Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2011, insbesondere um die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
im Stadtgebiet Hildesheim.
Die 1948 geborene Klägerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (u.a. wegen eines chronischen Schmerzsyndroms
der Wirbelsäule und Einschränkungen der Sehfähigkeit) mindestens seit Oktober 2008 dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog
seit Juli 2009 eine Witwenrente in monatlicher Höhe von 672,49 EUR (brutto) bzw. nach Abzug der Beiträge für die gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung von 606,26 EUR (netto) und seit Juli 2011 von 679,17 EUR (brutto) bzw. 610,24 EUR (netto).
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II schloss sie am 19. August 2008 einen Mietvertrag für ihre bis heute bewohnte etwa
45 qm große Zweizimmerwohnung in der F. 55, Hildesheim, ab, nach dem sie eine monatliche Grundmiete von 285,00 EUR und eine
Betriebskostenvorauszahlung von 35,00 EUR bzw. ab April 2010 von 47,50 EUR zu zahlen hatte. Ab Dezember 2010 betrug die Grundmiete
290,70 EUR je Monat (Staffelmiete). Nach der vom Vermieter für das Jahr 2010 erstellten Betriebskostenabrechnung vom 6. April
2011 hatte die Klägerin 36,83 EUR nachzuzahlen.
Für Strom, Gas und Wasser/Abwasser hatte die Klägerin einen eigenen Versorgungsvertrag abzuschließen. Die Vorauszahlungen
an den Energieversorger betrugen von Januar bis September 2009 für Strom 30,00 EUR, Gas 60,00 EUR und Wasser/Abwasser 23,00
EUR (Festlegung des Energieversorgers vom 7. Januar 2009), von Dezember 2009 bis September 2010 für Strom 26,00 EUR, Gas 75,00
EUR und Wasser/Abwasser 57,00 EUR (Abrechnung des Energieversorgers vom 21. Oktober 2009) und ab Dezember 2010 für Strom 28,00
EUR, Gas 55,00 EUR und Wasser/Abwasser 33,00 EUR (Abrechnung des Energieversorgers vom 25. Oktober 2010); im Oktober 2009
hatte die Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 25. September 2009 einen Betrag von 401,70 EUR
(zzgl. Mahnkosten von 3,00 EUR) einmalig nachzuzahlen (wegen der Einzelheiten der Abrechnungen des Energieversorgers aus 2009
und 2010 später). Diese Forderung wurde durch die vom Beklagten herangezogene Stadt Hildesheim (im Folgenden Stadt) aus Sozialhilfemitteln
beglichen (Bescheid vom 27. Oktober 2009). Die (korrigierte) Abrechnung vom 25. Oktober 2010 für die Zeit von Dezember 2008
bis zum 22. September 2010 wies ein Guthaben von 559,21 EUR aus, welches der Klägerin am 28. Oktober 2010 in bar ausgezahlt
wurde.
Nachdem die Klägerin bis Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Hildesheim bezogen hatte und hierbei Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2008 und Januar
2009 in Höhe von 312,98 EUR sowie für die Zeit von Februar bis Juli 2009 von 373,37 EUR berücksichtigt worden waren, stand
die Klägerin seit August 2009 (für die Zeit ab November 2008 wurden die Leistungen des zuständigen Jobcenters vom beklagten
Landkreis erstattet) im Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, u.a. bewilligt mit Bescheid der Stadt vom 14. Juli 2009 (für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 unter Berücksichtigung
von Kosten der Unterkunft und Heizung von 373,21 EUR und unter Übernahme einer Betriebskostenforderung von 235,47 EUR im März
2009 und der Forderung des Energieversorgers von 401,70 EUR aus Oktober 2009) und vom 6. Oktober 2009 für die Zeit von November
2009 bis Oktober 2010 in monatlicher Höhe von 125,95 EUR. Bei dieser Bewilligung berücksichtigte die Stadt neben dem für das
Jahr 2010 geltenden Regelsatz für Alleinstehende von 359,00 EUR als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Grundmiete
von 285,00 EUR, die Betriebskosten von 35,00 EUR sowie Abschläge für Gas von 60,00 EUR abzgl. eines Warmwasseranteils von
6,79 EUR (Gesamt: 373,21 EUR); die von der Klägerin gesondert zu erbringenden Abschläge für Wasser/Abwasser waren der Stadt
(wie auch dem Jobcenter Hildesheim) nicht bekannt.
Nach Vorlage der Abrechnung des Energieversorgers vom 21. Oktober 2009 verfügte die Stadt durch Bescheid vom 27. Oktober 2009,
dass ab dem 1. Dezember 2009 anstelle der tatsächlichen Heizkosten von 75,00 EUR lediglich die aus ihrer Sicht angemessenen
von 58,50 EUR je Monat bewilligt werden, und forderte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Datum auf, ihre Unterkunftskosten
bis Ende Mai 2010 auf das nach Auffassung der Stadt bzw. des Beklagten angemessene Maß von 314,00 EUR je Monat zu senken.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2010 setzte die Stadt die übernahmefähigen Unterkunftskosten ab 1. Juni 2010 auf 314,00 EUR fest,
bewilligte der Klägerin für die Zeit von Juni bis Oktober 2010 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in monatlicher Höhe von 125,24 EUR und berücksichtigte hierbei neben den Unterkunftskosten von 314,00 EUR Heizkosten von
58,50 EUR je Monat (Gesamt: 372,50 EUR).
Mit Bescheid vom 18. August 2010 bewilligte die Stadt der Klägerin ab dem 1. September 2010 Grundsicherungsleistungen in monatlicher
Höhe von 128,74 EUR und berücksichtigte hierbei die auf 317,50 EUR angehobene Miethöchstgrenze sowie Heizkosten von 58,50
EUR (Gesamt: 376,00 EUR).
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 gewährte die Stadt der Klägerin wiederum Leistungen für die Zeit von November 2010 bis Oktober
2011 in monatlicher Höhe von 128,74 EUR und berücksichtigte hierbei Unterkunfts- und Heizkosten von 317,50 EUR bzw. 58,50
EUR (Gesamt: 376,00 EUR).
Auf die gegen diese drei Bescheide erhobenen Widersprüche der Klägerin erließ die Stadt am 18. März 2011 einen Teilabhilfebescheid
und erkannte nunmehr für die Monate Juli und August 2010 Unterkunftskosten von jeweils 317,50 EUR (anstelle von 314,00 EUR)
an sowie für die Zeit von Juni bis November 2010 Heizkosten von 75,00 EUR (anstelle von 58,50 EUR) abzüglich eines Warmwasseranteils
von 6,47 EUR; daraus ergaben sich Leistungsbeträge für Juni 2010 von 135,27 EUR und für Juli bis November 2010 von 138,77
EUR, ohne dass diese in dem Bescheid ausdrücklich ausgewiesen wurden (z.B. in einem Berechnungsbogen).
Mit Bescheid vom 10. Mai 2011 bewilligte die Stadt der Klägerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Januar bis März
2011 in monatlicher Höhe von 133,74 EUR unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 317,50 EUR
bzw. 58,50 EUR (Gesamt: 376,00 EUR) sowie für die Zeit von April bis Oktober 2011 in monatlicher Höhe von 130,24 EUR (hier
unter Berücksichtigung von Heizkosten von 55,00 EUR; gesamt: 372,50 EUR).
Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 7. Mai, 18. August und 18. Oktober 2010, mit denen unter Berufung auf einen Befundbericht
des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. G., Hildesheim, u.a. die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen
(Sehbeeinträchtigung) geltend gemacht wurde, wies der Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Amtsarztes Dr. H., Hildesheim,
mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 zurück.
Die Grundlage der Entscheidung über die Übernahme der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft war eine Auswertung des
Wohnungsmarktes u.a. im Stadtgebiet Hildesheim durch den Beklagten. Sein Vorgehen lässt sich insoweit wie folgt zusammenfassen:
Die seit Oktober 2007 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Beklagten erstellte Mietdatenbank hat den Anspruch, dauerhaft
die im Kreisgebiet frei zugänglichen Mietwohnungsangebote durch Auswertung von Zeitungs- und Internetanzeigen sowie Mitteilungen
von Großanbietern und Wohnungsbaugesellschaften möglichst vollständig mit folgenden Merkmalen zu erfassen: Datum der Veröffentlichung
der Anzeige, Fundstelle, Vermieter, Lage des Objekts, Lage der Wohnung im Haus, Anzahl der Zimmer, Größe, Kaltmiete, Nebenkosten,
Heizkosten, ggf. Höhe der Mietkaution, Provision, Baujahr/Jahr der Sanierung, Ausstattung und Besonderheiten (z.B. Kamin,
Einbauküche, Parkett etc.), Angaben zur Vermietung an Transferleistungsempfänger und zu behindertengerechtem Wohnraum, Fahrstuhl,
Infrastruktur (Kindergarten, Schule, ÖPNV, Einkaufsmöglichkeiten) und Zeitpunkt der Vermietung. Bei der Ermittlung der grundsicherungsrechtlich
angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erfolgte eine regionale Differenzierung nach drei Regionen und zwar nach dem
Stadtgebiet Hildesheim (Region I), den Städten und Gemeinden im Süden und Westen (Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe,
Sibbesse; Region II) und den Städten und Gemeinden im Norden und Osten (Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen,
Giesen, Harsum und Holle; Region III). Auf der Grundlage des vom Nds. Landesamts für Statistik erstellten Mikrozensus geht
der Beklagte für die Region I von einem Bestand von auf dem Mietmarkt verfügbaren Wohnungen von 35.686 aus. Die erste Auswertung
der Datenbank erfolgte zum 31. Oktober 2008. In der für die Zeit von Februar bis Juni 2010 maßgeblichen Auswertung zum 30.
Oktober 2009 wurden für die Region I 2.119 Angebote (aus der Zeit von Oktober 2007 bis Oktober 2009) berücksichtigt, davon
2.096 mit bekannten Betriebskosten, davon wiederum 486 Wohnungen für Einpersonenhaushalte. Für die Zeit von Juli 2010 bis
April 2011 war die Auswertung zum 30. April 2010 maßgeblich mit 2.074 Wohnungsangeboten für die Region I und für die Zeit
von Mai 2011 bis Juni 2012 die Auswertung zum 30. September 2010, der für die Region I 2.338 Wohnungsangebote (aus der Zeit
von Oktober 2008 bis September 2010) zu Grunde lagen. Da sich aus den Angeboten der Wohnstandard der einzelnen Wohnungen (Ausstattung,
Bausubstanz etc.) nicht bestimmen ließ, wurde bei der Auswertung der Datenbank allein auf den Mietpreis der Wohnungen abgestellt,
in der Annahme, die den Mietpreis bildenden Kriterien (wie Baujahr, Sanierung, Ausstattungsmerkmale oder Lage) würden im Quadratmeterpreis
ihren Niederschlag finden. Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten des unteren Segments wurde sodann ein Mittelwert
(M1) der (Netto-) Kosten sämtlicher Wohnungen einer Wohnungsgrößenklasse pro qm erhoben und ein "gewichteter" Mittelwert (M2)
gebildet, der das Intervall von 35 % unter bis 10 % über dem arithmetischen Mittel (M1) der Nettokaltmieten betrifft.
Mit der gegen diese Verwaltungsentscheidung beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobenen Klage hat die Klägerin (weiterhin) die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen und auch aus
sozialen Gründen (hilfsbereite Hausgemeinschaft, Wohnortnähe zu einer Tochter und einem Sohn) geltend gemacht und sich (hilfsweise)
zur Ermittlung von angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft auf die Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich 10 % berufen. Das SG hat eine Auskunft des Statistischen Bundesamts vom 21. Dezember 2012 eingeholt und den Beklagten - nach der Beschränkung
des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Unterkunft (ohne Heizkosten) - unter Abänderung der Bescheide der Stadt vom
7. Mai, 18. August und 18. Oktober 2010, 18. März und 10. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011
durch Urteil vom 18. März 2013 verpflichtet, der Klägerin - über die bereits bewilligten Leistungen hinaus - für den Monat
Juni 2010 49,00 EUR, für die Monate Juli bis Oktober 2010 jeweils 45,50 EUR, für den Monat November 2,50 EUR, für die Monate
Dezember 2010 bis April 2010 jeweils 41,20 EUR, für den Monat Mai 2011 78,03 EUR sowie für die Monate Juni bis Oktober 2011
jeweils 41,20 EUR zu gewähren (Gesamtbetrag: 723,53 EUR). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, das Konzept des Beklagten sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG nicht schlüssig, und u.a. beanstandet, dass nur öffentlich zugängliche Wohnungsangebote berücksichtigt worden seien, die
Datengrundlage mit einem Anteil von nur etwa 6 % (und nicht mindestens 10 %) des Mietwohnungsbestandes nicht repräsentativ
und das untere Segment von Mietwohnungen allein über den Mietpreis definiert werde, also ohne vorherige Definition des Gegenstands
der Beobachtung (Wohnungen einfachen Standards). Außerdem seien mathematisch statistische Grundsätze nicht eingehalten worden.
In Ermangelung der Definition einer Wohnung mit einfachem Standard sei auch die Bildung der Kappungsgrenzen (das Intervall
von 35 % unter bis 10 % über dem arithmetischen Mittel der Nettokaltmieten) nicht sachlich begründet.
Gegen das am 3. Mai 2013 zugestellte Urteil richtet sich die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten vom 8. Mai 2013, der im zweitinstanzlichen Verfahren u.a. ein von ihm in Auftrag gegebenes
"Gutachten zur sachverständigen Überprüfung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels des Landkreises Hildesheim" des Instituts
Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, vom 29. Dezember 2014 zur Gerichtsakte gereicht hat.
