Gründe
I.
Die 1974 geborene Antragstellerin bezieht zusammen mit ihrer im August 1994 geborenen Tochter Q H vom Antragsgegner Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Ab Oktober 2007 bewohnten sie eine Wohnung unter der Anschrift X-straße 00 in S. Aufgrund rückständiger Energiekosten gewährte
der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.03.2009 ein Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB II alte Fassung (a.F.) in Höhe von 1.321,57 Euro. Nach weiteren Rückständen wurde mit Bescheid vom 25.09.2009 erneut ein Darlehen
in Höhe von 849,52 Euro bewilligt. Zum 01.05.2010 zog die Antragstellerin mit ihrer Tochter in eine Wohnung unter der Anschrift
T-straße 00, S, zum 01.10.2011 in eine Wohnung unter der jetzigen Anschrift C-straße 00, S. Am 28.11.2011 reichte sie anlässlich
einer Vorsprache beim Antragsgegner eine Mahnung ihres Energieversorgers RWE ein und beantragte die Gewährung eines Stromdarlehens
in Höhe von 1.108,00 Euro für Energiekostenrückstände der Wohnung T-straße. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mündlich
mit, dass Stromdarlehen für Einzelpersonen bzw. Personen mit erwachsenen Kindern nicht gewährt würden. Eine Sperrung drohe
ebenfalls nicht. Es sei erst eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Anbieter abzuschließen.
Am 14.02.2012 erwirkte die Antragstellerin gegen RWE vor dem Amtsgericht S (Az 14 C 59/12) eine einstweilige Verfügung, mit der RWE die zwischenzeitlich angedrohte Unterbrechung der Strom- und Gaszufuhr bis zum
30.04.2012 untersagt wurde. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach §
273 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) i.V.m. § 19 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (GVV) unzumutbar sei.
Die Antragstellerin hat am 09.07.2012 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ein Darlehen
zur Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1.348,01 Euro zu gewähren. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen und habe
unter Einsparung der aktuellen Abschläge und unter Aufnahme von Darlehen bei einer Freundin versucht, die rückständigen Forderungen
zu tilgen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie mit ihrer fast 18jährigen Tochter zusammenlebe, die nach Erhalt der Mittleren
Reife ausbildungsplatzsuchend sei.
Das SG hat dem Antrag mit Beschluss vom 18.07.2012 stattgegeben. Die Antragstellerin habe sowohl Anordnungsanspruch wie auch Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 SGB II könnten, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht würden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung
der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Schulden sollten übernommen werden, wenn
dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Die Sperrung der Stromversorgung wegen
vorhandener Schulden stelle eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II dar. Die Übernahme der Schulden sei nach summarischer Prüfung im Sinn der Vorschrift gerechtfertigt. Bei diesem Tatbestandsmerkmal
handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Er
ziele darauf ab, die objektive Geeignetheit der Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft bzw. vorliegend der Stromversorgung
festzustellen und zu klären, ob der Leistungsempfänger die Möglichkeiten der Selbsthilfe auch unter Berücksichtigung seiner
wirtschaftlichen Situation und seines Schonvermögens ausgeschöpft habe. Durch die Darlehensgewährung könne die Sicherung der
Stromversorgung erreicht werden. Zudem habe die Antragstellerin die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung gesucht, die
allerdings abgelehnt worden sei. Darüber hinaus habe sie im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Zivilrechtsstreit
gegen den Energieversorger angestrengt, allerdings einen nur vorübergehenden Aufschub der Stromsperre erreicht. Vorliegend
sei der Energieversorger nur bereit, die Stromversorgung weiter sicher zu stellen, wenn die Rückstände beglichen würden. Die
Möglichkeit, Strom über einen anderen Energielieferanten zu erlangen, sei nicht glaubhaft gemacht und ggf. im Hauptsacheverfahren
zu klären. Nur in atypischen Fällen sei eine andere Entscheidung als die Sicherung der Unterkunft durch Schuldenübernahme
denkbar. Einen solchen atypischen Einzelfall könne das Gericht nicht feststellen. Dabei werde nicht verkannt, dass es sich
bereits um das dritte Darlehen für aufgelaufene Energiekosten handele. Auch für das Gericht sei schwer nachvollziehbar, dass
die Abschläge für die neue Lieferstelle nicht beglichen worden und ein Dauerauftrag erst im Juni 2012 eingerichtet worden
sei. Allerdings trete wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln eines Leistungsempfängers, dass die drohende
Wohnungslosigkeit mit verursacht haben möge, in den Fällen des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II regelmäßig zurück (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R). Für ein zielgerichtetes und damit absichtliches Verhalten der Antragstellerin bestünden keine Anhaltspunkte. Nach Auskunft
von RWE beliefen sich die Schulden auf 1.348,01 Euro, die auch beantragt worden seien. Der Antragstellerin sei ein Abwarten
der Stromsperre nicht zumutbar, so dass auch ein Anordnungsgrund bestehe.
