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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2018 - 8 SO 371/14
Berücksichtigung von Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach dem OEG bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII Grundsätzlicher Einsatz oberhalb der Vermögensschongrenze
1. Eine Privilegierung von Ansparungen aus einer Beschädigtengrundrente ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollt, weil Kriegsopferfürsorge und Sozialhilfe einkommens- und vermögensabhängige Fürsorgesysteme sind.
2. Die Wertung des Gesetzgebers im Hinblick auf Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG ist aufgrund der Parallelen der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Leistungen der Sozialhilfe auch im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzuwenden.
3. Angesparte Beschädigtengrundrente ist oberhalb der Vermögensschongrenze regelmäßig einzusetzen.
Normenkette:
SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1
,
BVG § 25f Abs. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 19.09.2014 S 32 SO 198/12
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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