Der Beklagte macht u.a. geltend, dass die von ihm erhobenen und ausgewerteten Daten den Mietwohnungsmarkt im Kreisgebiet repräsentativ
und realitätsnah abbilden würden, weil seit Beginn der Erhebung im Oktober 2007 im Sinne einer "Vollerhebung" nahezu sämtliche
öffentlich zugänglichen Wohnungsangebote in der Datenbank erfasst würden. Er verweist insoweit auch auf die Beurteilung des
Umfangs und der Repräsentativität durch das IWU in dem Gutachten vom 29. Dezember 2014. Insbesondere sei es nach der Rechtsprechung
des BSG nicht erforderlich, dass die Datengrundlage 10 % des gesamten Wohnungsbestands umfasst; für die Entwicklung eines schlüssigen
Konzepts zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlich angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft würden keine höheren Anforderungen
gelten als für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels. Die Repräsentativität der ausgewerteten Daten gelte auch
für die Ermittlung der Nebenkosten. Der Umstand, dass bei der Erhebung der Mietwohnungsangebote besondere Vereinbarungen,
etwa Staffelmietverträge, oder "unter der Hand" vermietete Wohnungen nicht erfasst werden, berühre die Repräsentativität der
Daten nicht. Es sei von der vom BSG eingeräumten Methodenfreiheit zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts gedeckt, die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
für die Unterkunft allein auf die Auswertung von Angebotsmieten (ohne Berücksichtigung von Bestandsmieten) zu stützen, weil
dies dem grundsicherungsrechtlichem Zweck der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen, den aktuellen Mietwohnungsmarkt und
die derzeit verfügbaren Wohnungen abzubilden, eher entspreche und bei einem - wie im Stadtgebiet Hildesheim - stetig steigenden
Mietniveau zugunsten der Leistungsberechtigten zu höheren Angemessenheitswerten führe. Entgegen den Ausführungen des SG sei auch der Gegenstand der Beobachtung nach der Rechtsprechung des BSG hinreichend definiert. Einer "Vorab-Definition" des unteren Wohnungsmarktsegments anhand von Ausstattungsmerkmalen bedürfe
es für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts nicht, vielmehr könne das untere Marktsegment durch den Mietpreis definiert
werden, der seinerseits durch die insoweit maßgeblichen Faktoren der Ausstattung, Lage und Bausubstanz bzw. des Standards
also der "Qualität" der Wohnung bestimmt werde. Voraussetzung sei allein, dass die erhobenen Daten den relevanten Mietwohnungsmarkt
- wie hier - repräsentativ abbilden. Die Datengrundlage eines qualifizierten Mietspiegels sei hierzu nicht erforderlich, die
vom Beklagten erhobenen und ausgewerteten Daten würden den Mietwohnungsmarkt im Kreisgebiet aber ohnehin realitätsnäher abbilden.
Ungeachtet dessen sei es nicht möglich, zuverlässige Informationen zu sämtlichen relevanten Ausstattungsmerkmalen zu jeder
angebotenen Wohnung zu erlangen; eine Definition des einfachen Wohnungsstandards anhand einzelner Ausstattungsmerkmale sei
nach dem Gutachten des IWU vom 29. Dezember 2014 zudem fehleranfällig, willkürlich und schwer praktikabel.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten (1 Band, 1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§
151 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, wegen der Zulassung durch das SG insbesondere statthafte (§§
143,
144 Abs.
3 SGG) Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Teil begründet. Das SG hat den Beklagten teilweise zu Unrecht verurteilt, der Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
zu gewähren. Weil das SG den Gegenstand der Klage zu Unrecht auf die Leistungen für Unterkunft beschränkt hat (dazu auch gleich), ist das erstinstanzliche
Urteil aufzuheben, der Beklagte zur Erbringung von weiteren Leistungen zu verurteilen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
1. Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§
54 Abs.
1 und 4, 56
SGG) ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht erhoben worden und teilweise begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung
ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§
54 Abs.
2 SGG). Der Klägerin stehen für die Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2011 (bis auf den Monat November 2010) höhere Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu, als ihr vom Beklagten bewilligt worden sind.
2. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Stadt vom 18. August 2010 sowie vom 18. März und 10. Mai 2011 (§
86 SGG) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Mai 2011 (§
95 SGG), mit dem der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Buch des SGB XII für die Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2011 bewilligt hat. Die zunächst (auch) mit Widerspruch angefochtenen Bescheide der
Stadt vom 7. Mai 2010 über Leistungen für die Zeit von Juni bis Oktober 2010 in monatlicher Höhe von 125,24 EUR und vom 18.
Oktober 2010 für die Zeit von November 2010 bis Oktober 2011 in Höhe von 128,74 EUR je Monat haben sich durch die (spätere)
Bewilligung insgesamt höherer Leistungen gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt. Insoweit sind Leistungsbewilligungen durch die Bescheide der Stadt vom 18. August 2010 für die
Zeit ab September 2010 in Höhe von 128,74 EUR (hier nur für Dezember 2010), vom 18. März 2011 für die Monate Juni bis November
2010 in einer monatlichen Gesamthöhe von 135,27 EUR (Juni 2010) bzw. 138,77 EUR (Juli bis November 2010) und vom 10. Mai 2011
für die Zeit ab Januar 2011 in einer monatlichen Höhe von 133,74 (Januar bis März 2011) bzw. 130,24 EUR (April bis Oktober
2011) maßgeblich. Leistungsansprüche für die Zeit ab November 2011 sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil das
SG allein über die Leistungsgewährung für den o.g. Zeitraum entschieden und nur der Beklagte Berufung eingelegt hat.
Der Gegenstand der Klage ist entgegen der Entscheidung des SG nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft nach § 42 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII (für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 i.d.F. vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3022, geändert durch Gesetze vom 21. März 2005,
BGBl I 2005, 818, und vom 2. Dezember 2006, BGBl. I 2670, im Folgenden § 29 SGB XII aF) bzw. § 35 SGB XII (für die Zeit ab 1. Januar 2011 i.d.F. vom 24. März 2011, BGBl. I 453) beschränkt, weil eine Beschränkung des Streitgegenstands
allein auf den Anspruch auf Unterkunfts- oder Heizungskosten nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris Rn. 22 zu § 22 Abs. 1 SGB II i.d.F. vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954; zur möglichen Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Anspruch auf Unterkunfts-
und Heizkosten vgl. BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 18/09 R - juris Rn. 10 m.w.N.; zur neuen Rechtslage im SGB II vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R - juris Rn. 10 ff.). Die während des erstinstanzlichen Verfahrens im Erörterungstermin vom 12. November 2012 abgegebene
Erklärung der Klägerin, dass die Heizkosten (jedenfalls für die Zeit von Juni bis Oktober 2010) unstreitig sein dürften, und
auch das durch ihren Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren (höhere Unterkunftskosten) haben nicht zu einer wirksamen
Beschränkung des Klagegegenstandes geführt. Jede Beschränkung des Streitgegenstands setzt aus Gründen der Rechtsklarheit und
im Hinblick darauf, dass die Kläger im Zweifel das für sie Günstigste begehren, eine unzweifelhafte und ausdrückliche Erklärung
der Kläger voraus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris Rn. 23). Eine solche Erklärung liegt hier nicht vor.
3. Der Beklagte ist der für die Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständige Sozialhilfeträger. Er ist im streitigen Zeitraum als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Nds. AG SGB XII -) nach § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 6 Abs. 1 Nds. AG SGB XII sachlich und nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) örtlich zuständig gewesen. Im Hinblick auf die hier streitigen Leistungen
hat er die Stadt zur Durchführung des SGB XII herangezogen.
4. Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2011) gemäß § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewesen, weil sie (jedenfalls) seit Oktober 2008 dauerhaft voll erwerbsgemindert gewesen ist (vgl. Bescheid der Deutschen
Rentenversicherung Braunschweig-Hannover vom 29. Mai 2009) und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus Einkommen
und Vermögen bestreiten konnte. Über Vermögen, das den zu dieser Zeit für eine alleinstehende Person nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (vom 11. Februar 1988, BGBl. I 150, damals zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
SGB vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3022) geltenden Freibetrag von 2.600,00 EUR übersteigt, hat sie nicht verfügt.
a) Nach § 42 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII (für die Zeit bis 31. Dezember 2010 i.d.F. vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3022) bzw. § 42 Nr. 1 und 4 SGB XII (für die Zeit ab 1. Januar 2011 i.d.F. vom 24. März 2011, BGBl. I 453) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung u.a. die für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsätze, hier für eine alleinstehende Person
im Jahr 2010 in monatlicher Höhe von 359,00 EUR und im Jahr 2011 in Höhe von 364,00 EUR, und die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII a.F. bzw. § 35 SGB XII. Weitere ggf. durch Sozialhilfeleistungen zu deckende Bedarfe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch
nach Aktenlage nicht ersichtlich.
aa) Nach den insoweit inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. und § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht bzw. die entsprechenden Bedarfe anerkannt.
Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit
als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 SGB XII bzw. 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F., § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe
über die nach den vorstehenden Regelungen maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F., § 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener
Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (§ 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII a.F., § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.
Nach diesen Maßgaben waren von dem Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum (1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2011) nach
§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII (nur) die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die tatsächlichen Heizkosten als Leistungen zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (1). Zur Ausfüllung des Begriffs
der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist das vom Beklagten entwickelte Konzept wegen einer unzureichenden Datenerhebung ungeeignet (2). Die Höhe der Leistungen
ist unter Rückgriff auf die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Tabelle nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 10 % zu bestimmen (3).
(1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Eine Zustimmung des Beklagten bzw. des Jobcenters Hildesheim i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII a.F., § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII zur Übernahme von über das angemessene Maß hinausgehende Unterkunftskosten liegt nicht vor. Die Klägerin hat nach der Auskunft
des Jobcenters Hildesheim vom 30. Dezember 2010 eine solche Zustimmung vor der Anmietung der Wohnung im August 2008 nicht
eingeholt; die Übernahme von Umzugskosten durch Bescheid des Jobcenters vom 20. November 2008 stellt keine Zustimmung zur
Übernahme höherer Unterkunftskosten dar.
Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 über die nach seiner Auffassung unangemessenen Aufwendungen
für die Unterkunft informiert sowie auf seine Höchstgrenze (314,00 EUR) hingewiesen (ausführlich zum Erfordernis eines solchen
Verfahrens i.S. eines "Hinweises auf die Rechtslage" vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris Rn. 15-19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 37 f.; Senatsurteil vom 27. November 2014 - L 8 SO 112/11 - juris Rn. 27 ff.).
Der Klägerin war es auch möglich und zuzumuten, ihre Unterkunftskosten etwa durch einen Wohnungswechsel zu senken (§ 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F., § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Einem Wohnungswechsel haben die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und andere Gründe nicht entgegengestanden.
Die Klägerin war unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Einschränkungen durch das chronische Schmerzsyndrom der Wirbelsäule
und der Sehschwäche noch in der Lage, eine neue Wohnung zu beziehen, auch wenn sie für einen Umzug Hilfe benötigt hätte. Dies
ergibt sich aus der von der Stadt eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. H. vom 17. November 2010, nach der bei
der Klägerin - entgegen dem Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dr. G., Hildesheim, vom 25. Juni 2010 - keine hochgradige
Sehschwäche bei linksseitiger Blindheit vorgelegen hat, sondern mit optimaler Korrektur eine Sehschärfe in der Ferne von 100
% rechts und 40 % links.
Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einem Wohnungswechsel entgegengestanden haben könnten, sind von der Klägerin
nicht bzw. im Hinblick auf womöglich bestehende psychische Beeinträchtigungen - nach dem Amtsarzt Dr. H. eine mäßige Niedergeschlagenheit
(Gutachten vom 17. November 2010) - nicht mit Substanz geltend gemacht worden. Hierbei berücksichtigt der Senat im Besonderen,
dass die Klägerin insoweit (jedenfalls bis 2010) keine fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen und die von ihr bewohnte
Wohnung erst zwei Jahre vor dem hier streitigen Zeitraum im August 2008 bezogen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich ihr Gesundheitszustand in der Folgezeit wesentlich verschlechtert hat. Auch die von der Klägerin geltend gemachten
Umstände ihres Wohnumfelds, etwa die hilfsbereite Hausgemeinschaft oder die Wohnortnähe ihrer Kinder, bedingen innerhalb des
infrastrukturell gut erschlossenen und räumlich abgeschlossenen Stadtgebiets Hildesheim keine Unzumutbarkeit des Umzugs. Mit
dem Gesundheitszustand der Klägerin sind keine akuten Situationen einhergegangen, in denen sie sofortiger Hilfe oder Pflege
von Angehörigen oder ihr nahestehenden Personen in unmittelbarer Nachbarschaft bedurft hätte.
(2) Damit erstreckt sich der Anspruch der Klägerin nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung
vom 29. September 2009 bzw. der insoweit von der Stadt bis zum 31. Mai 2010 gesetzten Frist, also auch in dem hier streitigen
Zeitraum ab Juni 2010, (nur) auf die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII.
Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl.
BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -). Es handelt sich bei der "Angemessenheit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Kontrolle
unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -). Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen
entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das
sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete
erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und
zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung
des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (so jüngst BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rn. 15 m.w.N.).
Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.):
(a) Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
(b) nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen,
Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
(c) Angaben über den Beobachtungszeitraum;
(d) Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel);
(e) Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
(f) Validität der Datenerhebung;
(g) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;
(h) Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Im Rahmen dieser Vorgaben ist dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines Konzepts zur Bestimmung der angemessenen
Aufwendungen für die Unterkunft Methodenfreiheit einzuräumen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -). Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen
Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum.
Sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit
2015, 287 ff.) umschreiben. Die Sozialgerichte sind dagegen weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren
Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit
und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289; zum Vorstehenden
LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 46). Insoweit sind nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG bei der Prüfung eines Konzeptes - entsprechend den Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 6. Oktober 2017 (- 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 -) - die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des SGB II und des SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I 453) eingefügten Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu beachten (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rn. 17).
Nach diesen Maßgaben hält das vom Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nach § 29 SGB XII a.F. bzw. § 35 SGB XII im Stadtgebiet Hildesheim entwickelte Konzept einergerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Beklagte hat (jedenfalls) in Bezug auf das Stadtgebiet Hildesheim (Region I) einen örtlichen Vergleichsraum bestimmt (a),
der den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG entspricht. Eine große selbstständige Stadt dieser Größenordnung (ca. 100.000 Einwohner) stellt einen ausreichend großen
Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, also einen insgesamt
homogenen Lebens- und Wohnbereich dar (vgl. zu diesen Vorgaben: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 21).
