterschiedlichen Beträgen ausgehen.
Hinzu kommt, dass die Bezugnahme des BSG auf § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII und die dort definierte Haushaltsgemeinschaft (B 8 SO 14/13 R, a.a.O. Rn. 16) als Argument gegen den herkömmlichen Haushaltsbegriff
und die Definition einer Haushaltsgemeinschaft als Zusammenleben eines Haushaltsvorstandes mit weiteren erwachsenen Haushaltsangehörigen,
von denen der zuerst genannte die haushaltsgebundenen Kosten alleine trägt, im Regelungssystem des
AsylbLG nicht zielführend sein muss. Anders als im SGB XII bestimmt §
7 Abs.
1 Satz 1
AsylbLG, dass von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen
nach dem
AsylbLG Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, aufzubrauchen ist. Damit ist das gesetzliche Leitbild eines gemeinsamen
Haushalts im SGB XII (hierzu B 8 SO 14/13 R, a.a.O. Rn. 16) und der dortigen Rechtsfolge (Vermutung des Erhalts von Leistungen zum Lebensunterhalt
durch andere Personen) nicht mit dem im
AsylbLG vergleichbar. Hier reicht allein das Zusammenleben in einem Haushalt mit Familienangehörigen aus, um die Rechtsfolge (kein
Eintritt von Leistungen nach dem
AsylbLG) auszulösen.
Damit spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei Personen wie dem Antragsteller um weitere erwachsene Leistungsberechtigte
ohne eigenen Haushalt i.S. von §
3 Abs.
1 Satz 8 Nr.
3, Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 AsylbLG handelt, die keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich weiteren 72,00 EUR
haben. Ist damit der für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht,
bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die Angelegenheit besonders eilbedürftig ist.
Eine derartige Eilbedürftigkeit wäre zudem bereits aus der Sicht des Antragstellers eher zu verneinen. Der Antragsteller hat
den Bewilligungsbescheid vom 6. März 2015 akzeptiert und ihn bestandskräftig werden lassen, er ist damit für die Beteiligten
und die Gerichte nach §
77 SGG bindend geworden. Im Regelfall ist es einem Antragsteller zuzumuten, auch im Fall der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens
nach § 44 SGB X wie hier die Entscheidung über den Überprüfungsantrag im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren
abzuwarten. Deshalb sind in einem solchen Fall ohnehin besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes
zu stellen.
Unabhängig davon besteht hier keine Veranlassung, dem Antragssteller vorläufig höhere Leistungen als vergleichbaren Leistungsberechtigten
nach dem SGB II zu gewähren. Grundsätzlich sind an das Glaubhaftmachen eines Anordnungsgrundes bei streitigen pauschalierten lebensunterhaltssichernden
Leistungen nur geringe Anforderungen zu stellen. Wenn ohne die im vorläufigen Rechtsschutz begehrten Leistungen der Lebensunterhalt
nicht in zumutbarer Weise sichergestellt werden kann, bedarf es regelmäßig keiner näheren Ausführungen zum Anordnungsgrund
(zur Möglichkeit, nur reduzierte lebensunterhaltssichernde Leistungen zuzusprechen vgl. jedoch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 28. September 2012, L 20 AS 2047/12 B ER - juris Rn. 43 (80% des Regelsatzes) sowie die Diskussion zu einer Bagatellgrenze von 10% bei Keller, a.a.O., § 86b
Rn. 29a). Hier sind allerdings an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ähnlich wie bei einem Überprüfungsantrag (s.
oben) höhere Anforderungen zu stellen. Es ist erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz
mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (zum Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X vgl. LSG NRW Beschluss vom 27. Mai 2013 L 19 AS 638/13 B ER, juris Rn. 12 m. w. N.).
Der Antragsteller erhält im Wesentlichen (zur verfassungsmäßig zulässigen Leistungsbeschränkung bei Grundleistungen nach §
3 AsylbLG s. BVerfG Urteil vom 18. Juli 2012 1 BvL 10/10 juris Rn. 129 ff.) diejenigen Leistungen, die ein nach Alter und Wohnstatus vergleichbarer Leistungsberechtigter nach dem
Existenzsicherungssystem des SGB II erhalten würde. Lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II (Alg II, Sozialgeld) erhalten weitaus mehr Personen als nach dem SGB XII (Hilfe zu Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen) oder dem
AsylbLG. Deshalb ist es naheliegend, die Leistungshöhe nach dem SGB II, dem allgemeinen Grundsicherungsrecht, als Referenzgröße für die Frage heranzuziehen, ob und ggfs. welche Anforderungen an
die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei Personen zu stellen sind, die wie der Antragsteller pauschalierte Leistungen
nach dem besonderen Sicherungssystem des
AsylbLG erhalten.
Erhebliche Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Existenz des Antragsstellers sind hier nicht dargelegt worden.
Vielmehr hat dieser lediglich vortragen lassen, 287,00 EUR monatlich zuzüglich Kosten der Unterkunft seien zu wenig, und sich
im Übrigen auf rechtliche Erwägungen zu den Auswirkungen der Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2014 B 8 SO 14/13 R beschränkt. Es ist nicht erkennbar, dass die von ihm behauptete Lücke von 20% der begehrten
Bedarfsstufe seit März 2015 eine konkretisierbare Bedarfslücke hinterlassen hat, aus deren Fortwirkung sich eine besondere
Eilbedürftigkeit ableiten ließe. Vielmehr hat er erstmals nach einem halben Jahr, nunmehr anwaltlich vertreten, einen Überprüfungsantrag
gestellt und zwei Wochen danach beim SG um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die zur Begründung ausgeführten rechtlichen Erwägungen zu dem behaupteten Leistungsanspruch
können die für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht belegen.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller im Februar 2016 Vater eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit
wird. Weder die Stellung des Antragstellers im Haushalt noch dessen allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Leistungen nach dem
AsylbLG werden dadurch direkt beeinflusst. In der Zukunft möglicherweise zu ändernde Leistungsbescheide (bspw. nach einem Umzug oder
dem Zusammenzug mit einer Partnerin oder nach einem geänderten Aufenthaltsstatus) sind in der Regel nicht fiktiv im Vorfeld
zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Ausführungen des Antragsgegners zu §
1a AsylbLG. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, etwaige vom Antragsgegner noch nicht
beschiedene Anspruchseinschränkungen nach §
1a AsylbLG vorwegzunehmen.
Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers zu der allgegenwärtigen Alltagsdiskriminierung von Roma im
Kosovo mögen zwar informativ sein, dem Senat erschließt sich jedoch nicht, welche Auswirkungen dies auf die Glaubhaftmachung
der Voraussetzungen für die hier begehrte Regelungsanordnung haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).