Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem der Kläger eine Nachzahlung aus einer
Betriebskostenabrechnung seines Vermieters nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt.
Der Kläger steht bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Die Kosten der Unterkunft trägt der Beklagte hälftig, da der Kläger die Wohnung mit seiner nach dem SGB II nicht leistungsberechtigten Lebensgefährtin teilt. Im Jahr 2009 hatte der Kläger an seinen Vermieter Heiz- bzw. Nebenkosten
in Höhe von insgesamt 2.221,00 Euro zu zahlen, dies wie folgt:
Heizkosten - Nebenkosten Januar 2009 = 85,00 Euro - 72,00 Euro Februar 2009 = 85,00 Euro - 72,00 Euro März 2009 = 85,00 Euro
- 72,00 Euro April 2009 = 85,00 Euro - 72,00 Euro Mai 2009 = 85,00 Euro - 72,00 Euro Juni 2009 = 85,00 Euro - 72,00 Euro Juli
2009 = 85,00 Euro - 72,00 Euro August 2009 = 146,00 Euro - 72,00 Euro September 2009 = 146,00 Euro - 72,00 Euro Oktober 2009
= 146,00 Euro 72,00 Euro November 2009 = 146,00 Euro 88,00 Euro Dezember 2009 = 146,00 Euro 88,00 Euro Gesamt = 1.325 Euro
- 896,00 Euro
Der Beklagte leistete für das Jahr 2009 Zahlungen auf Heiz- und Nebenkosten in der vollen Höhe von 2.221,00 Euro. Dabei vertauschte
er in seiner internen Berechnung der Monate August bis Oktober versehentlich die Zahlen der Heizkostenvorauszahlung mit den
Zahlen der Nebenkostenvorauszahlung und zahlte somit für das Jahr 2009 Heizkosten in Höhe von 1.103,00 Euro und Nebenkosten
in Höhe von 1.118,00 Euro.
Auf die vom Kläger vorgelegte Jahresheizkostenabrechnung nahm der Beklagte im Juli 2010 eine Nachzahlung von Heizkosten vor,
dies entsprechend der von ihm (niedriger) angesetzten Beträge der Abschlagszahlungen.
Am 14.10.2010 reichte der Kläger beim Beklagten die Betriebskostenabrechnung seines Vermieters vom 04.10.2010 für das Jahr
2009 ein, die tatsächliche Betriebskosten in Höhe von 1.092,50 Euro aufwies und abzüglich der vom Kläger geleisteten Vorauszahlung
auf Betriebskosten in Höhe von 896,00 Euro eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 196,50 Euro ergab. Der Kläger begehrte vom
Beklagten die hälftige Übernahme dieser Nachforderung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2010 und Widerspruchsbescheid
vom 29.12.2011 ab. Er habe bereits Zahlungen in Höhe von 1.118,00 Euro auf Betriebskosten geleistet, so dass sich keine Nachzahlung,
sondern ein Guthaben von 25,50 Euro ergebe.
Der Kläger hat am 13.01.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und sein Begehren weiter verfolgt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das SG hat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 05.04.2012 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte
habe - zwischen den Beteiligten unstreitig - insgesamt Nebenkosten in der Höhe gezahlt, in der diese auch angefallen seien.
Damit sei der entsprechende Anspruch des Klägers durch Erfüllung erloschen. Wenn der Kläger geltend mache, der Beklagte müsse
noch einmal Kosten der Unterkunft gewähren und die zunächst irrtümlich zu hohen Zahlungen zurückfordern, so sei dies rechtsmissbräuchlich.
