Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich zum einen gegen einen bloßen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und zum anderen gegen einen
bestandskräftigen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser seine Leistungen - aufgrund einer gesetzlichen Erhöhung der Regelbedarfe
zum Jahreswechsel - ab dem 01.01.2015 neu festgesetzt hat.
Das Ausgangsgericht hat das erste Begehren mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2016 als unbegründet abgewiesen nachdem der Widerspruch
der Klägerin als unzulässig verworfen worden war. Das zweite Begehren hat es als unzulässig verworfen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.09.2016 Rechtsmittel eingelegt ohne auf die Begründung des Ausgangsgerichts
einzugehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung unbegründet. Auf diese wird Bezug
genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz [SGG]).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.