Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt aus dem Jahr 2016 rechtswidrig
gewesen ist.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit Bescheid vom 29.07.2016 erließ der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) per Verwaltungsakt. Hierin wurde u.a. geregelt, dass der Kläger im genannten Zeitraum pro Monat im Durchschnitt zwei bis
drei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternimmt und gegenüber dem Beklagten
nachweist. Als Gegenleistung war formuliert, dass der Beklagte dem Kläger Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote
vorliegen, unterbreitet und 5 € für jede nachweislich getätigte Bewerbung per Post erstattet sowie Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch
unter bestimmten Bedingungen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016
als unbegründet zurückwies. Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2016 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben (S 35 AS 3552/16), die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2018 abgewiesen hat. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende
Senat mit Urteil vom 29.01.2020 (L 12 AS 1752/18) zurückgewiesen. Hierzu ist ein Beschwerdeverfahren beim BSG anhängig (B 14 AS 53/20 BH).
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2018 entschied der Beklagte erneut über den Widerspruch des Klägers und verwarf ihn nun
als unzulässig. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die EGV habe sich durch Zeitablauf erledigt, da sie nur für den Zeitraum vom 29.07.2016 bis 28.01.2017 gegolten habe.
Der Kläger hat am 22.02.2018 Klage erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29.07.2016 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31.01.2018 beantragt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2018 abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig. Bezüglich
der weiteren Begründung hat das Sozialgericht auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen den ihm am 04.10.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.10.2018 Berufung eingelegt. Die EGV per Verwaltungsakt sei ein perfides Instrument, um zu nötigen und ggf. Sanktionen verhängen zu können. Die Androhung von
Sanktionen (und die Sanktionen) nötigten, verletzten verfassungsmäßige Rechte und höherrangiges Recht und ermöglichten kein
Leben in Menschenwürde und machten krank. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu der EGV vom 29.07.2016 zwei Widerspruchsbescheide erlassen habe. In dem Parallelverfahren L 12 AS 1752/18 (S 35 3552/16), welches denselben Bescheid vom 29.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016 zum Gegenstand
habe, habe der Senat am 29.01.2020 die Berufung zurückgewiesen. Das Verfahren sei zurzeit noch beim BSG anhängig (vgl. B 14 AS 53/20 BH). Vor diesem Hintergrund bestehe eine doppelte Rechtshängigkeit.
Daraufhin hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 31.01.2018 aufgehoben und erklärt, er übernehme die außergerichtlichen
Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Der Kläger hat erklärt, dass er das Verfahren dennoch nicht für erledigt erklären könne.
Er beantragt sodann,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.09.2018 und den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2016 aufzuheben
und dieses Verfahren an das BSG zu verweisen, damit dort seine hiesigen Schriftsätze Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten
Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§
144 Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Die Berufung wurde auch nach §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist durch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2018 ausschließlich
der Ausgangsbescheid vom 29.07.2016, mit dem der Beklagte eine EGV gegenüber dem Kläger per Verwaltungsakt erließ. Dagegen wendet sich der Kläger.
Der Klage steht jedoch - ungeachtet der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - bereits die Sperrwirkung des Rechtsstreits
zwischen den Beteiligten vor dem BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 53/20 BH (L 12 AS 1752/18, S 35 3552/16) entgegen (§§
202 SGG,
17 Abs.
1 S. 2
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG).
Nach §
17 Abs.
1 S. 2
GVG ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig, wenn die Streitsache schon bei einem Gericht anhängig ist. Zum
Zeitpunkt der Klageerhebung im hiesigen Verfahren am 22.02.2018 war bereits die Klage, ebenfalls den Bescheid vom 29.07.2016
betreffend unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3552/16 bei dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig (Klageerhebung am 16.09.2016). Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig erledigt.
Es ist zum jetzigen Zeitpunkt beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 53/20 BH ein Beschwerdeverfahren anhängig.
Nach alledem hat die Unzulässigkeit der Klage die Unbegründetheit der Berufung zur Folge.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnis des Beklagten, die außergerichtlichen
Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen.
Für die von dem Kläger beantragte Verweisung der Streitsache an das BSG fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vorliegend handelt es sich offensichtlich um eine typische Einzelfallgestaltung.