Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt Auskunft darüber, welche Daten diese zu seinem "Freizeitverhalten" gespeichert
habe.
Der Kläger steht bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit Schreiben vom 21.09.2018 forderte der Kläger die Beklagte (anlässlich eines Widerspruchs in einer anderen Angelegenheit)
unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DS-GVO) auf, ihm bis spätestens 21.10.2018 "sämtliche personenbezogenen Daten vollständig zu übermitteln." Er habe erfahren, dass
anscheinend persönliche Daten unbekannter Herkunft zu den Verwaltungsakten der Beklagte gelangt seien; so scheine die Beklagte
aus unbekannter Quelle Kenntnis davon zu haben, welche Gaststätten er besuche.
Die Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Erst nach Klageerhebung teilte sie ihm - ohne näher auf seinen Einzelfall einzugehen
- allgemein mit, welche personenbezogenen Daten sie verarbeite und zu welchen Zwecken, auf welche Rechtsgrundlagen sie sich
dabei stütze, an welche Dritten sie diese Daten im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben übermittle und wie lange sie diese
speichere. Soweit der Kläger um die Bereitstellung der gespeicherten Daten in Kopie bitte, könne sie als Verantwortliche verlangen,
dass der Kläger präzisiere, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen konkret beziehe;
die betroffene Person habe die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden solle, näher zu bezeichnen. Personenbezogenen
Daten des Klägers verarbeite sie elektronisch sowie in Papierform; die Übersendung einer Kopie aller über den Kläger gespeicherten
Daten stelle daher hohen Verwaltungsaufwand dar. Zusätzlich wies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit der Akteneinsicht
hin (§ 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>); im Rahmen dieser könne
der Kläger auch Ablichtungen fertigen (Auskunft vom 18.04.2019).
Der Kläger hat am 09.04.2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben.
Er hat zuletzt noch vorgetragen, die Beklagte scheine Informationen über sein Freizeitverhalten zu haben. So habe "[s]ein
Sachbearbeiter" ihm eröffnet, dass er wisse, dass er (der Kläger) am Monatsende noch Geld habe, weil er sein Auto volltanke
und essen gehen könne. Er wolle daher einen umfassenden Einblick in die über ihn gesammelten Daten. Seine Klage sei auch nicht
in Ermangelung eines Vorverfahrens unzulässig. Nur die Ablehnung einer Auskunft sei ein Verwaltungsakt. Eine ablehnende Entscheidung
habe die Beklagte aber nicht getroffen und für die Auskunft vom 18.04.2019 auch nicht den Verwaltungsakt als "Rechtsform"
gewählt.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über seiner sämtliche personenbezogenen Daten durch Übersendung einer Kopie zu erteilen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Informationen zu erteilen:
1.
die Datenverarbeitungszwecke;
2.
die Kategorien bezogener Daten, die verarbeitet werden;
3.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch
offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
4.
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist,
die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
5.
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung
der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
6.
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
7.
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die
Herkunft der Daten;
8.
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und - zumindest
in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik über die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen
einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;
9.
sofern sie personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt haben, Unterrichtung
über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 BSGVO hinsichtlich der übermittelten Daten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, mit seiner Auskunft vom 18.04.2019 dürfe Erledigung eingetreten sein. Ohnehin sei die Klage unzulässig,
weil das notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. § 83 SGB X fordere, über die Ablehnung einer Auskunft durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Sie habe aber bereits keine Ablehnungsentscheidung
getroffen, weshalb auch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Zudem sei der Sozialrechtsweg nicht eröffnet. § 81b SGB X gelte nur im Zusammenhang mit einer konkreten Angelegenheit; zuständig für ein allgemeines Auskunftsersuchen wie das des
Klägers seien dagegen die Verwaltungsgerichte.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.10.2019). Die Klage sei als echte Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Gewährung der begehrten Auskünfte stelle schlichtes Verwaltungshandeln dar, für das ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen
habe. Dass für den Fall einer Ablehnung der Auskunftserteilung eine Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft wäre, stehe
dem nicht entgegen, denn die Beklagte habe keine solche Ablehnungsentscheidung getroffen und der Kläger begehre mit der Auskunftserteilung
auch gerade das Gegenteil einer ablehnenden Entscheidung, ohne dass der Auskunftserteilung dabei im Erfolgsfalle Regelungswirkung
zukäme. Ein Vorverfahren sei nicht durchzuführen gewesen, sondern nur in Bezug auf einen belastenden Verwaltungsakt erforderlich.