Gegen den ihm am 29.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 26.07.2012 Beschwerde eingelegt. Die Übernahme
der Stromschulden sei nicht gerechtfertigt. Es könne nicht außer Acht bleiben, dass die Situation von der Antragstellerin
durch wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten selbst herbeigeführt worden sei. Dieser Eindruck begründe sich insbesondere
dadurch, dass die Antragstellerin eine Ratenvereinbarung mit RWE nicht eingehalten habe und dass Schulden auch bereits für
die Energieversorgung in der neuen Wohnung aufgelaufen seien. Es entstehe der Eindruck, dass sich die Antragstellerin darauf
verlasse, der Beschwerdeführer werde für ihre Schulden beim Energieversorger grundsätzlich "einspringen". Dies ergebe sich
insbesondere auch daraus, dass nunmehr das dritte Darlehen in Folge begehrt werde und wieder ein hoher Betrag an Rückständen
im Streit stehe. Die Gewährung von Darlehen für Energierückstände solle als Ausnahme angesehen und nicht zu einem Dauerzustand
werden. Hinsichtlich des weiterhin nicht geringen Stromverbrauchs der Antragstellerin sei mit der Entstehung erneuter Energierückstände
zu rechnen. Es stelle sich ferner die Frage, ob die Stromversorgung möglicherweise durch einen anderen Stromversorger erfolgen
könne.
Die Antragstellerin hat mitgeteilt, dass sie vor ca. einem Jahr eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Dieser Umstand
könne Vertragsabschlüssen mit anderen Stromanbietern entgegenstehen. Für die rechtliche Beurteilung sei maßgeblich, dass der
Leistungsträger in der Regel Energieschulden zu übernehmen habe (vgl. SG Bremen Beschluss vom 11.09.2009 - S 23 AS 1629/09 ER). Davon könne lediglich in atypischen Fällen abgewichen werden. Eine Atypik sei hier nicht erkennbar. Sie sei lediglich
mit der Situation überfordert. Die Zahlung der Abschläge könne künftig im Wege der Direktüberweisung durch den Leistungsträger
sichergestellt werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2012 zu ändern und den Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat eine Stellungnahme der RWE Vertrieb AG vom 03.09.2012 eingeholt. Danach sind abzüglich von Zahlungen der Antragstellerin
im Februar und Juni 2012 1.628,01 Euro rückständige Kosten aufgelaufen, hiervon 1.268,26 Euro für die Lieferstelle C-straße
00 und 379,75 Euro für die Lieferstelle T-straße. Hinsichtlich eines Ratenzahlungsbegehrens habe sich erstmalig am 13.03.2012
eine Frau T von der Diakonie gemeldet. Mit ihr sei eine Abzahlung von 60,00 Euro beginnend ab 01.04.2012 für die Rückstände
aus der T-straße vereinbart worden. Am 14.05.2012 habe sich die Antragstellerin gemeldet, mit der gleichfalls eine Zahlungsvereinbarung
bezüglich der Entnahmestelle T-straße getroffen worden sei. Im Übrigen habe man vereinbart, dass am 20.06.2012 ein Betrag
von 140,00 Euro für die laufende Forderung der Entnahmestelle C-straße gezahlt werden solle. Die Antragstellerin habe sich
danach wieder melden wollen, was aber nicht geschehen sei. Auf die Entnahmestelle C-straße seien in der Folge überhaupt keine
Abschläge gezahlt worden. Einer weiteren Ratenzahlung könne im Hinblick auf die unterbliebene Zahlung laufender Kosten nicht
mehr zugestimmt werden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichts- und der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen; dieser ist Gegenstand der
Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht vorläufig verpflichtet, Schulden
der Antragstellerin bei der RWE Vertrieb AG in Höhe von 1.348,01 Euro darlehensweise zu übernehmen.
Nach §
86b Abs.
2 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz
begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog.
Anordnungsgrund). Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl BVerfG
Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn 23 - Breith 2005, 803; BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 Rn 28 - BVerfGE 93, 1). Der vom Antragsteller geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 S. 4
SGG in Verbindung mit §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung jedenfalls derzeit nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung
der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Nach den Gesetzesmaterialien zum inhaltsgleichen Abs. 5 des § 22 SGB II a.F. sind Schulden, die übernommen werden können, auch Energieschulden (vgl. BT-Drs 16/688, 14). Dem systematischen Zusammenhang
nach handelt es sich um Schulden, die Kosten der Unterkunft und/oder Heizung (KdU) betreffen, somit lediglich um Energierückstände
von Heizung und Warmwasserversorgung. Wegen der vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom,
der nicht zu den KdU, sondern zur Regelleistung zählt (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II) gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass auch solche Schulden im Rahmen von § 20 Abs. 8 SGB II übernommen werden können (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 15.06.2012 - L 19 AS 728/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 - L 3 AS 233/11 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.09.2011 - L 8 B 509/09 ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 22 Rn 193 m.w.N.; Boerner in Löns/Herold-Tews, 3. Aufl. 2011 § 22 Rn 125 m.w.N.).
Bei den bei der RWE Vertrieb AG aufgelaufenen Rückständen der Antragstellerin, die in der Höhe nach der zuletzt vom Senat
eingeholten Auskunft mittlerweile deutlich über den Eilantrag hinausgehen, handelt es sich um Schulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II und nicht um laufende Leistungen, da der Antragsgegner diesen Bedarf der Antragstellerin bereits gedeckt hat (vgl. zur Abgrenzung
BSG Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R Rn 17).
Die darlehensweise Übernahme der Rückstände in der bisher beantragten Höhe oder - sofern man von einer eventuellen Antragserweiterung
ausgeht - in der Höhe der tatsächlichen Rückstände, ist nicht im Sinn von § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II gerechtfertigt. Die Rechtfertigung umfasst neben der objektiven Geeignetheit der Schuldenübernahme zur (dauerhaften) Sicherung
der Energieversorgung die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012
- L 2 AS 1415/12 B ER; Beschluss vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 16.04.2012 - L 19 AS 556/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 - L 3 AS 233/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11 B ER; Beschluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER m.w.N.; Berlit a.a.O. § 22 Rn 194). Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB II, wonach die leistungsberechtigte Person zur umfassenden Selbsthilfe verpflichtet ist, sind zunächst sämtliche zur Verfügung
stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen wie hier die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung
in Anspruch genommen werden dürfen. Dies muss in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten gelten, da
der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (vgl. Hammel, info also 2011, 251, 253 m.w.N.). Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten,
muss Regulierungen zunächst weitgehend in dem zugrundeliegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis unterliegen, bevor
ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommen kann.
Entsprechend hat der Leistungsempfänger sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger
als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11 B ER). Ebenfalls ist es ihm zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden
(LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER). Ob der Leistungsträger den Leistungsempfänger regelmäßig flankierend bei seinen Selbsthilfemaßnahmen beraten bzw.
unterstützen muss (so LSG NRW Beschluss vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss vom 22.02.2012 - L 7 AS 1716/11 B; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; Berlit a.a.O. § 22 Rn 194) und wenn ja, ob dies auch dann gilt, wenn ein Leistungsempfänger anwaltlich vertreten ist,
kann vorliegend dahinstehen. Eine derartige Pflicht des Leistungsträgers könnte jedenfalls nur insoweit greifen als dem Leistungsempfänger
ohne diese Hilfestellung ein Maß an Mitwirkung abverlangt würde, das ihm (z.B. mangels jeglicher Erfahrung mit der verlangten
Selbsthilfe) unzumutbar wäre. Der Antragstellerin im hier streitigen Verfahren sind die genannten Selbsthilfemaßnahmen zumutbar.
Dabei kann unberücksichtigt bleiben, wie es zu beurteilen ist, dass bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der RWE Vertrieb
AG geschlossen worden war, die aufgrund Säumigkeiten der Antragstellerin hinfällig geworden ist. Der Antragstellerin war und
ist jedenfalls konkret zumutbar, sich um andere Stromanbieter zu bemühen, da sie einen Stromanbieterwechsel offensichtlich
bereits einmal vorgenommen hat. Diesbezüglich hat sie anlässlich einer Vorsprache beim Antragsgegner am 28.02.2011 mitgeteilt,
nicht mehr von RWE, sondern in ihrer neuen Wohnung von Yellostrom beliefert zu werden. Dies zeigt, dass die Antragstellerin
selbst über ausreichende Informationen zu Vertragsabschlüssen mit einem anderen Energielieferanten verfügte bzw. verfügt.
Ob derartige Neuverträge an der von der Antragstellerin angegeben eidesstattlichen Versicherung scheitern würden, ist mangels
konkreter Bemühungen bisher lediglich Spekulation. Auch eine Hilfestellung des Antragsgegners im Hinblick auf einen zivilrechtlichen
Eilschutz ist im konkreten Fall der Antragstellerin nicht notwendig. Sie hat bereits im Februar 2012 selbständig einen positiven
Eilbeschluss des Amtsgerichts S erwirkt, so dass von ihr erwartet werden kann, sich erneut um dortigen Eilschutz zu bemühen.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch sonstige Umstände wie zB die Häufung von Darlehensanträgen für Energierückstände,
einer Darlehensgewährung entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).