Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit einer abweichenden Festlegung des individuellen Bedarfs; Anspruch eines Obdachlosen
auf eine Energiepauschale
Gründe:
I. Der 1984 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) erhält seit 2009 von der namens und
im Auftrag der Antragsgegnerin handelnden Landeshauptstadt Hannover Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er hält sich in einem Wohnheim der Landeshauptstadt Hannover auf,
in der ihm ausweislich eines Nutzungsvertrages ein Bett zur Verfügung steht. Die dafür anfallenden Kosten von 159,00 EUR monatlich
übernimmt die Antragsgegnerin im Rahmen der dem Antragsteller bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, ihm von Beginn an höhere Leistungen zu gewähren. Seines
Erachtens ist der Abzug einer "Energiepauschale" von 22,64 EUR bzw seit März 2011 28,29 EUR von seiner Regelleistung verfassungswidrig.
Gegen einen Bewilligungsbescheid vom 17. Februar 2010 hatte er am 26. Mai 2011 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid
vom 5. Juli 2011 als teilweise unzulässig (für die Zeit bis Mai 2010) und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Klage hat der Antragsteller insoweit nicht erhoben. Am 10. Juni 2011 erging ein weiterer Bewilligungsbescheid, mit dem Leistungen
"ab dem 21.09.2004 bis 30.06.2011 für den Monat 6/2011" bewilligt wurden, und zwar in Höhe von 648,35 EUR unter Berücksichtigung
einer Energiepauschale von 28,29 EUR. Widerspruch hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid nicht erhoben, sondern sich
am 1. Juli 2011 direkt an das Sozialgericht (SG) Hannover gewandt und Klage erhoben (S 81 SO 303/11) sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Beschluss vom 13. September 2011 hat das SG in dem Antragsverfahren die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit von Juli bis Dezember
2011 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Abzug einer monatlichen Energiepauschale von lediglich 22,64 EUR zu gewähren; im Übrigen
ist der Antrag abgelehnt worden. Hiergegen hat der Antragsteller am 4. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt. Er wendet sich weiterhin
gegen den seines Erachtens verfassungswidrigen Abzug einer "Energiepauschale" und bemängelt zudem, dass er keine Nachzahlung
für die Monate März bis Juni 2011 erhalten hat.
II. Die gemäß §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Beschwerde ist für die Zeit ab Juli 2011 begründet. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung Anspruch auf
ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt, allerdings erst ab Eingang seines Antrags beim Sozialgericht. Der erstinstanzliche Beschluss
ist entsprechend zu ändern.
Hinsichtlich der Zeit bis einschließlich Mai 2011 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Laufe des erstinstanzlichen
Verfahrens unzulässig geworden. Voraussetzung für den Erlass einer hier nur in Betracht kommenden Regelungsanordnung iS von
§
86b Abs
2 Satz 2
SGG ist unter anderem, dass ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt. Dabei kann es sich um einen noch nicht vom Leistungsträger
beschiedenen Antrag oder einen noch nicht bindend gewordenen Bescheid handeln. Tatsächlich hat der Antragsteller nach Erlass
des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 keine Klage erhoben; der Bescheid vom 17. Februar 2010 sowie (durch Auszahlung
weiterer Leistungen in den Folgemonaten ergangene) weitere Verwaltungsakte sind bindend geworden (§