Dem Auskunftsschreiben der Beklagten vom 18.04.2019 komme der Gehalt einer Ablehnungsentscheidung nicht zu. Zwar sprächen
einzelne Umstände durchaus dafür, dass die Beklagte mit diesem bereits die Erteilung einer nicht weiter präzisierten Auskunft
abgelehnt habe. Im Ergebnis sprächen jedoch die Gesamtumstände nicht für das Vorliegen einer bereits letztverbindlichen Ablehnungsentscheidung,
sondern lediglich für ein Präzisierungsersuchen im noch laufenden Verwaltungsverfahren. Weiter sei auch der Sozialrechtsweg
eröffnet. Der nach § 81b
SGG notwendige Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach §
51 Abs.
1 SGG ergebe sich bereits daraus, dass die fraglichen Informationen durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung
nach dem SGB II gesammelt und verarbeitet würden. Dagegen sei nicht erforderlich, dass die Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen
im Zusammenhang mit einem bereits vor dem Sozialgericht anhängigen Rechtsstreit nach §
51 Abs.
1 Nr.
4a SGG stehe oder eine konkrete Einzelfrage zwischen den Beteiligten betroffen sei. Die Klage sei aber unbegründet, weil der Kläger
über Art. 15 DS-GVO i.V.m. § 83 SGB X ein umfassendes Auskunftsersuchen verfolge, welches inhaltlich einer vollständigen Akteneinsicht nach § 25 SGB X gleichkäme. Insoweit sei eine inhaltliche Abgrenzung vorzunehmen. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO werde lediglich in den Grenzen des § 83 SGB X gewährleistet. Die nach § 83 Abs. 2 S. 1 SGB X geforderte Beschränkung seines Auskunftsersuchens habe der Kläger auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht
vorgenommen. Der Umfang der nach § 83 Abs. 2 S. 1 SGB X notwendigen Präzisierung hänge dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Betroffenen könne eine Beschränkung seines
Auskunftsbegehrens nur abverlangt werden, soweit ihm diese möglich sei; andernfalls laufe das Auskunftsrecht leer. Im vorliegenden
Fall liege es so, dass der Kläger eine ihm mögliche Beschränkung - beispielsweise auf Informationen über Freizeitgestaltung,
Tanken und Essengehen - bewusst nicht vorgenommen habe.
Gegen das ihm am 22.11.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.12.2019 Berufung eingelegt.
Er trägt ergänzend vor, im - nach seiner Erinnerung - Jahr 2018 habe der für ihn zuständige Sachbearbeiter im Rahmen eines
Gesprächs in der Beschwerdestelle der Beklagten an der S-Allee ihm bei einem Blick in die Datenverarbeitung mitgeteilt, dass
dort umfangreiche Informationen über ihn gespeichert seien. Entgegen der Rechtsauffassung des SG lägen die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 SGB X nicht vor. Den Anlass für sein Auskunftsersuchen - zu erfahren, welche Informationen zu seiner Freizeitgestaltung bzw. seinem
Privatleben die Beklagte gespeichert habe und woher diese Informationen stammten - habe er der Beklagten bereits mit seinem
Antrag mitgeteilt. Der Beklagten sei es danach ohne weiteres möglich, die zu diesem Themenkomplex vorhandenen Daten aufzufinden.
Dazu sei es auch nicht erforderlich gewesen, die gesamte vierbändige Leistungsakte durchzusehen, sondern die Beklagte habe
sich auf die jüngere Vergangenheit beschränken können, sodass kein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand anfalle. Dies gelte
erst recht für die automatisierte Akte. Überdies seien die Beschränkungen in § 83 Abs. 2 SGB X von Art. 23 DS-GVO nicht gedeckt. Mit Blick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung stelle es eine ungerechtfertigte Beschränkung des in der
DS-GVO gewährten Auskunftsrechts dar, betroffene Personen auf ihnen häufig nicht mögliche Präzisierungen zu verweisen und ihre Auskunftsrechte
wegen unterbliebener Präzisierung oder der Behörde angeblich unzumutbarem Arbeitsaufwand leerlaufen zu lassen. Durch die Gewährung
von Akteneinsicht - insbesondere in die Papierakte - werde seinem Klagebegehren nicht entsprochen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.10.2019 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft
1.
über sämtliche ihn betreffende personenbezogene Daten durch Übersendung einer Kopie sowie
2.
über folgende Informationen zu erteilen:
a)
die Datenverarbeitungszwecke;
b)
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c)
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch
offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d)
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist,
die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e)
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Beklagte oder eines Widerspruchsrechts
gegen diese Verarbeitung;
f)
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
g)
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die
Herkunft der Daten;
h)
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik über die Tragweite und die angestrebten
Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger;
i)
sofern die Beklagte personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt hat, Unterrichtung
über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO hinsichtlich der übermittelten Daten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil des SG. Der Kläger verkenne, dass nicht er den Ablauf und die Form der Auskunftserteilung bestimme, sondern die verantwortliche
Stelle. Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand sei unter Berücksichtigung effizienter, kostensparender Verfahren
zu bemessen. In diesem Sinne sei der Kläger auf die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen sowie Einblick in die elektronisch
verarbeiteten Daten aus der EDV-Fachanwendung zu erhalten, hingewiesen worden. Zudem habe der Kläger sein Auskunftsersuchen
weiterhin nicht konkretisiert, sondern lediglich mitgeteilt, dass er Informationen erhalten habe, wonach der Beklagte Daten
über seine Freizeitgestaltung gespeichert habe. Weder habe er aber mitgeteilt, woher bzw. von wem er diese Informationen erhalten
habe, noch wann. Eine Filterung sei anhand dieser vagen Informationen nahezu unmöglich. Eine Kontaktaufnahme des Klägers mit
ihrem Kundenreaktionsmanagement im Jahr 2018 sei aus den Verwaltungsakten nicht zu ersehen.
Die Beklagte hat zum Berufungsverfahren einen Aktenvermerk vom 29.01.2014 übersandt; um diesen aufzufinden habe sie "enormen
Zeitaufwand betrieben". Der Vermerk lautet:
"Dem Mitarbeiter wurde Folgendes anonym bekanntgegeben: Der Kunde wird mehrmals wöchentlich (über einen Zeitraum von einem
Jahr) in seinem goldenen BMW 6er (Kennzeichen X-XX000) gesichtet. Er betankt das Auto regelmäßig. [Der Kläger] ist in der
Woche sowie am Wochenende mit dem Auto in F zu sehen. Er nutzt das Auto auch für private Fahrten. Kunde wurde am 20.12.2013
um ca. 19 Uhr mit dem Auto an der G (Y-Straße) gesehen."
Der Kläger hat dazu erklärt, seinem Begehren sei mit der Übersendung des Aktenvermerks nicht entsprochen worden.
Mit Schriftsätzen vom jeweils 23.03.2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligten
schriftsätzlich hiermit einverstanden erklärt haben (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
A. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Erteilung einer
Auskunft nach Art. 15 DS-GVO um eine Dienstleistung i.S.d. §
144 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 SGG handelt (ablehnend zu einem Akteneinsichtsgesuch etwa BSG Urteil vom 28.06.1991, 2 RU 24/90, juris Rn. 14 ff., dort noch zu §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG a.F.; zur n.F. ebenso Knittel in Hennig <Stand der Einzelkommentierung: Okt. 2017>, § 144 Rn. 11b), weil der Wert des Streitgegenstandes
jedenfalls nicht in Geld bezifferbar ist. Es bleibt daher bei der Grundregel des §
143 SGG (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Auflage 2020, §
144 Rn. 15b). Weiter hat der Kläger die Berufung auch fristgerecht eingelegt (§
151 Abs.
1 SGG). Das Urteil des SG wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.11.2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, die Berufung ist am 16.12.2019
beim LSG eingegangen.
B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die auf Erteilung von Auskünften betreffend die seitens der Beklagten zu seinem Freizeitverhalten gespeicherten persönlichen
Daten im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ist der Sozialrechtsweg eröffnet (dazu 1), die Klage ist aber unzulässig (dazu
2) und darüber hinaus auch unbegründet (dazu 3).
1. Der Sozialrechtsweg ist eröffnet. Dies ergibt sich für den Senat bereits aus §
17a Abs.
5 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG). Unabhängig davon hat das SG die Eröffnung des Sozialrechtswegs auch in der Sache zu Recht bejaht (zu § 83 SGB X a.F. vgl. auch BSG Beschluss vom 04.04.2012, B 12 SF 1/10 R, juris Rn. 10: "unbestritten dem sozialgerichtlichen Rechtsweg zugewiesen[]"). § 81b Abs. 1 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X> i.d.F. des Gesetzes zur Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017, BGBl. I <2017> S. 2541) sieht ausdrücklich vor, dass für Klagen der betroffenen
Person u.a. gegen einen Verantwortlichen wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich
der DS-GVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit
nach §
51 Abs.
1 und
2 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist
betroffene Person (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO), die Beklagte Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 DS-GVO). Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Auskunftsersuchens auch ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO und macht damit einen Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung "im Anwendungsbereich der DS-GVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person" geltend. Soweit § 81b Abs. 1 SGB X verlangt, dass der geltend gemachte Verstoß "bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit
nach §
51 Abs.
1 und
2 SGG" erfolgt ist, fällt hierunter aus den folgenden Gründen auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft
(vgl. dazu Leopold, ZESAR 2018, 326 <331>).