Das Konzept des Beklagten ist bereits deshalb nicht methodengerecht, weil der Umfang der einbezogenen Daten den (Miet-) Wohnungsmarkt
in Hildesheim nicht repräsentativ abbildet (e). Ein schlüssiges Konzept, das sich innerhalb des methodischen Rahmens zur Bestimmung
der Angemessenheitsgrenze bewegen soll, kann in der Regel nicht allein auf Daten über Neuvertragsmieten beruhen, sondern muss
auch Daten über Bestandsmieten einbeziehen. Normativer Anknüpfungspunkt ist insoweit nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rn. 17) die Regelung des § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl. auch § 35a SGB XII), nach dem in die Datenauswertung für eine Satzung zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Diese Vorgabe gilt in entsprechender Weise für die Entwicklung
eines schlüssigen Konzepts und entspricht insoweit auch der vor Inkrafttreten des § 22c SGB II zum 1. Januar 2011 geltenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - juris Rn. 25; für die Zeit nach Inkrafttreten der Regelung vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rn. 22). Der Gesetzgeber hat mit Einführung der §§ 22a bis c SGB II die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das BSG gesetzlich nachvollzogen und damit - bei verbleibenden Entscheidungsspielräumen insbesondere mit Blick auf das schlüssige
Konzept - "gesetzlich begrenzt" (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - 1 BvL 2/15 - juris Rn. 17).
Die Einbeziehung sowohl von Neuvertrags- als auch Bestandsmieten, also Mieten bestehender Verträge, ggf. begrenzt auf diejenigen
eines Mietspiegels (vgl. § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II; § 35a Satz 1 SGB XII), die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl. hierzu
etwa BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rn. 16), zur Bestimmung der "angemessenen Aufwendungen" i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist auch sachgerecht, weil die Daten von Bestandsmieten geeigneter sind, den Gesamtbestand von preiswertem Wohnraum und damit
auch die Nachfragekonkurrenz realitätsnah abzubilden (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rn. 23). Die Nachfrage nach (preiswertem) Wohnraum ist in besonderer Weise ein angebots- und preisrelevanter Faktor.
Das alleinige Abstellen auf das Niveau der Neuvertragsmiete zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft
birgt auch die Gefahr, dass sich gegenüber bestehenden Mietverhältnissen Mieterhöhungspotenziale für den Vermieter ergeben
und sich die Miethöhe von Neuverträgen für preiswerten Wohnraum der so bestimmten Angemessenheitsgrenze wiederum annähert
(vgl. dazu den Forschungsbericht des BMAS "Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung
in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)", Januar 2017 im Weiteren Forschungsbericht S. 36 f.; allgemein zur Bewertung von Angebotsmietdatenbanken S. 181-183, und
zur zwingenden Einbeziehung von Daten über Neuvertragsmieten S. 204). Durch die Berücksichtigung von Daten von Bestandsmieten
werden auch Mietverhältnisse erfasst, die unabhängig von öffentlich zugänglichen Mietwohnungsangeboten zustande kommen (insb.
bei attraktiven Objekten durch Mietverträge "unter der Hand" oder im Freundes- und Verwandtenkreis sowie über öffentliche
Aushänge) oder mit zunehmender Vertragsdauer Änderungen unterworfen sind (z.B. Staffelmietverträge).
Sog. Angebotsmietenkonzepte sind auch dann nicht zulässig, wenn die auf dieser Grundlage ermittelten Angemessenheitswerte
für die betroffenen Leistungsbezieher im Regelfall günstiger sein sollten, weil die Bestandsmieten im Durchschnitt niedriger
als die Angebots- und Neuvertragsmieten ausfallen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2017 - L 19 AS 502/16 - juris Rn. 60 ff., 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 15 AS 159/14 - juris Rn. 39 ff., 41; SG München, Urteil vom 24. Januar 2018 - S 46 AS 1426/15 - juris Rn. 81). Diese Annahme ist im Allgemeinen nicht zwingend, auch wenn sie - insbesondere für den Wohnungsmarkt in Ballungszentren
und wahrscheinlich auch im Stadtgebiet Hildesheim - bei kontinuierlich steigenden Neuvertragsmieten zutreffen dürfte. Die
Datenerhebung bewegt sich nicht innerhalb des aufgezeigten methodischen Rahmens. Durch diese Konzepte wird nicht der Begriff
der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II konkretisiert, sondern ein anderer Wert. Es steht dem zuständigen Träger gerade nicht offen, zur Begrenzung der ihm im Zusammenhang
mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes entstehenden Verwaltungskosten auf aufwändige Ermittlungen der Bestandsmieten
zu verzichten (so aber ausdrücklich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2017 - L 19 AS 502/16 - juris Rn. 70). Beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts kann (allein) der Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG (für Zeiträume ab 1. Januar 2009) zzgl. eines Sicherheitszuschlags die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft
im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze deckeln (vgl. dazu statt vieler BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - juris Rn. 20).
(3) Die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete erfolgt anhand der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 WoGG (hier inhaltsgleich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 i.d.F. vom 24. September 2008, BGBl. I 1856 und für die Zeit ab
1. Januar 2011 i.d.F. vom 9. Dezember 2010, BGBl. I 1885) zzgl. eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 10 %.
Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zu den angemessenen Kosten der Unterkunft sind nach der Rechtsprechung des
BSG (seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - juris Rn. 23; grundlegend BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - juris Rn. 26 f. und BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - juris Rn. 20-22 u.a. zu den Tabellenwerten des ab 1. Januar 2009 geltenden § 12 WoGG) die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach dem
WoGG zu übernehmen. Wegen der Erfassung nur unzureichender Daten über den Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Hildesheim ist es dem Senat
nicht möglich, das Konzept des Beklagten um bestehende konzeptionelle Schwächen zu bereinigen (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris Rn. 22 m.w.N.). Weitere Erkenntnisquellen über die Bestandsmieten (im unteren Segment), wie etwa Daten eines (qualifizierten)
Mietspiegels oder sonstiger Datenbanken, sind für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorhanden. Der Beklagte hat solche
Daten nicht erhoben. Die Bestandsmieten im Stadtgebiet Hildesheim werden auch nicht dadurch repräsentativ abgebildet, dass
durch den Beklagten erfasste, aber in der Folgezeit nicht wieder erneut in Zeitungen oder Internetanzeigen angebotene Wohnungen
in die (Angebotsmiet-) Datenbank einfließen.
Die erfassten Daten über ein Wohnungsangebot lassen schon keinen sicheren Schluss auf den Abschluss eines Mietvertrags und
seinen konkreten Konditionen zu. Zudem fehlt es an einer planmäßigen Erfassung der Daten über die Bestandsmieten im unteren
(Preis-) Segment. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass gesehen, dem vom Beklagten im Hinblick auf eine mögliche
"Nichtberücksichtigung von tatsächlich abgeschlossenen Neuvertragsmieten" hilfsweise gestellten Beweisantrag (Schriftsatz
vom 30. April 2018) nachzugehen.