77 SGG).
Unabhängig davon ist im Regelfall - und auch hier - vorläufiger Rechtsschutz für Zeiten vor Einschaltung des Gerichts ohnehin
nicht geboten. Vorläufiger Rechtsschutz ist bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur erforderlich zur Abwehr einer drohenden
Notlage, also im Regelfall für zukünftige Leistungen. Durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finanzielle Notlage
umgehend behoben werden, dies ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich. Der Senat spricht daher vergleichbare Sozialhilfeleistungen
frühestens ab dem Zeitpunkt des Einganges des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht zu. Hier ging der entsprechende
Antrag am 1. Juli 2011 beim SG ein. Für die Zeit bis Juni 2011 kann der Antragsteller deshalb, selbst wenn der Antrag zulässig wäre, keine höheren Leistungen
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten. Aus diesem Grund erhält er auch für die Zeit von März bis Juni 2011
keine vorläufige Nachzahlung der Differenz zwischen der alten und der neuen Energiepauschale.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:
Den Leistungsbescheid vom 10. Juni 2011 für den Monat Juni 2001 hat der Antragsteller nicht mit Widerspruch angefochten, er
hat jedoch zusammen mit dem hier streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Klage erhoben. Der Senat sieht
hierin auch die Erhebung eines Widerspruchs (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG-Kommentar 9. Auflage §
84 Rdn 2; zum Meinungsstand ders. §
78 Rdn 3b), zumal der Antragsteller mit seiner Klage- und Antragsschrift eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass er mit der
Entscheidung der Landeshauptstadt Hannover nicht einverstanden ist. Der Bescheid vom 10. Juni 2011 ist damit nicht bindend
geworden. Gleiches gilt für die folgenden vermutlich wiederum durch Auszahlung weiterer Leistungen in den Folgemonaten ergangenen
Verwaltungsakte, gegen die wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrungen eine Widerspruchsfrist von einem Jahr gilt (§
66 Abs
2 Satz 1
SGG). Für die Zeit seit dem 1. Juli 2011 liegen damit streitige Rechtsverhältnisse vor, die einer Regelung nach §
86b Abs
2 Satz 2
SGG zugängig sind.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf höhere Leistungen als
vom SG bereits zugesprochen.
Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist neben dem Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses,
dass das geltend gemachte Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass
der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit
eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 4
SGG iVm §
920 Abs
2 Zivilprozessordnung ZPO).
Der hilfebedürftige Antragsteller, der sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhält und auch nach Auffassung
der Antragsgegnerin nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Zur Deckung seines Regelbedarfs (§ 27a Abse 1, 2 SGB XII) sind ihm gemäß § 27a Abs 3
SGB XII monatliche Regelsätze in Form eines monatlichen Pauschbetrages zu gewähren, über dessen Verwendung er eigenverantwortlich
zu entscheiden hat. Nach der für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfsstufe 1 beträgt die Höhe seines Leistungsanspruchs
364,00 EUR (§ 28 SGB XII mit Anlage). Eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs und damit eine Abweichung vom
Regelsatz ist nach § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII nur zulässig, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Die Voraussetzungen für eine derartige abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs des Antragstellers liegen hier nach
summarischer Prüfung nicht vor. Bei der mit § 27b Abs 4 Satz 1 SGB XII (bis zum 31. Dezember 2010 im Wesentlichen inhaltsgleich:
§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII) ermöglichten abweichenden Festlegung des Regelsatzes handelt es sich um die Ausnahme von der in
den Absätzen 1 bis 3 normierten Regel. Insbesondere eine Abweichung zu Lasten des Leistungsempfängers bedarf einer genauen
Prüfung des Einzelfalles sowie einer Begründung. Eine derartige Begründung fehlt hier völlig. Aus dem Bescheid vom 10. Juni
2011 ergibt sich noch nicht einmal, dass es sich um eine abweichende Festlegung handelt, vielmehr findet sich unter der Zeile
"Regelbedarf (§ 28 SGB XII) 364,00 EUR" nur eine weitere Zeile mit dem Wortlaut "abzgl. Pauschale insgesamt -28,29 EUR". Entsprechende
Formulierungen finden sich auch in dem früheren Bescheid vom 17. Februar 2010. Lediglich ein Schreiben der Landeshauptstadt
vom 4. März 2010 an den Antragsteller enthält folgenden Erklärungsversuch: "Bezüglich Ihrer Sozialhilfeberechnung können wir
Ihnen mitteilen, dass Sie für Ihren Aufenthalt in der städtischen Unterkunft einen Anteil für Strom- und Warmwasserkosten
selbst zu tragen haben, da dieser nicht durch den Regelsatz oder andere Ansprüche abgedeckt ist. Diese Energiepauschale beträgt
monatlich 22,64 EUR und wird verwendet, da die exakten Verbrauchskosten nicht genau ermittelbar und in den Unterkunftskosten
enthalten sind."
Bei dieser Sachlage ist schon fraglich, ob die Verwaltungsakte hinsichtlich der abgezogenen Pauschale bereits deshalb aufgehoben
werden müssten, weil insoweit die gemäß § 35 SGB X erforderliche Begründung fehlt. Ein Verwaltungsakt muss aus sich heraus verständlich sein. Selbst unter Berücksichtigung
des Schreibens vom 4. März 2010 kann ein verständiger Laie nicht erkennen, warum ihm von seinem Regelsatz ein Anteil für Strom-
und Warmwasserkosten abgezogen wird, den er selbst zu tragen hat und der, so der Inhalt des Schreibens vom 4. März 2010, nicht
durch den Regelsatz oder andere Ansprüche abgedeckt sein soll. Dass tatsächlich etwas anderes gemeint sein soll (nämlich eine
Reduzierung des Regelsatzes, weil ein Teil der dort abgebildeten Bedürfnisse durch die Übernahme der Nutzungsgebühren für
die Unterkunft und damit anderweitig gedeckt ist), ändert an der fehlenden bzw falschen Begründung nichts; dies erschließt
sich allenfalls mit der Materie vertrauten Personen.
Unabhängig davon dürfte die (vermutlich gemeinte) abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs des Antragstellers auch
daran scheitern, dass die Bedürfnisse des Antragstellers jedenfalls nicht in dem behaupteten Umfang anderweitig gedeckt sind.
Eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs setzt voraus, dass der gesamte Bedarf ermittelt wird und nicht nur einzelne
Bedürfnisse (Bedarfe) als angeblich gedeckt vom Regelsatz abgezogen werden. Bei ihrer Annahme, dass der Antragssteller keinen
Bedarf an Strom hat, unterstellt die Antragsgegnerin, dass der Antragssteller keinerlei Strom als bedarfsrelevante Verbrauchsausgabe
im Sinne der der Regelbedarfsermittlung zu Grunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (Abteilung 04 Nrn 18,
19) benötigt. Dies erscheint abwegig. Der Antragsteller wird Leistungen, die Mieter einer "normalen" Wohnung mit Hilfe der
dortigen Stromversorgung in Anspruch nehmen können, extern einkaufen müssen. Zumindest müsste vorab geklärt werden, ob der
Antragsteller neben der Nutzung des Bettplatzes (für den die Stadt Hannover an sich selbst nach erfolgter Abtretung des entsprechenden
Sozialhilfeanspruchs durch den Antragsteller 159,00 EUR aus Sozialhilfemitteln zahlt) auch das Recht hat, in der Unterkunft,
zu kochen, zu waschen oder zu duschen bzw. ob er dafür Geld bezahlen muss. Die Situation des Antragstellers ist nicht unähnlich
derjenigen eines Obdachlosen. Insoweit hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 72.84 -, BVerwGE 72, 354 = FEVS 35, 271) entschieden, dass das mit der Obdachlosigkeit einhergehende Fehlen eines Haushaltes zwar eine zu berücksichtigende
Besonderheit des Einzelfalles sei, die je nach den Umständen eine vom Regelsatz abweichende Bemessung gebieten könne. Doch
hat es gleichzeitig betont, auf eine mindestens überschlägige Untersuchung und Bewertung wesentlicher Bedarfspositionen könne
nicht verzichtet werden, wobei die gebotene Gesamtbetrachtung auch Kompensationen zwischen Verminderung und Vermehrung von
Bedürfnissen einschließen müsse. Das Niedersächsische OVG hat mit Urteil vom 10. Oktober 1997 4 L 1062/97, FEVS 48, 397 zutreffend weiter darauf hingewiesen, dass bei Obdachlosen ein Mehraufwand infolge der Unmöglichkeit, Vorräte
einzukaufen und zu halten und dadurch Geld zu sparen, zu berücksichtigen sei; außerdem könnten Wohnungslose nicht kochen oder
sonst warme Mahlzeiten zubereiten und ihre Kleidung nicht selbst reinigen. Die Einnahme von Speisen in Gaststätten oder in
Imbissstuben sei mit erheblich höheren Aufwendungen verbunden, ebenso die Reinigung der Kleidung in Wäschereien/Waschsalons
und Reinigungen. Schließlich entstünden Mehrkosten für das Aufsuchen öffentlicher Bäder zur Körperpflege und für die Aufbewahrung
der persönlichen Habe, z.B. in Schließfächern eines Bahnhofs.