Nach §
242 BGB sei es treuwidrig, etwas zu fordern, was man im selben Augenblick wieder zurückgewähren müsse.
Gegen den ihm am 20.04.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 18.05.2012 Beschwerde eingelegt. Er führt im Wesentlichen
aus, dass sein Anspruch auf Nachzahlung im Monat Oktober 2010 nicht durch die vermeintliche Überzahlung in den Monaten August
bis Oktober 2009 erloschen sei, denn zur Zeit der vermeintlichen Überzahlung habe ein Anspruch noch gar nicht bestanden. Dieser
sei erst mit Zugang der Betriebskostenabrechnung im Oktober 2010 entstanden, weil erst damit der zusätzliche Bedarf begründet
worden sei. Die Geltendmachung des Anspruchs sei auch nicht treuwidrig, da er den geltend gemachten Betrag nicht zurückzahlen
müsse. Zum einen sei es tatsächlich nicht zu einer Überzahlung gekommen, denn er habe auch in den Monaten August bis Oktober
2009 genau die Leistungen für Heizung und Nebenkosten erhalten, die er an den Vermieter abzuführen gehabt habe. Zum Anderen
lägen selbst bei Annahme einer Überzahlung die Voraussetzungen für eine Rückforderung gem. §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vor. Die Vertauschung der Werte sei allein ein Versehen des Beklagten gewesen. Diesen Fehler habe er nicht erkennen
können, da die Bewilligungsbescheide nur einen Gesamtbetrag ausgewiesen hätten. Auch sei die Frist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X längst abgelaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten
des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.04.2012
abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach §
73 a Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs. 2
ZPO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom
07.05.1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder
doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
73a Rn 7a; ständige Rspr des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 16.11.2011 - L 12 AS 1526/11 B). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte,
ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im o.g. Sinn liegt hier nicht vor. Der Kläger hat im Oktober 2010 keinen (höheren)
Bedarf für Unterkunft und Heizung gehabt als vom Beklagten bewilligt und gewährt worden ist. Insbesondere steht dem Kläger
der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich des vom Vermieter geforderten Nachzahlungsbetrages für Nebenkosten aus der Abrechnung
für das Jahr 2009 nicht zu. Grundsätzlich kann eine vom Vermieter geltend gemachte Nachforderung auf Betriebs- und/oder Heizkosten
als tatsächlicher, aktueller Bedarf des Leistungsberechtigten im Monat der Fälligkeit der Nachforderung einen Anspruch auf
höhere Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II begründen (vgl. auch BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R Rn 13). Voraussetzung für einen Zahlanspruch ist aber, dass die tatsächlichen Aufwendungen in dem Zeitraum, auf den sich
die Nachforderung bezieht, gegenüber den bisher vom Leistungsträger bewilligten Leistungen zugunsten des Leistungsberechtigten
differieren, d.h. die bisherigen Leistungen die tatsächlich angefallenen Kosten nicht ausreichend abgedeckt haben. Dabei kann
vorliegend dahinstehen, ob der Vergleich zwischen den gesamten geleisteten Kosten von Unterkunft und Heizung und den gesamten
(neuberechneten) tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung stattfindet, wofür im Hinblick auf die Einheitlichkeit des
Anspruchs einiges spricht, oder ob allein die konkret neuberechneten Kosten (hier: Nebenkosten) mit den hierauf gewährten
Leistungen verglichen werden. In beiden Fällen fehlt es an einer Differenz zugunsten des Klägers. Unstreitig hat der Beklagte
für das Jahr 2009 die Kosten für Unterkunft und Heizung vollumfänglich gewährt, so dass sich ein Gesamtvergleich auf Null
saldiert. Betrachtet man allein die Nebenkosten, so hat der Beklagte hierauf ausweislich der Auszüge aus dem Programm A2LL
einen Gesamtbetrag von 1.118,00 Euro gezahlt. Da dem Kläger nach der Nebenkostenabrechnung jedoch nur 1.092,50 Euro an Kosten
entstanden sind, liegt diesbezüglich sogar eine Überzahlung des Beklagten vor. Deren etwaiger Ausgleich ist jedoch nicht Gegenstand
des vorliegenden Streitverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).