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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2009 - 8 SO 169/07
Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Zusammenleben über 25jähriger mit Altersrente beziehendem Elternteil
Seit dem 1.1.2005 können nach Maßgabe des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden. In allen anderen Fällen muss unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei der Bestimmung des Begriffs Haushaltsangehöriger in der Regelsatzverordnung berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen Regelungen im BSHG abweichenden gesetzgeberischen Konzeptionen folgt. Im Hinblick auf die im SGB II normativ unterstellten Kosten einer Haushaltsersparnis lässt sich ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung für Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch ist er sonst erkennbar. Daher erhalten Leistungsempfänger nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann den Eckregelsatz, wenn sie mit anderen Personen als ihrem Partner zusammenleben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
RSV § 3
,
SGB II § 20
,
SGB II § 7 Abs. 3
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 28 Abs. 1
,
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 41 Abs. 1
,
SGB XII § 41 Abs. 3
,
SGB XII § 42 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 45 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
,
SGG § 78
,
SGG § 85
Vorinstanzen: SG Hannover 22.06.2007 S 52 SO 745/06
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juni 2007 sowie der im Namen und im Auftrag der Beklagten erlassene Bescheid der Stadt Garbsen vom 17. Juli 2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung unter Ansatz des Eckregelsatzes zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin 3/4 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Revision wird zugelassen.

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