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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.09.2014 - 8 AY 70/12
Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Rücknahme eines Ablehnungsbescheides im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Zuständigkeit für das Überprüfungsverfahren; Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bei fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausweispapieren
1. Die Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X und die dazu ergangene Rechtsprechung ist nicht so zu verstehen, dass die im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass eines dem Ausgangsbescheid entsprechenden Verwaltungsaktes aktuell zuständige Behörde für die Rücknahme zuständig ist. Vielmehr ist nur dann, wenn zwischenzeitlich für den Erlass des konkreten nach § 44 Abs. 1 SGB X zu überprüfenden Bescheides eine andere Behörde zuständig geworden ist, diese auch für die Entscheidung über die Rücknahme zuständig. Eine andere Auslegung des § 44 Abs. 3 SGB X könnte auch nicht sachgerecht umgesetzt werden.
2. Grundsätzlich ist in Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu klären, ob der Bedarf, der nicht durch die ursprünglich begehrte und zu Unrecht versagte Sozialhilfeleistung gedeckt worden war, noch besteht. Eines derartigen Nachweises bedarf es jedoch bei pauschalierten Leistungen wie nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII nicht.
3. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG, nach der bei der Prüfung, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn entfallen sind, in zeitlicher Hinsicht naturgemäß auf die letzte Tatsacheninstanz abzustellen ist.
Normenkette:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4
,
AsylbLG § 2 Abs. 1
, ,
AsylbLG § 9 Abs. 3
,
AufenthG § 23 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 3
,
SGB X § 44 Abs. 4 S. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 56
Vorinstanzen: SG Bremen 21.05.2012 S 24 SO 69/11
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 21. Mai 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. November 2009 unter Änderung diese Zeit betreffender Bewilligungen Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung bereits erhaltener Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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