Im Fall der Klägerin liegt der Höchstbetrag entsprechend der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 WoGG bei 363,00 EUR (Mietenstufe 3, ein Haushaltsmitglied: 330,00 EUR zzgl. 10 %: 33,00 EUR).
Für die Zeit von Juni bis Oktober 2010 sind die Leistungen für Unterkunft auf diesen Betrag (363,00 EUR) begrenzt, weil die
tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (bruttokalt) der Klägerin in Höhe von 389,50 EUR je Monat (Grundmiete 285,00
EUR, Betriebskosten 47,50 EUR, Wasser/Abwasser 57,00 EUR) höher gewesen sind. Im November 2010 waren keine Abschläge für Wasser/Abwasser
zu entrichten; der Bedarf an Leistungen für die Unterkunft beträgt in diesem Monat 332,50 EUR (Grundmiete 285,00 EUR, Betriebskosten
47,50 EUR). In der Zeit von Dezember 2010 bis Oktober 2011 erstreckt sich der Anspruch der Klägerin wiederum nur auf den Angemessenheitswert
von 363,00 EUR, weil auch in dieser Zeit die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in monatlicher Höhe von 371,20
EUR (Grundmiete 290,70 EUR, Betriebskosten 47,50 EUR, Wasser/Abwasser 33,00 EUR) bzw. im April 2010 in Höhe von 408,03 EUR
(einschl. der Betriebskostenforderung des Vermieters in Höhe von 36,83 EUR) über diesem Wert gelegen haben.
bb) Die Klägerin hat gegen den Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum (Juni 2010 bis Oktober 2011) gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Heizung. Nach den gesetzlichen Vorgaben werden Bedarfe für Heizung und
nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch für zentrale Warmwasserversorgung (dazu gleich) in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Der Anspruch ist im Falle der Klägerin nicht auf angemessene Aufwendungen für Heizung begrenzt. Soweit die Aufwendungen für
die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder
der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - zur Parallelvorschrift des § 22 SGB II). In diesem Fall hat der Grundsicherungsträger den Leistungsberechtigten im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens (in analoger
Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) darauf hinzuweisen, dass seine Heizkosten unangemessen hoch sind und ihn zur Kostensenkung aufzufordern. Nach Ablauf des
Übergangszeitraums besteht nur noch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Heizkosten.
Der Beklagte bzw. die von ihm herangezogene Stadt hat ein solches Kostensenkungsverfahren im Hinblick auf die Heizkosten nicht
durchgeführt. Die Stadt ist nach Übernahme des Leistungsfalls vom Jobcenter Mitte 2009 (der erste Bescheid über die Bewilligung
von Leistungen der Grundsicherung datiert auf den 14. Juli 2009) - ohne Kenntnis über die von der Klägerin gesondert zu begleichenden
Kosten für Wasser/Abwasser - insgesamt von angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ausgegangen; der monatliche
Abschlag für die Heizkosten hat zu diesem Zeitpunkt 60,00 EUR betragen. Mit der Abrechnung des Energieversorgers vom 21. Oktober
2009 über den Zeitraum Dezember 2008 bis September 2009 ist der Abschlagsbetrag für die Zeit ab Dezember 2009 auf 75,00 EUR
je Monat neu festgesetzt worden. Nach Vorlage der Abrechnung hat die Stadt durch Bescheid vom 27. Oktober 2009 die gesonderte
Forderung des Energieversorgers in Höhe von 401,70 EUR übernommen und ausgeführt, dass sie ab Dezember (2009) die Heizkostenhöchstgrenze
festlegen werde und hierzu ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Stadt die Klägerin
auf, die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken. Diese Kostensenkungsaufforderung (s. dazu oben) hat sich allein
auf die "Kosten der Unterkunft (= Miete zzgl. Nebenkosten ohne Heizkosten)" bezogen. Eine entsprechende Aufforderung zur Senkung
der Heizkosten ist den Akten nicht zu entnehmen.
Für die Zeit bis 31. Dezember 2010 ist bei dem Anspruch nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. auf Übernahme von tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung ein Abzug des Warmwasserkostenanteils vorzunehmen, soweit
- wie hier - das Warmwasser über die Heizungsanlage bereitet wird (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - juris Rn. 20 ff. sowie BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R - juris Rn. 20).
Dieser Energiekostenanteil ist nach altem Recht in dem Regelsatz enthalten gewesen. Da die hierfür anfallenden Kosten im Falle
der Klägerin nicht gesondert erfasst werden, ist von der monatlichen Vorauszahlung für Heizkosten der Warmwasserkostenanteil
pauschal in Abzug zu bringen (BSG, a.a.O., Rn. 23). Dieser Abzugsposten hat im Jahr 2010 6,47 EUR betragen (Senatsurteil vom 27. November 2014 - L 8 SO 112/11
- juris Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 7 AS 1416/10 - juris Rn. 30; vgl. auch Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 143). Für die Zeit ab 1. Januar 2011 erfolgt dieser Abzug nicht. Die Kosten für Heizung sind einschließlich der Kosten
für die zentrale Warmwasserversorgung zu erbringen, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII.
Nach diesen Maßgaben beträgt der Bedarf der Klägerin für Heizung in der Zeit von Juni bis Oktober 2010 68,53 EUR je Monat
(Abschlag von 75,00 EUR abzgl. 6,47 EUR für Warmwasser). Für den November 2010 hat die Klägerin insoweit keinen Anspruch,
weil in diesem Monat kein Abschlag fällig gewesen ist. Für den Monat Dezember 2010 hat die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme
von Kosten in Höhe von 48,53 EUR (Abschlag von 55,00 EUR abzgl. 6,47 EUR für Warmwasser) und für die Zeit ab Januar 2011 (bis
Oktober 2011) entsprechend der zu zahlenden Abschläge in monatlicher Höhe von 55,00 EUR.
cc) Zusammenfassend beträgt der im streitigen Zeitraum zu berücksichtigende Bedarf der Klägerin an Unterkunft und Heizung
nach § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB XII:
Juni bis Oktober 2010: 431,53 EUR (363,00 EUR + 68,53 EUR),
November 2010: 332,50 EUR,
Dezember 2010: 411,53 EUR (363,00 EUR + 48,53 EUR),
Januar bis Oktober 2011: 418,00 EUR (363,00 EUR + 55,00 EUR).
dd) Der gesamte Bedarf der Klägerin unter Berücksichtigung des monatlichen Regelsatzes im Jahr 2010 in Höhe von 359,00 EUR
und im Jahr 2011 in Höhe von 364,00 EUR beträgt für
Juni bis Oktober 2010: 790,53 EUR (359,00 EUR + 431,53 EUR),
November 2010: 691,50 EUR (359,00 EUR + 332,50 EUR),
Dezember 2010: 770,53 EUR (359,00 EUR + 411,53 EUR),
Januar bis Oktober 2011: 782,00 EUR (364,00 EUR + 418,00 EUR).
b) Auf diesen (Gesamt-) Bedarf ist gemäß §§ 19 Abs. 2, 82 Abs. 1 SGB XII das Renteneinkommen der Klägerin (netto) in monatlicher Höhe von 606,26 EUR (für die Zeit von Juni 2010 bis Juli 2011) bzw.
