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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2009 - 8 SO 172/07
Anspruch auf Sozialhilfe; Abgrenzung eines medizinischen Notfalls vom sozialhilferechtlichen Eilfall
Ein Eilfall im Sinne von § 121 S. 1 BSHG setzt nach voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist; die Notwendigkeit sofortiger Hilfe lässt in der Regel keine Zeit, den zuständigen Sozialhilfeträger zu unterrichten und zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der sofortigen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten. Das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne reicht daher für das Vorliegen eines Einzelfalles im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus; vielmehr wird weiter vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre. Dabei hat der Hilfeleistende ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 S. 1 BSHG noch vorliegen. Er muss versuchen, die Hilfe des Trägers der Sozialhilfe zu erreichen, sobald es möglich ist.[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSHG § 121 S. 1
,
BSHG § 121 S. 2
,
SGB XII § 25
Vorinstanzen: SG Hildesheim 04.07.2007 S 34 SO 88/06
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. Juli 2007 und der Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die Aufwendungen der Klägerin für die stationäre Behandlung des Dr. C. am 20. und 21. Juni 2004 in Höhe von 4.549,13 EUR nebst 4% Zinsen ab dem 1. Mai 2005 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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