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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.12.2015 - 8 AY 55/15 B ER
Vorläufige Leistungen nach § 3 AsylbLG Bedarfsstufen 1 und 3 Im Haushalt der Eltern lebende Kinder
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass erwachsene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und (noch) im Haushalt ihrer Eltern leben, regelmäßig nicht die Generalkosten eines Haushalts tragen, d.h. die zur Bestreitung der allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (z.B. Versicherungen, Strom, haushaltstechnische Geräte), und daher nur Leistungen in entsprechender Höhe der RBS 3 beanspruchen können.
2. Ob an dieser Auffassung unter Berücksichtigung der BSG-Urteile vom 23. Juli 2014 (insbesondere B 8 SO 14/13 R) und vom 24. März 2015 (insbesondere B 8 SO 5/14 R) sowie der Änderungen des SGB XII und des AsylbLG zum 1. Januar 2011 und zum 1. März 2015 auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG festzuhalten ist, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.
3. Allerdings sprechen gewichtige Gründe für eine differenzierte und ggfs. von der Rechtsprechung des BSG abweichende Bewertung.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Stade 30.09.2015 S 19 AY 14/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 30. September 2015 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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