a) Zunächst lässt die Regelung es ausreichen, dass die Datenverarbeitung "im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach §
51 Abs.
1 und
2 SGG" erfolgt. Einen Zusammenhang mit einer konkreten Streitsache verlangt das Gesetz - anders als die Beklagte meint - dagegen
nicht.
aa) Wollte man nur den Zusammenhang mit einer konkreten Streitsache ausreichen lassen, hinge die Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen Sozial- und Verwaltungsgerichten davon ab, ob der Betroffene in der Leistungssache selbst Rechtsmittel einlegte.
So wäre dann, wenn ein Betroffener einem Jobcenter in Bezug auf zwei verschiedene Bewilligungszeiträume jeweils den gleichen
Datenschutzverstoß vorwirft, er aber nur in einem Fall mit der bewilligten Leistungshöhe nicht einverstanden ist und deshalb
Klage zum SG erhebt, hinsichtlich des streitbefangenen Bewilligungszeitraums der Sozialrechtsweg auch für den Datenschutzverstoß eröffnet,
während bezüglich des anderen Bewilligungszeitraumes der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre. Dass der Gesetzgeber eine
derart von Zufällen abhängige Rechtswegspaltung hinnehmen wollte, ist indes nicht ersichtlich (zu einer eine "Rechtswegerschleichung"
ermöglichenden Auslegung von Zuständigkeitsnormen vgl. auch BVerfG Beschluss vom 31.08.1999, 1 BvR 1389/97, juris Rn. 19 f.), zumal der Gesetzgeber davon ausging, dass § 81b SGB X ohnehin nur deklaratorische Bedeutung habe; die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich bereits kraft Sachzusammenhangs
(Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks. 18/12611, S. 117 <zu § 81b
Abs. 1>).
bb) Weiter verbietet sich ein restriktives Verständnis des "Zusammenhangs" auch mit Blick auf Entstehungsgeschichte sowie
Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründende Sachnähe (BT-Drs. a.a.O.) liegt, soweit
es sich um Maßnahmen handelt, die (wie das vorliegend zu beurteilende Auskunftsersuchen) keine unmittelbare normative Grundlage
im SGB II selbst haben, bereits dann vor, wenn die Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden
nach dem SGB II steht. Die Beurteilung der Sachnähe ist wesentlich davon abhängig, auf welche rechtliche Grundlage sich die streitgegenständliche
Maßnahme zu stützen vermag. Hinreichende Sachnähe ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beteiligten über Rechtsfolgen
aus der Anwendung sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher Normen nach dem SGB X streiten, sofern der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen (so BSG Beschluss vom 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R, juris Rn. 15, dort zu einem Hausverbot); für andere das Sozialverwaltungsverfahren prägende Bestimmungen kann nichts anderes
gelten (zum Kriterium der Sachnähe vgl. auch Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGB 2018, 609 <612>). Eine solche Sachnähe liegt
auch im konkreten Fall vor. Es ist - worauf bereits das SG in der Sache zutreffend hingewiesen hat - nicht erkennbar, dass die Beklagte persönliche Daten über den Kläger aus anderen
Anlässen als im Rahmen der Sozialleistungsverwaltung nach dem SGB II verarbeitet hätte. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Auskunftsschreiben vom 18.04.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass sie persönliche Daten insbesondere zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeite.
b) Weiter verlangt § 81b Abs. 1 SGB X zwar, dass der geltend gemachte Verstoß "bei der Verarbeitung von Sozialdaten" im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach
§
51 Abs.
1 und
2 SGG aufgetreten sein muss. Hierunter fällt indes auch die gerichtliche Durchsetzung eines Auskunftsrechts aus Art.15 DS-GVO. Unabhängig davon, inwieweit die Ablehnung einer Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO ohnehin eine Datenverarbeitung i.S.d. § 81b Abs. 1 SGB X i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstellt, folgt dies jedenfalls aus dem Sinn und Zweck sowie darüber hinaus dem Regelungszusammenhang der Vorschrift.
aa) § 81b SGB X dient der "Durchführung" von Art. 79 DS-GVO (so BT-Drs. 18/12611, S. 117 <zu § 81b>). Auf dessen Basis sollen Betroffene wiederum u.a. Auskunfts- und Informationsrechte
geltend machen können (Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 79 Rn. 1; Kreße in Sydow, Eur. DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 79 Rn. 7; ausdrücklich für eine weite Auslegung auch: Martini in Paal/Pauly, DS-GVO, 3. Auflage 2021, Art. 79 Rn. 22 f.). Fielen Auskunftsrechte nach Art. 15 DS-GVO nicht unter § 81b SGB X, dürfte das deutsche Recht zwar weiterhin einen wirksamen Rechtsbehelf bereithalten, namentlich Klage und ggf. Widerspruch
nach der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO; s. § 40 Abs. 1 S. 1 ebd.). § 81b SGB X führte Art. 79 DS-GVO in diesem Fall aber nur teilweise durch. Dafür, dass der Gesetzgeber einen zwischen Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
gespaltenen Rechtsweg hinnehmen wollte, enthält die Gesetzesbegründung keinerlei Anhalt (vgl. dazu bereits oben a/aa).
bb) Dafür, dass auch die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DS-GVO (und spiegelbildlich dazu auch deren Unterlassen) unter Art. 79 DS-GVO fällt, spricht überdies dessen Regelungszusammenhang: So schreibt Art. 12 Abs. 4 DS-GVO, der für alle Rechte der betroffenen Personen und damit auch das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO gilt, für den Fall, dass ein Verantwortlicher auf den Antrag einer betroffenen Person hin nicht tätig wird, vor, dass dieser
die betroffene Person u.a. über die Möglichkeit zu unterrichten hat, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Das Recht
auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf ist wiederum in Art. 79 Abs. 1 DS-GVO verankert, dessen "Durchführung" § 81b Abs. 1 SGB X - wie ausgeführt - dient.
2. Die vom Kläger erhobene (echte) Leistungsklage ist aber unstatthaft (§
54 Abs.
5 SGG). Mit dieser kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn
ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Zumindest dann, wenn eine Behörde
einen Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DS-GVO ablehnen will, hat hierüber ein Verwaltungsakt zu ergehen (dazu a). Ein solcher liegt hier nicht vor (dazu b). Anlass, das
Berufungsverfahren bis zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes auszusetzen, besteht nicht (dazu c).
a) Will eine Behörde einen Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 83 Abs. 2 SGB X ablehnen, hat sie hierüber eine Entscheidung zu treffen (dazu aa), bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt (dazu
bb; zum Ganzen vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris Rn. 10).
aa) In welchen Fällen vor der Erteilung einer Auskunft zunächst eine vorgelagerte Entscheidung hierüber zu ergehen hat, richtet
sich letztlich nach dem einschlägigen Fachrecht, hier also Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO i.V.m. § 83 SGB X n.F. spricht die notwendige Entscheidung über die Auskunftserteilung selbst als solche an (vgl. Abs. 3 S. 2: "auf die die
Entscheidung gestützt wird"). Letzteres setzt notwendig voraus, dass (zumindest) im Fall der Ablehnung eines Auskunftsantrages
eine entsprechende Verwaltungsentscheidung zu ergehen hat (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris Rn. 10 ff.; zur Differenzierung zwischen Auskunftserteilung und Entscheidung hierüber vgl. auch BVerwG Urteil vom
25.02.1969, I C 65.67, juris Rn. 40; BFH Urteil vom 25.08.1978, VII R 77/74, juris Rn. 4 f.; zum Anspruch auf Löschung von Sozialdaten nach § 84 Abs. 2 SGB X a.F. auch BSG Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 24/04 R, juris Rn. 25). Die ausdrückliche Erwähnung der Behördenentscheidung im Gesetz (§ 83 Abs. 3 S. 2 SGB X) sowie die an sie gestellten verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen lassen dabei erkennen, ob der rechtliche
Schwerpunkt der behördlichen Tätigkeit nicht in der Erteilung oder Versagung der Auskunft als solcher, sondern in der zu Grunde
liegenden Entscheidung zu sehen ist (vgl. BVerwG Urteil vom 28.11.2007, 6 A 2.07, juris Rn. 13; Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 35 Rn. 44; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 101 f.; zur Unterscheidung danach, ob der Schwerpunkt der Entscheidung in der Erteilung oder Versagung der Auskunft als
solcher oder der hierdurch zum Ausdruck gebrachten [Ermessens-]Entscheidung der Behörde liegt, vgl. BVerwG Urteil vom 25.02.1969,
I C 65.67, juris Rn. 40; BFH Urteile vom 16.12.1987, I R 66/84, juris Rn. 10; und vom 25.07.1978, VII R 77/74, juris Rn. 4). So schließt § 83 Abs. 1 SGB X in den dort geregelten Fällen einen Auskunftsanspruch aus; das Vorliegen der entsprechenden Tatbestände ist mithin vor einer
etwaigen Auskunftserteilung zu prüfen. Zudem stellt insbesondere § 83 Abs. 3 SGB X zumindest für den Fall einer ablehnenden Entscheidungen Anforderungen an Verfahren und Form derselben (zu letzterem vgl.
auch BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris Rn. 11 f.).
bb) Eine solche vorgelagerte Entscheidung erfüllt auch alle tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes.
Dieser ist in § 31 S. 1 SGB X legaldefiniert. Erfasst ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung
eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet
ist. Sind die in § 31 S. 1 SGB X aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um einen Verwaltungsakt. Ob die
Behörde "durch" Verwaltungsakt handeln will oder nicht, ist für die Einordnung als Verwaltungsakt dagegen unerheblich (vgl.
auch BSG Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R, juris Rn. 18; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X <Stand der Einzelkommentierung: Dez. 2011>, § 31 Rn. 18 ff.; jeweils zum sog. Form-Verwaltungsakt). Lehnt ein Sozialhilfeträger die Erteilung einer Auskunft gestützt auf
§ 83 SGB X ab, liegt ein Verwaltungsakt im genannten Sinne vor (so auch Rombach in Hauck/Noftz, SGB X <Stand der Einzelkommentierung: Jun. 2019>, § 83 Rn. 79; Leopold in KassKomm <Stand der Einzelkommentierung: Mrz. 2020>, § 83 SGB X Rn. 40; Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 83 Rn. 16; Stähler in Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Auflage 2019, § 83 Rn. 11; zu § 83 SGB X a.F. ebenso bereits BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris Rn. 10 ff.; zur Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs vgl. BSG Urteil vom 08.07.1980, 9 RV 42/79, juris Rn. 22).
(1) Vorliegend ist zunächst unschädlich, dass die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung selbst - d.h. insbesondere die Übersendung
einer Kopie der in Rede stehenden personenbezogenen Daten (Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO) - kein Verwaltungs-, sondern ein Realakt und damit keine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X wäre (vgl. dazu Bieresborn in Schütze, a.a.O., § 83 Rn. 16; Rombach a.a.O., § 83 Rn. 79; Leopold a.a.O., § 83 SGB X Rn. 39; a.A. Specht in Sydow, Eur. DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 15 Rn. 28). Die vorgeschaltete Entscheidung darüber, ob die Auskunft überhaupt zu erteilen ist, ist von der eigentlichen Auskunftserteilung
als bloßem Vollzug desselben zu unterscheiden (vgl. dazu Ramsauer a.a.O., § 35 Rn. 42 ff.; von Alemann/Scheffczyk in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG <Stand des Gesamtwerks: 01.10.2020>, § 35 Rn. 148 ff.; Stelkens a.a.O., § 35 Rn. 101).
(2) Entscheidendes Merkmal der "Regelung" i.S.d. § 31 S. 1 SGB X ist ferner, ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. ob durch sie Rechte begründet, geändert,
aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher
Rechte mit Außenwirkung abgelehnt wird (BSG Urteil vom 21.05.1996, 12 RK 67/94, juris Rn. 21; i.E. ebenso Urteile vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R, juris Rn. 16; und B 4 AS 45/15 R, juris Rn. 21; Engelmann a.a.O., § 31 Rn. 40 m.w.N.). Die Behörde stellt insoweit mit der Entscheidung darüber, ob die
Auskunft erteilt wird oder nicht, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines entsprechenden Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegenüber dem Betroffenen verbindlich fest (vgl. Stelkens a.a.O., § 35 Rn. 100).
(3) Weiter ergeht diese Entscheidung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Ob das der Fall ist, richtet sich - in Abgrenzung
zu Maßnahmen auf dem Gebiet des Privatrechts - danach, ob die Anwendung von Rechtssätzen im Streit steht, die die Behörde
als solche berechtigen oder verpflichten (sog. modifizierte Subjekts- oder Sonderrechtstheorie; dazu BSG Urteil vom 22.02.1990, 4 RA 19/89, juris Rn. 17 f.; ebenso Littmann a.a.O., § 31 Rn. 43; Mutschler in KassKomm <Stand der Einzelkommentierung: Sep. 2018>,
§ 31 Rn. 11; differenzierend dagegen Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 31 Rn. 25 ff.).
