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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.11.2021 - 8 SO 207/21 B
Vorläufige existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe
1. Das AsylbLG ist auf Angehörige der EU nicht anwendbar; § 1 Abs 1 AsylbLG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (so auch LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER - juris Rn. 29 ff.).
2. Die Auslegung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ iSd § 7 Abs 1 Satz 4 Hs 1 SGB II orientiert sich allgemein nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, ohne dass dieser Begriff zusätzliche inhaltliche (qualitative) Anforderungen iS einer Eignung zur Aufenthaltsverfestigung enthält. Auf die (materielle) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und die tatsächlich „gelebten“ Verhältnisse in Deutschland oder deren integrative Bewertung kommt es nicht an.
3. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung (wie z.B. einer JVA) begründet werden (vgl. BVerwG v. 08.12.2006 - 5 B 65/06 - juris Rn. 2).
4. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sind bei der Fünfjahresfrist iSd § 7 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen und führen nicht zu einem Neubeginn dieser Frist.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Bremen 15.10.2021 S 33 SO 159/21 ER
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 15. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: