Gründe
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine mit dem Beklagten am 22.03.2011 geschlossene
Weiterbildungsvereinbarung nicht beendet worden ist.
Mit dem Jobcenter N schloss der Kläger am 03.03.2011 eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Teilnahme an der Berufsanpassung
Handwerk/Verkauf für Migranten in der Zeit vom 21.03.11 - 16.03.12.
Daraufhin kam es mit dem Beklagten zum Abschluss der eingangs genannten Weiterbildungsvereinbarung.
In deren Verlauf kam es zu Störungen seitens des Klägers, die zu einer Abmahnung mit Schreiben vom 14.11.2011 führten. Darin
wurde dem Kläger vorgehalten, er sei nicht bereit, Empfehlungen bzw. Anordnungen der Kursleitung zu befolgen, sei durch wiederholte
belehrende und nicht zum Thema gehörende Äußerungen, die zu einer heftigen Auseinandersetzung in der Kursgruppe führten, aufgefallen
und habe letztlich in einer Unterrichtsstunde am 10.11.2011 die Mitarbeit verweigert, da er Kopfhörer aufgesetzt, vorgelegte
Materialien weggeschoben habe und trotz Aufforderung durch die Lehrkraft nicht bereit gewesen sein, mitzuarbeiten. Hierüber
informierte eine Mitarbeiterin des Beklagten das Jobcenter N, welches daraufhin am 24.11.2011 bestätigte, dass die Maßnahme
wegen der Schwierigkeiten durch das Verhalten des Klägers zum 25.11.2011 abgebrochen werden solle. Dies teilte der Beklagte
dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2011 mit. Im Folgenden kam es zu einer Korrespondenz zwischen dem Bevollmächtigten
des Klägers und dem Beklagten, innerhalb deren dieser in einem Schreiben vom 19.12.2011 darauf hinwies, es werde hinsichtlich
der fristlosen Kündigung auf die Weiterbildungsvereinbarung vom 21.03.2011 Ziff. 5b verwiesen, der Abbruch der Maßnahme sei
korrekt durchgeführt worden, da die Einstellung der Kostenübernahme zum 25.11.2011 durch das Jobcenter N vorgenommen worden
sei.
Am 22.02.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Münster erhoben mit dem Begehren, festzustellen, dass der Weiterbildungsvertrag
vom 22.03.2011 nicht durch den Maßnahmeabbruch der Beklagten vom 28.11.2011 beendet worden sei und darüber hinaus festzustellen,
falls dem Klageantrag entsprochen werde, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu
ersetzen, der ihm aus der Kündigung vom 28.11.2011 des Weiterbildungsvertrages vom 22.03.2011 entstanden sei.
Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluss vom 09.07.2012 festgestellt, dass der sozialrechtsweg unzulässig sei und der Rechtsstreit
an das Amtsgericht N verwiesen werde. Die Voraussetzungen des §
51 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) seien nicht gegeben. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden. Schalte
ein Sozialleistungsträger zur Erbringung von Sozialleistungen einen Dritten als Leistungserbringer ein, entstehe ein sogenanntes
sozialleistungsrechtliches Dreiecksverhältnis (Bieback in Gagel SGB II/SGB III, § 46 Rdz. 263). Bei dem Rechtsverhältnis zwischen
Leistungserbringer und Sozialleistungsträger handele es sich grundsätzlich um ein Privatrechtsverhältnis, da meist Gegenstand
Tätigkeiten seien, die auch üblicherweise von Privaten angeboten würden. Entscheidend sei aber der Gegenstand des Vertrages.
Vorliegend bestehe dieser nicht in der Ermächtigung zur Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen oder Erledigung öffentlich-rechtlicher
Leistungspflichten, es sei nur eine Weiterbildungsvereinbarung getroffen worden, in der sich der Kläger verpflichtet habe,
an dem Lehrgang "Berufsanpassung Verkauf" teilzunehmen und der Beklagte im Gegenzug dazu eine ordnungsgemäße sachliche und
pädagogische Beschulung habe gewährleisten müssen. Eine Erledigung öffentlich-rechtlicher Leistungspflichten sei darin nicht
zu sehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.08.2011 - B 14 AS 1/10 R -, da es vorliegend nicht um eine Arbeitsgelegenheit nach § 16b SGB II gehe, bei der die darin verrichteten Arbeiten die Kriterien der Zusätzlichkeit, der Wettbewerbsneutralität aufweisen und
darüber hinaus im öffentlichen Interesse liegen müssten. Eine Weiterbildungsmöglichkeit könne ohne weiteres von Privaten -
der Beklagte tritt in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf - angeboten werden. Im Übrigen folgten die wesentlichen
Rechte und Pflichten des Klägers nicht aus dem SGB II, sondern aus der Weiterbildungsvereinbarung. Eine mögliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Jobcenter N führe
nicht dazu, dass der Beklagte als Verwaltungshelfer tätig werde. Da der Kläger seine Ansprüche aus einem zivilrechtlichen
Vertragsverhältnis ableite, begründe dies die Zuständigkeit des Zivilrechtsweges. Nach §
17 Zivilprozessordnung (
ZPO) bestimme der Sitz des Beklagten den Gerichtsstand, also N. Ob insoweit das Amts- oder das Landgericht funktionell zuständig
sei, hänge von der Höhe des vorliegend nicht bezifferten Streitgegenstandes ab. Sollte das Landgericht zuständig sein, könne
das Amtsgericht die Streitsache weiterverweisen, da der Verweisungsbeschluss nur bindend werde, soweit es um den Rechtsweg
gehe (§
17a Abs.
2 Satz 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG)).
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 12.07.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 18.07.2012,
zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist. Das Gericht übersehe, dass der Kläger auf Grund der
mit dem Jobcenter getroffenen Eingliederungsvereinbarung zum Vertragsschluss dem Beklagten verpflichtet gewesen sei, so dass
kein gleichrangiges Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten bestehe.
Der Beklagte hat sich trotz Aufforderung durch das Gericht zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 09.07.2012 ist zulässig, jedoch in der Sache
nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und die Streitsache in die Zivilgerichtsbarkeit
verwiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung,
denen er nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage folgt (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Auch im Beschwerdeverfahren ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde
auf sein erstinstanzliches Vorbringen pauschal verweist, ist dies mit der erstinstanzlichen Entscheidung ausreichend abgehandelt
und umfassend gewürdigt.
Soweit der Kläger darüber hinaus der Ansicht ist, dass Gericht übersehe, dass der Kläger auf Grund der mit dem Jobcenter N
abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung zum Vertragsschluss mit dem Beklagten verpflichtet gewesen sei und es aus diesem
Grunde an einem Gleichordnungsverhältnis mangele, weist der Senat auf Folgendes hin: Der Kläger verkennt das Gefüge und die
Bedeutung der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Beziehungen in dem entstandenen sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis.
Zwar hat der Kläger mit dem Jobcenter N eine Eingliederungsvereinbarung getroffen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II als rechtlich bindender, subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag ausgestaltet ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rdz. 8), jedoch folgt daraus nicht zwingend, dass damit in den übrigen Rechtsverhältnissen für zivilrechtliche Verträge kein
Raum mehr ist und diese auf Grund der Eingliederungsvereinbarung automatisch öffentlich-rechtlichen Charakter tragen. Der
Kläger hat mit dem Beklagten als juristischer Person des Privatrechts eine Weiterbildungsvereinbarung getroffen, die unstreitig
zivilrechtlichen Charakter hat. Die vorliegend aufgetretene Störung fußt in diesem Vertragsverhältnis. Der Kläger hat durch
sein Verhalten Anlass gegeben, auf Seiten des Beklagten die Maßnahme zu beenden. Hiervon hat der Beklagte auf Grund der Regelung
des § 5b und 5c Gebrauch gemacht. Für die Beurteilung ist nicht entscheidend, dass der Beklagte im Schreiben vom 19.12.2011
ausgeführt hat, die Beendigung der Maßnahme beruhe auf § 5b Satz 2 der Weiterbildungsvereinbarung, da der Kostenträger, also
das Jobcenter N, die Kostenübernahme eingestellt habe, Die Einstellung der Kostenübernahme erfolgte erst, nachdem der Beklagte
dem Jobcenter mitgeteilt hatte, dass es zu Störungen im Ablauf der Weiterbildungsmaßnahme durch den Kläger gekommen sei. Die
vorgelegte E-Mail ist auch nicht so zu verstehen, dass das Jobcenter die Maßnahme abgebrochen hat, vielmehr wird ausweislich
des Textes lediglich bestätigt, dass die Maßnahme abgebrochen werden soll. Diese Bestätigung geht auf den Vorschlag des Beklagten
zurück.
Das Begehren des Klägers ist gerichtet auf Fortsetzung der Maßnahme, die Kostentragung ist erst eine sekundäre Frage. Würde
das Jobcenter N die Kostentragung nicht eingestellt haben bzw. wieder übernehmen, wäre damit nicht sicher gestellt, dass der
Beklagte mit dem Kläger die Maßnahme fortsetzen würde. Die Information des Beklagten gegenüber dem Jobcenter beruht auf Vereinbarungen,
die in der zwischen diesen beiden Beteiligten des Dreiecksverhältnisses getroffenen Vereinbarungen ihren Ursprung hat. Seinen
Anspruch auf Fortführung der Maßnahme kann der Kläger jedoch nur gegenüber dem Beklagten durchsetzen, erst wenn das gewährleistet
ist, wird das Jobcenter N auch die Kostenübernahme wieder aufnehmen. Der Umstand, dass das zwischenzeitlich wegen des zeitlichen
Ablaufs nicht mehr möglich ist, weil das Maßnahmeende erreicht ist, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Auf Grund vorstehender Ausführungen sah der Senat auch keine Notwendigkeit, die vom Kläger gerügte unterbliebene - einfache
- Beiladung des Jobcenters N zu beanstanden, da nicht ersichtlich ist, dass dessen Interessen berührt sind. Hätte der Beklagte
die Maßnahme zeitgerecht wieder aufgenommen, besteht für den Senat kein Anlass, anzunehmen, dass das Jobcenter N nicht auch
die Kosten wieder übernommen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).