610,24 EUR (für die Zeit von August bis Oktober 2011) anzurechnen. Die Erhöhung der Witwenrente zum Juli 2011 ist erst im
Folgemonat (August 2011) zu berücksichtigen, weil die Änderung im Leistungsbezug nicht zu einer Begünstigung der Klägerin
geführt hat, § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I 453; im Weiteren a.F.).
Neben dem Renteneinkommen ist auch das Guthaben aus der Abrechnung des Energieversorgers vom 25. Oktober 2010 als Einkommen
zu berücksichtigen. Rückzahlungen aus Nebenkostenvorauszahlungen (z.B. nach Endabrechnung bestehende Guthaben) sind insoweit
im Monat des Zuflusses als Einkommen nach § 82 SGB XII anzurechnen (zu den Modalitäten gleich), sofern noch Hilfe gewährt wird; im SGB XII existiert keine dem § 22 Abs. 3 SGB II vergleichbare Regelung (vgl. Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 180 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BSG sind Betriebskostenguthaben allerdings nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen
der leistungsberechtigten Person für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Anteil der Leistungen vollständig
gedeckt waren (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris Rn. 11). Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (abzgl. der nach altem Recht aus der Regelleistung
zu bestreitenden Kosten für die Warmwasserbereitung) sind den insoweit bewilligten Leistungen gegenüberzustellen.
Nach diesen Maßgaben ist zunächst der in der Abrechnung des Energieversorgers vom 25. Oktober 2010 enthaltene Anteil für Stromkosten
herauszurechnen. Die tatsächlichen Stromkosten haben sich in der Abrechnungszeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 22. September
2010 auf insgesamt 472,00 EUR (netto) bzw. zzgl. der Umsatzsteuer von 19 % auf 561,68 EUR (brutto) belaufen, die von der Klägerin
geleisteten monatlichen Abschläge auf insgesamt 530,00 EUR (von Januar bis September 2009 in monatlicher Höhe von 30,00 EUR
und von Dezember 2009 bis September 2010 in Höhe von 26,00 EUR). Zudem ist die - später korrigierte - Abrechnung vom 21. Oktober
2009 (für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 25. September 2009) zu berücksichtigen, nach der die Klägerin einen Betrag
für Strom, Gas und Wasser/Abwasser von 401,70 EUR nachzuzahlen hatte. Auf Strom ist allerdings bei Abschlagszahlungen von
insg. 270,00 EUR (Januar bis September 2009 in monatlicher Höhe von 30,00 EUR) ein Kostenanteil von (nur) 237,61 EUR entfallen
(199,67 EUR zzgl. 37,94 EUR Umsatzsteuer von 19 %). Das insoweit bestehende Guthaben von 32,39 EUR ist vom Energieversorger
direkt mit der Forderung für Gas und Wasser/Abwasser verrechnet worden, so dass die Klägerin einmalig einen Betrag von 32,39
EUR für Gas und Wasser/Abwasser gezahlt (s. dazu auch unten) und bezogen auf die Stromkosten - nach Zahlung der monatlichen
Abschläge - "zurückerhalten" hat. Für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 22. September 2010 haben sich damit ihre Zahlungen
für Strom insgesamt nur auf 497,61 EUR belaufen (530,00 EUR - 32,39 EUR). Für Strom hatte die Klägerin aufgrund der Abrechnung
vom 25. Oktober 2010 also kein Guthaben, sondern einen Betrag von 64,07 EUR (561,68 EUR - 497,61 EUR) nachzuzahlen. Da der
Energieversorger diese Forderung direkt mit dem Guthaben für Gas und Wasser/Abwasser verrechnet hat, beträgt dieses Guthaben
tatsächlich 623,28 EUR (559,21 EUR + 64,07 EUR).
Für die Zeit von Dezember 2008 bis September 2010 hatte die Klägerin dem Grunde nach berücksichtigungsfähige (tatsächliche)
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 9.729,47 EUR zu tragen (ausgenommen sind die pauschalierten
Warmwasserkosten), im Einzelnen für Dezember 2008 in Höhe der Bruttowarmmiete von 320,00 EUR (ohne Abschlagszahlungen), von
Januar bis Juni 2009 in monatlicher Höhe von 396,67 EUR (320,00 EUR Bruttokaltmiete + 60,00 EUR Heizkosten - 6,33 EUR Warmwasser
+ 23,00 EUR Wasser/Abwasser), von Juli bis September 2009 in monatlicher Höhe von 396,53 EUR (320,00 EUR + 60,00 EUR - 6,47
EUR + 23,00 EUR), im Oktober 2009 in Höhe von 754,09 EUR (320,00 EUR + 401,70 EUR + 32,39 EUR Nachzahlung für Gas und Wasser/Abwasser
aufgrund der Abrechnung vom 21. Oktober 2009, s.o.), im November 2009 in Höhe von 320,00 EUR, von Dezember 2009 bis Februar
2010 in monatlicher Höhe von 445,53 EUR (320,00 EUR + 75,00 EUR - 6,47 EUR + 57,00 EUR), für März 2010 in Höhe von 681,00
EUR (445,53 EUR + 235,47 EUR Nachzahlung für Betriebskosten) und von April 2010 bis September 2010 in monatlicher Höhe von
458,03 EUR (332,50 EUR + 75,00 EUR - 6,47 EUR + 57,00 EUR).
Demgegenüber sind der Klägerin vom Jobcenter Hildesheim für die Zeit von Dezember 2008 bis Juli 2009 Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 2.866,16 EUR (Bescheide des Jobcenters vom 9. September und 16. Oktober 2008 sowie vom 14. Januar
2009) und von der Stadt für die Zeit August 2009 bis März 2010 in Höhe von 4.742,84 EUR (Bescheide vom 14. Juli und 27. Oktober
2009 sowie vom 17. März 2010, einschließlich der einmaligen Übernahmen der Forderungen aus der Abrechnung des Energieversorgers
vom 21. Oktober 2009 von 401,70 EUR und des Vermieters der Klägerin aus März 2010 von 235,47 EUR) gewährt worden.
Hinzuzurechnen sind diejenigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die beim Leistungsbezug der Klägerin in der Zeit von Juni
bis September 2010 aufgrund dieses Gerichtsurteils in monatlicher Höhe von 431,53 EUR zu berücksichtigen sind (s. oben), insgesamt
also 1.726,12 EUR. In der Summe betragen die Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen auf den o.g. Abrechnungszeitraum
9.335,14 EUR.
Den in dem Abrechnungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 22. September 2010 dem Grunde nach zu berücksichtigenden (tatsächlichen)
Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 9.729,47 EUR stehen damit entsprechende Leistungen in Höhe von 9.335,14 EUR
gegenüber, so dass der von der Klägerin selbst getragene Anteil in Höhe von 394,33 EUR nicht der Einkommensanrechnung unterliegt.
Von dem Guthaben für Gas und Wasser/Abwasser aus der Abrechnung vom 25. Oktober 2010 in Höhe von 623,28 EUR sind also nur
228,95 EUR als Einkommen nach § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII anzurechnen.