Das SG Berlin hat mit einem (Leistungen an einen Anspruchsberechtigten nach dem SGB II betreffenden) Urteil vom 9. Januar
2007 S 61 AS 7910/07, zitiert nach juris, darauf hingewiesen, dass es für einen Nutzer eines Wohnheimplatzes an einer hinreichenden Grundlage
fehlt, um seinen Energiebezug mit einem Geldwert zu bemessen. Es sei in keiner Weise zu ermitteln, ob und wenn ja in welchem
Ausmaß der Kläger in seinem Wohnheim überhaupt Haushaltsenergie für Zwecke seines Lebensunterhaltes verbraucht. Keinesfalls
könne, wie dies der Beklagten des dortigen Verfahrens angenommen hatte, ohne nähere Erläuterung 8% der Regelleistung für Haushaltsenergie,
insbesondere Stromkosten veranschlagt werden. Diese Beträge bezögen sich auf durchschnittliche Haushalte von Personen, die
in einer Mietwohnung oder eigenen Wohnung leben und dort eine Vielzahl elektrischer Geräte nutzen, die dem Kläger ohne festen
Wohnsitz nicht zugänglich seien bzw. von ihm nicht in vergleichbarer Weise genutzt werden könnten.
Diese Argumente treffen auch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu. Nur nach einer Saldierung der (ersparten
oder höheren) Kosten einer in einem Wohnheim untergebrachten Person ist die abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs
zulässig, dies muss zudem nachvollziehbar begründet werden. Daran fehlt es hier.
Schließlich ist nicht zu erkennen, ob die Antragsgegnerin die seit dem 1. Januar 2011 geltenden neuen Regelungen für die Warmwasserbereitung
beachtet hat. Jedenfalls ist den Akten nicht zu entnehmen, ob in der Unterkunft eine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden
ist, deren Kosten mit dem Nutzungsentgelt vollständig gedeckt sind. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Antragsteller Anspruch
auf einen Mehrbedarf nach § 30 Abs 7 SGB XII. Keinesfalls kann aber ein wie auch immer gearteter Abzug wegen anderweitig gedeckter
Warmwasserkosten vorgenommen werden, wie dies die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schreibens vom 4. März 2010 annimmt.
Der Antragsteller hat auch den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weiter erforderlichen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, bei denen
in der Regel so auch hier ohne weiteres vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen ist.
Hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Anordnung hat der Senat berücksichtigt, dass ein dauerhaftes Verbleiben des Antragstellers
im Wohnheim nicht anzunehmen ist. Die Antragsgegnerin wird jedoch auch bei zukünftigen Bewilligungen zu beachten haben, dass
ohne eine hinreichende schriftliche Begründung keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Auch wenn der Antragsteller nicht in vollem Umfang obsiegt hat, weil ihm Leistungen für die Vergangenheit nicht vorläufig
zugesprochen werden konnten, war er mit seinem Begehren doch in der Sache selber erfolgreich. Der Senat hält deshalb eine
Kostenquotelung nicht für angebracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).