Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem der Kläger vom Beklagten höhere Regelleistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Monat Januar 2011 begehrt.
Der Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 02.09.2010 und Änderungsbescheiden
vom 22.12.2010 und 12.01.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011, mit weiterem
Bescheid vom 28.01.2011 und Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011.
Aufgrund Umzugs des Klägers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers wurde die Leistungsbewilligung mit
Bescheid vom 25.02.2011 für den Zeitraum ab März 2011 aufgehoben.
Die Höhe der Regelleistung für den Monat Januar und Februar 2011 hob der Beklagte mit zwei Änderungsbescheiden vom 26.03.2011
und Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 aufgrund der rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (GERÄ) auf den dort für
Alleinstehende vorgesehenen Betrag von 364,00 Euro monatlich an. Bezüglich des Bescheides betreffend die Neufestsetzung für
Februar 2011 führt der Kläger ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 31 AS 2635/11, in dem er die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze geltend macht. In diesem Verfahren ist ihm mit Beschluss des Landessozialgerichts
NRW vom 16.11.2011 (L 12 AS 1526/11 B) Prozesskostenhilfe gewährt worden, da die aufgeworfene Rechtsfrage schwierig und bislang nicht höchstrichterlich geklärt
sei.
Der Kläger hat am 20.06.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg gegen den Bescheid vom 26.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 bezogen auf den Monat
Januar 2011 erhoben. Er begehrt eine höhere Regelleistung für den Monat Januar 2011 sowie unter Vorlage der Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Festlegung der Höhe der Regelleistung
sei auch nach der vom Gesetzgeber mit dem GERÄ vorgenommenen Erhöhung verfassungswidrig.
Das SG hat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 27.09.2011 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage bestehe nicht. Die
Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die ab 01.01.2011 gezahlten Regelsätze verfassungswidrig seien.
Gegen den ihm im Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20.10.2011 Beschwerde eingelegt. Anhand verschiedener
Begründungspunkte hat er dargelegt, dass die Regelsatzermittlung durch den Gesetzgeber seines Erachtens verfassungswidrig
sei. Prozesskostenhilfe sei allein schon deswegen zu gewähren, weil das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil die Revision
zum Bundessozialgericht zugelassen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des
Beklagten und der Akten des Verfahrens S 31 AS 2635/11 verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren zu bewilligen.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach §
73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs. 2
ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.05.1997
- 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder
doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
73a Rn 7a; ständige Rspr des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 16.11.2011 - L 12 AS 1526/11 B). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte,
ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls
bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden
ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung
oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom
13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 29 - BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten
und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 juris Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).
Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Höhe der zu bewilligenden Regelleistungen im Monat Januar 2011. Der Senat hat bereits
entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011 geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um
eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt. Einem diesbezüglichen Verfahren kann - jedenfalls
bei Klageerhebung vor dem 11.07.2011 (Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem BSG zu dieser Streitfrage) - nicht von vornherein
die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.).
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall steht jedoch entgegen, dass die Vertretung des Klägers durch einen
Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheint.
Soll der Unbemittelte einerseits wie oben ausgeführt bei schwierigen Rechtsfragen in die Lage versetzt werden, seinen Rechtsstandpunkt
wie ein Bemittelter im Hauptsacheverfahren zu vertreten, so darf der Unbemittelte andererseits auch demjenigen gegenüber,
der seine Prozessführung aus eigenen Mitteln bestreiten muss, nicht besser gestellt werden (Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz -
GG - i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG; BVerfG Beschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08). Würde ein vernünftiger, finanziell bemittelter Rechtsschutzsuchender unter Abwägung seines Kostenrisikos von einer weiteren
Rechtsverfolgung absehen, ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B; BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvR 804/11). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer
Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind (BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvR 804/11 Rn 11; Beschluss vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11 Rn 10).
Eine kostenbewusst handelnde bemittelte Partei hätte sich für das vorliegende Verfahren keiner anwaltlichen Vertretung bedient.
Der Kläger wird bereits durch das von ihm vor dem SG Dortmund geführte Verfahren S 31 AS 2635/11 vollumfänglich in die Lage versetzt, seine Angelegenheit auch in dem hier anhängigen Verfahren hinreichend zu beurteilen
und seine Rechte angemessen wahrzunehmen. Die Parallelität der Fallgestaltungen ist für den Kläger offensichtlich, da die
beiden geführten Verfahren sich allein im Zeitraum der beantragten Leistungen (Januar 2011 bzw. Februar 2011) unterscheiden,
ansonsten in der Argumentation (Höhe der Regelleistung verfassungswidrig) aber genau gleich sind. Die von seinem Anwalt im
Verfahren S 31 AS 2635/11 erhaltenen Informationen können vom Kläger daher ohne weitere Beratung, ohne Hindernisse und ohne Änderungen auf den hier
anhängigen Fall übertragen werden.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).