(a) Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch ist - ungeachtet seiner näheren Ausgestaltung durch
§ 83 SGB X (dazu Kunkel, ZFSH/SGB 2017, 443 <448>; vgl. auch den Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 DS-GVO, der erlaubt, dass u.a. "die Pflichten und Rechte aus Art. 12 bis 22 DS-GVO [...] im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden") - der unmittelbar anwendbare Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO. Dieser verpflichtet Verantwortliche im Verordnungssinne zwar ungeachtet der Frage, ob es sich bei diesen Verantwortlichen
um öffentliche oder private Stellen handelt, ggf. zur Auskunftserteilung. Dies folgt bereits aus Art. 4 Nr. 7 Hs. 1 DS-GVO, die nicht zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen Verantwortlichen unterscheidet, sondern beide gleichermaßen verpflichtet.
Die Vorschrift zählt u.a. "Behörden" dabei lediglich beispielhaft auf ("und andere Stellen"; dazu auch Hartung in Kühling/Buchner,
DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 7 Rn. 9).
(b) § 83 SGB X n.F. gestaltet die "Entscheidung" über die Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO i.V.m. § 83 SB X n.F. indes als öffentlich-rechtliche und damit als Verwaltungsakt aus (so zur ablehnenden Entscheidung nach § 83 SGB X a.F. bereits: BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris Rn. 10 ff.; zu § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz <BVerfSchG> vgl. BVerwG Urteile vom 28.11.2007, 6 A 2.07, juris Rn. 13; und vom 24.03.2010, 6 A 2.09, juris Rn. 25; zur Abgrenzung insoweit aber auch BVerwG Urteil vom 20.02.2013, 6 A 2.12, juris Rn. 15; zu §§ 7 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 4 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz <IFG> vgl. BVerwG Beschluss vom 03.05.2016,
7 C 7.15, juris Rn. 4; sowie Urteil vom 28.02.2019, 7 C 23.17, juris Rn. 10; dazu auch Bayerischer VGH Urteil vom 13.05.2019, 4 B 18.1515, juris Rn. 27; zu §§ 5 Abs. 1 S. 4, 6 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz <UIG> auch Hessischer VGH Beschluss vom 30.11.2006, 10 TG 2531/06, juris Rn. 8; zum Ganzen auch bereits oben aa).
(c) Bei § 83 SGB X n.F. wiederum handelt es sich aber schon deshalb unzweifelhaft um öffentliches Recht, weil dieser nur Behörden als solche
berechtigt und verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB X). Die Vorschrift beschränkt - gestützt auf die Öffnungsklausel des Art. 23 DS-GVO - den Auskunftsanspruch (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks. 18/12611,
S. 120 <zu § 83 Abs. 1>; dazu Freund/Shagdar, SGB 2018, 267 <274>; Leopold a.a.O., § 83 Rn. 2, 5 f.). Sie sieht in Übereinstimmung
mit der Vorgängerregelung weiterhin vor, dass die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung bedarf, soweit durch
die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. Dies spiegelt die Regel wider, dass die Ablehnung grundsätzlich durch einen zu begründenden
Verwaltungsakt zu erfolgen habe (so bereits BSG a.a.O., Rn. 12, dort zu § 83 Abs. 5 S. 1 SGB X a.F.). An dieser Einordnung ändert auch der Umstand nichts, dass das Begründungserfordernis zumindest nach nationalem Recht
keine Besonderheit des Sozialdatenschutzrechts mehr ist.
(aa) Zwar ist die Begründungspflicht zumindest als Rechtsgedanke bereits in der DS-GVO selbst angelegt, und zwar - entsprechend dem übrigen Anwendungsbereich der Verordnung - unterschiedslos für öffentliche wie
private Verantwortliche im Verordnungssinne. So sollten nach dem EWG 59 zur DS-GVO
"Modalitäten festgelegt werden, die einer betroffenen Person die Ausübung der Rechte, die ihr nach dieser Verordnung zustehen,
erleichtern [...]. Der Verantwortliche sollte verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen Person unverzüglich, spätestens
aber innerhalb eines Monats zu beantworten und gegebenenfalls zu begründen, warum er den Antrag ablehnt."
Weiter schreibt seit Inkrafttreten der DS-GVO zwar auch §
34 Abs.
2 S. 2
Bundesdatenschutzgesetz (<BDSG> i.d.F. des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU vom 30.06.2017, BGBl. I <2017> S. 2097) vor, dass die
Ablehnung der Auskunftserteilung gegenüber der betroffenen Person zu begründen ist, soweit nicht durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte
Zweck gefährdet würde.