Die Art und Weise der Anrechnung ergibt sich hier gemäß § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (VO zu § 82 SGB XII). Danach sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 VO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte, insbesondere Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R - juris Rn. 21), wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu
berechnen. Für Einmalzahlungen sieht allerdings § 8 Abs. 1 Satz 3 VO zu § 82 SGB XII davon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 VO zu § 82 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3022; im Weiteren a.F.) vor. Einmalige
Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Anders als bei einer Änderung der Leistung aufgrund
der Anrechnung von laufenden Einnahmen (wie z.B. Rentenzahlungen, s.o.) ist bei der Berücksichtigung von einmaligem Einkommen
§ 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a.F. nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm und deren systematischen Stellung zu § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, auf die § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII für die Änderung der Leistung zu Ungunsten des Betroffenen Bezug nimmt und insoweit eine andere Rechtsfolge - die Berücksichtigung
der Änderung erst im Folgemonat - vorsieht. Hintergrund sind in gleicher Weise Praktikabilitätsgründe. Die Norm ist damit
nur bei der Anrechnung von laufenden, nicht aber von von einmaligen Einnahmen anwendbar (vgl. zu § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rn. 18 ff.).
In der Rechtsfolge sind einmalige Einnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VO zu § 82 SGB XII a.F., soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich
mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Eine Aufteilung der Einnahme ist in der Regel vorzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit
bei vollständiger Berücksichtigung des Einkommens im Bedarfszeitraum ganz entfallen würde (statt vieler BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R - juris Rn. 22). Dies ist hier im Monat Oktober 2010 der Fall, weil der Bedarf
der Klägerin nach Anrechnung der Witwenrente etwa 184,00 EUR betragen und unterhalb des noch anzurechnenden Einkommens aus
der Abrechnung des Energieversorgers vom 25. Oktober 2010 von 228,95 EUR liegen würde. Nach der Rechtslage vor Einführung
des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zum 1. Januar 2016 (BGBl. I 2015, 2557; nun § 82 Abs. 7 Satz 2 SGB XII, BGBl. I 2017, 3214), nach dem die einmalige Einnahme bei einem drohenden Bedürftigkeitswegfall auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen
ist (vgl. auch § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II), orientierte sich die Dauer des angemessenen Verteilzeitraums danach, für welchen Zeitraum die einmalige Einnahme bestimmt
gewesen ist (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R - juris Rn. 32).
Danach erachtet es der Senat bei einer Betriebskostenabrechnung grundsätzlich und auch hier als angemessen i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 3 VO zu § 82 SGB XII a.F., von einem Verteilzeitraum von zwölf Monaten auszugehen.
Dass die "korrigierte" Abrechnung des Energieversorgers vom 25. Oktober 2010 einen längeren Zeitraum (von über 21 Monaten)
betrifft, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Anzurechnen sind deshalb ab dem Monat des Zuflusses des Geldes am 28.
Oktober 2010 (Barauszahlung) über einen Zeitraum von zwölf Monaten 19,08 EUR bzw. im letzten Monat ein Betrag von 19,07 EUR
monatlich.
Unter Anrechnung des Einkommens der Klägerin ergeben sich für die Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2011 folgende monatliche
Leistungsansprüche:
Juni bis September 2010: 184,27 EUR (790,53 EUR - 606,26 EUR),
Oktober 2010: 165,19 EUR (790,53 EUR - 606,26 EUR - 19,08 EUR),
November 2010: 66,16 EUR (691,50 EUR - 606,26 EUR - 19,08 EUR),
Dezember 2010: 145,19 EUR (770,53 EUR - 606,26 EUR - 19,08 EUR),
Januar bis Juli 2011: 156,66 EUR (782,00 EUR - 606,26 EUR - 19,08 EUR),
August 2011: 152,68 EUR (782,00 EUR - 610,24 EUR - 19,08 EUR),
September 2011: 152,69 EUR (782,00 EUR - 610,24 EUR - 19,07 EUR)
Oktober 2011: 171,76 EUR (782,00 EUR - 610,24 EUR).
c) Diesen Ansprüchen sind die vom Beklagten für diesen Zeitraum bewilligten Grundsicherungsleistungen gegenüber zu stellen:
Juni 2010: 135,27 EUR (Bescheid vom 18. März 2011),
Juli bis November 2010: 138,77 EUR (Bescheid vom 18. März 2011),
Dezember 2010: 128,74 EUR (Bescheid vom 18. August 2010),
Januar bis März 2011: 133,74 EUR (Bescheid vom 10. Mai 2011),
April bis Oktober 2011: 130,24 EUR (Bescheid vom 10. Mai 2011).
Der Klägerin steht damit für folgende Monate ein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII zu:
Juni 2010: 49,00 EUR (184,27 EUR - 135,27 EUR)
Juli bis Oktober 2010: 45,50 EUR (184,27 EUR - 138,77 EUR),
November 2010: 0,00 EUR, Dezember 2010: 16,45 EUR (145,19 EUR - 128,74 EUR),
Januar bis März 2011: 22,92 EUR (156,66 EUR - 133,74 EUR),
April bis Juli 2011: 26,42 EUR (156,66 EUR - 130,24 EUR),
August 2011: 22,44 EUR (152,68 EUR - 130,24 EUR),
September 2011: 22,45 EUR (152,69 EUR - 130,24 EUR)
Oktober 2011: 41,52 EUR (171,76 EUR - 130,24 EUR).
In der Summe ergibt sich damit ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit von Juni bis Oktober 2010 und Dezember 2010 bis Oktober 2011 in Höhe von 508,30 EUR. Die insoweit bestehende
Abweichung vom Urteilstenor (489,32 EUR anstelle von 508,30 EUR) ist darauf zurückzuführen, dass der Senat bei der Berücksichtigung
des Einkommens und damit auch bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin das auf zwölf Monate zu verteilende Guthaben aus
der Abrechnung des Energieversorgers vom 25. Oktober 2010 versehentlich dreizehnmal in Ansatz gebracht und damit das einmalige
Einkommen um einen Betrag von 19,08 EUR zu Ungunsten der Klägerin angerechnet hat. Nach Anhörung der Beteiligten wird der
Senat insoweit über eine Berichtigung des Urteilstenors entscheiden (§
138 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin einen Bedarf an Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht hat
und nur hilfsweise in Höhe der Angemessenheitsobergrenze nach den Tabellenwerten gemäß § 12 WoGG (zzgl. Sicherheitszuschlag).
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor. Die für die Erstellung (bzw. Fortschreibung) eines schlüssigen Konzepts i.S. des § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII anzuwendenden Grundsätze sieht der Senat durch die Rechtsprechung des BSG als höchstrichterlich geklärt an. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung dieser höchstrichterlichen
Rechtsprechung auf den Einzelfall (hier: Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet Hildesheim in der Zeit von
Juni 2010 bis Oktober 2011), ohne dass sich ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen gestellt oder dass von einer Rechtsprechung
der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abgewichen worden wäre. Insbesondere ist geklärt, dass ein schlüssiges Konzept, das sich innerhalb des
methodischen Rahmens zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze bewegen soll, in der Regel nicht allein auf Daten über Neuvertragsmieten
beruhen kann, sondern hierbei auch Daten über Bestandsmieten einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rn. 22; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf § 22c Abs. 1 Satz 3
SGG).