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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.10.2011 - 8 SO 215/11 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Anerkennung eines behinderungsbedingt erforderlichen Heimaufenthalts als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung; Verwertbarkeit einer Lebensversicherung als Vermögen
1. Bei einem behinderungsbedingt erforderlichen Heimaufenthalt handelt es sich regelmäßig nicht um eine Maßnahme der Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII bzw. § 12 Nr. 1 EinglH-VO. Ein solcher Aufenthalt dient jedenfalls dann nicht dem Ziel, einen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn er auch unabhängig vom Alter bzw. der Schulpflicht geboten wäre. Die Privilegierungsvorschrift des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII (Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts und ohne Berücksichtigung von Vermögen) gilt in solchen Fällen nicht.
2. Allein eine behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermag bei einer Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII keine allgemeine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII zu begründen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Härte liegt erst dann vor, wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bei einer Verwertung des Vermögens wesentlich erschwert würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EinglH-VO § 12 Nr. 1
,
EStG § 10a
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 82
,
SGB XII § 85
,
SGB XII § 87
,
SGB XII § 88
,
SGB XII § 90 Abs. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 90 Abs. 3
,
SGB XII § 92 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7
Vorinstanzen: SG Bremen 20.05.2011 S 24 SO 64/11 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: