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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2019 - 8 SO 109/19 B ER
Vorläufig zu erbringende Leistungen nach dem SGB II während eines Klageverfahrens gegen die Feststellung des Verlusts eines Freizügigkeitsrechts Ausnahme von Leistungsausschlüssen Keine Tatbestandswirkung einer Verlustfeststellung
1. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II von den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann vorliegen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG festgestellt wurde, aber gegen die Feststellung Widerspruch erhoben worden ist und der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
2. Eine Verlustfeststellung hat in diesem Zusammenhang keine Tatbestandswirkung.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 4
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bremen 05.04.2019 S 33 SO 48/19 ER
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: