Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die form- und fristgerecht (§
151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2009 (§
95 SGG) auf die isolierte Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG) zu Recht aufgehoben, weil der Kläger durch diese rechtswidrige Entscheidung beschwert ist (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden. Nach
§
87 Abs.
1 Satz 1
SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach §
64 Abs.
1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht
vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung, und endet bei einer nach Monaten bestimmten Frist nach
§
64 Abs.
2 Satz 1
SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach seiner Zahl dem Tage entspricht, in dem das Ereignis fällt.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
des nächsten Werktages, §
64 Abs.
3 SGG. So verhält es sich hier. Das Fristende für die Klageerhebung nach §
64 Abs.
2 Satz 1
SGG ist hier der 13. Dezember 2009, weil der Widerspruchsbescheid vom 9. November 2009, der nach dem aus den Akten ersichtlichen
Absendevermerk am 10. November 2009 per Kurzbrief an die Prozessbevollmächtigte des Klägers versandt worden ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - also am 13. November 2009 - als bekannt gegeben gilt. Da es sich bei dem 13. Dezember
2009 um einen Sonntag gehandelt hat, ist die Klage fristwahrend an dem nächsten Werktag, dem Montag, den 14. Dezember 2009,
beim SG eingegangen. Die Klage ist auch begründet. Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass hier aufgrund der Sonderregel des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB XII der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII nicht anwendbar ist. Nach der zuerst genannten Vorschrift über Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen
im Vierten Kapitel des SGB XII sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe (nur dann) verpflichtet, über
ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert, wenn im Einzelfall hinreichende
Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR vorliegen. Nach diesen Maßgaben muss hier nicht entschieden werden, ob die
eingeschränkte Auskunftspflicht Angehöriger nach § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB XII tatbestandlich (nur) bei einem Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder allgemein bei einer entsprechenden Leistungsberechtigung der Unterhaltsberechtigten greift. Jedenfalls sind diejenigen
Personen, die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen und deren Versorgung im Krankheitsfall über Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII erfolgt, als Leistungsberechtigte i.S. des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB XII mit der eingeschränkten Möglichkeit der Unterhaltsheranziehung anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der inhaltlichen Nähe
der Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 ff. SGB XII zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, deren Umfang u.a. auch die Übernahme von Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen gehört (§ 42 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 32 SGB XII) oder gesundheits- bzw. behinderungsbedingte Mehrbedarfe (vgl. § 42 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 30 Abse. 1, 4 und 5 SGB XII) umfasst. Nach Sinn und Zweck der Sonderregelungen bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen nach § 43 Abs. 2 SGB XII macht es insoweit keinen entscheidenden Unterschied, ob die Leistungen im Krankheitsfall durch den über § 42 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 32 SGB XII vom Sozialhilfeträger finanzierten Krankenversicherungsschutz sichergestellt oder von diesem nach dem Fünften Kapitel des
SGB XII selbst erbracht werden. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die hier nach §
264 Abs.
2 Satz 1
SGB V durch die Krankenkasse sichergestellte Versorgung im Krankheitsfall (zur Rechtsqualität dieser sog. "Quasi-Versicherung"
vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 8 SO 26/12 R - juris Rn. 20 f.; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - B 12 KR 25/09 R - juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 27. Januar 2010 - B 12 KR 2/09 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 4/10 R - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R - juris Rn. 11 ff.; offen gelassen durch BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - juris Rn. 21) überhaupt eine Leistung nach dem Fünften Kapitel des SGB XII darstellt, weil die Krankenbehandlung der Leistungsberechtigten nicht durch die Beklagte, sondern durch deren Krankenkasse,
die I. J., übernommen wird. Nach der bis zur Entscheidung des Senats durch Urteil ohne Verhandlung noch nicht im Volltext
veröffentlichten Entscheidung des BSG vom 27. Mai 2014 (- B 8 SO 26/12 R -) ist dies schon nicht der Fall. Es handelt sich im Rahmen des §
264 Abs.
2 SGB V nicht um ein Leistungsgeschehen zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialhilfeempfänger, für den die Krankenkassen bei
entsprechender Beauftragung die erforderlichen Krankenhilfeleistungen erbringen, sondern vielmehr um ein den Hilfen zur Gesundheit
(§§ 47 ff SGB XII) vorgehendes (§ 2 SGB XII) eigenes Leistungssystem ausschließlich zwischen Krankenkasse und Sozialhilfebezieher (BSG, aaO., Rn. 17). Dass die Beklagte gemäß §
264 Abs.
7 SGB V verpflichtet ist, die Aufwendungen der Krankenkasse vierteljährlich zu erstatten, ändert an der rechtlichen Einstufung der
Leistungen der Krankenkasse (im Außenverhältnis) nichts. Leistungen nach anderen Kapiteln des SGB XII als dem Vierten haben die Leistungsberechtigten nach Aktenlage von der Beklagten nicht bezogen. Hinreichende Anhaltspunkte
dafür, dass das jährliche Gesamteinkommen des als Assistenzarzt beschäftigten Klägers die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR überschreitet, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a SGG i.V.m. §
154 VwGO. Ein Fall der Gerichtskostenfreiheit (§
183 SGG) ist nicht gegeben. Gründe für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §
197a SGG i.V.m. § 52 GKG und § 63 Abs. 2 GKG. Da sich der Antrag des Klägers weder direkt auf eine bezifferbare Geldleistung noch auf den Erlass eines hierauf gerichteten
Verwaltungsaktes bezieht und der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte
bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Abweichend von der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss vom
14. April 2011 sieht der Senat - ebenso wie das BSG (Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - B 8 SO 78/11 B - und vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R -) - keine Veranlassung, für Auskunftsansprüche einen Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen.