Gründe
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Mietschulden des Antragstellers
für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 550,- EUR Grundmiete zzgl. 40,- EUR Betriebskosten monatlich zu
übernehmen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10.04.2012 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei gegeben,
da der Vermieter des Antragstellers Räumungsklage erhoben habe. Dem Gericht sei bekannt, dass die Klageschrift am 23.03.2012
eingegangen und mit Post vom gleichen Tag zur Zustellung an den Antragsteller aufgegeben worden sei.
Ein Anordnungsanspruch sei jedoch nicht gegeben. Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden in § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch
(SGB) II setze als Grundvoraussetzung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Hilfebedürftigkeit sei vorliegend
jedoch nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsteller habe nicht konkret dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten
hat bzw. bestreite. Seine Behauptung, sich von den Essensresten zu ernähren, die seine Kinder nach Besuchen bei ihm übrig
ließen, bzw. Lebensmittelpakete aus Lettland zu erhalten, reiche nicht aus. Der Antragsteller habe keine Personen benannt,
von denen er Geld- oder Sachleistungen erhalten haben wolle. Im Übrigen sei, wenn man von dieser Voraussetzung absehe, die
Übernahme von Mietschulden auch nicht gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II, da der Antragsteller ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 150 m2 allein bewohne. Hierbei handele es sich um nicht angemessenen Wohnraum.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.04.2012 zugestellt. Hiergegen richtete sich seine Beschwerde vom 16.04.2012. Nachdem
das Verfahren zunächst auf Grund einer missverständlichen Erklärung des Antragstellers als erledigt betrachtet wurde, ist
es am 27.06.2012 erneut beim erkennenden Senat eingetragen worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, seine wirtschaftlichen
Verhältnisse seien unzureichend bewertet worden. Im Übrigen sei er auf die Wohnung auch angewiesen, denn verliere er seine
Wohnung, verliere er auch den Kontakt zu seinen Kindern.
Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und legt im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens
Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass am 13.07.2012 auf Grund des inzwischen abgeschlossenen Räumungsklageverfahrens
die Wohnung des Antragstellers am 13.07.2012 um 10:30 Uhr durch die Gerichtsvollzieherin C zwangsgeräumt worden ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hierzu verweist der
Senat zunächst von Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er
sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Darüber hinaus war die Beschwerde des Antragstellers gegen die sozialgerichtliche Entscheidung auch deshalb zurückzuweisen,
weil durch die Übernahme der Mietschulden - der Senat geht davon aus, dass mittlerweile auch weitere Mietschulden bis Juli
2012 aufgelaufen sind - die Räumung, die am 13.07.2012 stattgefunden hat, nicht mehr abgewendet werden kann und damit nicht
mehr die Möglichkeit besteht, dem Antragsteller diese Wohnung als Unterkunft zu erhalten (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats
vom 21.05.2012 - L 12 AS 687/12 B ER und L 12 AS 688/12 B). Wenn aber diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, würden die Leistungen, zu denen der Antragsgegner bei Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung verpflichtet würde, nur noch dem Zweck dienen, die Verbindlichkeiten des Antragstellers
gegenüber seinem Vermieter zu erfüllen. Das ist hingegen nicht Sinn und Zweck der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem SGB II, so dass sich aus diesem Grunde eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners verbietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Der Antrag des Antragsteller, ihm für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da
das Beschwerdeverfahren aus den vorstehend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a
SGG, 114ff. der
Zivilprozessordnung (
ZPO)).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).