(bb) Dass zumindest das deutsche Recht (zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten vgl. EuGH Urteil vom 19.09.2006, C-392/04 u. C-422/04 <i-21 Germany u. Arcor>, juris Rn. 57 m.w.N.) offenbar zwischen den für öffentliche und private Stellen geltenden Begründungsanforderungen
unterscheidet, ergibt sich indes aus den unterschiedlichen Regelungstechniken: So setzt § 83 Abs. 3 S. 2 SGB X n.F. das Begründungserfordernis voraus und regelt lediglich die Ausnahme, während §
34 Abs.
2 S. 2
BDSG das Begründungserfordernis selbst samt Ausnahme normiert. Ginge das Gesetz nicht selbst davon aus, dass das Begründungserfordernis
in den Fällen des § 83 Abs. 3 S. 2 SGB X n.F. ohnehin anderweitig - konkret: in § 35 Abs. 1 S. 1 SGB X - rechtlich vorgesehen ist, ginge die Regelung des § 83 Abs. 3 S. 2 SGB X n.F. gleichsam ins Leere. Auch die Gesetzesbegründung zu § 83 Abs. 3 S. 2 SGB X n.F. führt aus, es werde
"an dem bisher in [§ 83 Abs. 5 SGB X a.F.] enthaltenen Grundsatz festhalten, dass die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung bedarf, soweit durch
die Mitteilung der Gründe auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet
würde" (BT-Drucks. 18/12611, S. 120 <zu § 83 Abs. 3>).
(4) Gegen das Vorliegen der übrigen Begriffsmerkmale des § 31 S. 1 SGB X - dass die Entscheidung hoheitlich ist, Außenwirkung hat und in einem Einzelfall ergeht - bestehen keine Bedenken.
b) Vorliegend hat die Beklagte keinen ablehnenden Verwaltungsakt über das Auskunftsersuchen des Klägers erlassen. Insbesondere
das Schreiben vom 18.04.2019 stellt keinen solchen Verwaltungsakt dar. Die Qualifizierung von Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt
richtet sich nicht danach, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Maßgeblich ist vielmehr in Anwendung der für
die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§
133,
157 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger diese bei verständiger Würdigung nach den Umständen
des Einzelfalles objektiv verstehen musste (Engelmannn a.a.O., § 31 Rn. 43 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beklagte das (Nicht-)Bestehen des mit der Klage verfolgten Auskunftsanspruchs verbindlich regeln
wollte. Vielmehr verwies die Beklagte den Kläger darauf, dass sie, soweit dieser um die Bereitstellung der gespeicherten Daten
in Kopie bitte, verlangen könne, dass der Kläger präzisiere, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das
Auskunftsersuchen konkret beziehe. Zusätzlich wies die Beklagte den Kläger auch auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hin
(§ 25 SGB X), im Rahmen derer auch Ablichtungen gefertigt werden könnten. Eine inhaltliche Entscheidung der Beklagten über das Auskunftsersuchen
steht damit noch aus. Auch der Kläger selbst hat das Schreiben der Beklagten folgerichtig nicht als Verwaltungsakt verstanden.
Zur Klagebegründung hat er vielmehr ausdrücklich ausgeführt, die Beklagte habe keine Entscheidung "durch Verwaltungsakt" getroffen.
c) Anlass, das Berufungsverfahren bis zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes und Durchführung eines Vorverfahrens
auszusetzen, besteht nicht. Denn vorliegend fehlt es nicht lediglich an der Durchführung eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzungen
(§
78 Abs.
1 S. 1
SGG; zur analogen Anwendung des §
114 Abs.
2 SGG in diesen Fällen vgl. BSG Beschluss vom 01.07.2014, B 1 KR 99/13 B, juris Rn. 12 m.w.N.), sondern bereits an einem anfechtbaren Verwaltungsakt als Klagegegenstand; die Klage ist in diesen
Fällen bereits unstatthaft (so auch LSG Hamburg Urteil vom 18.11.2014, L 3 R 8/12, juris Rn. 20; Guttenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Auflage 2017, §
114 Rn. 43; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, § 114 Rn. 5; offen dagegen: BSG Urteil vom 19.02.2014, B 6 KA 8/13 R, juris Rn. 21; zur Entbehrlichkeit des Verwaltungsverfahrens sogar: BSG Urteil vom 15.08.1996, 9 RVs 10/94, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger ausdrücklich auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass die von
ihm erhobene Leistungsklage zulässig sei, obwohl die Beklagte keinen ablehnenden Verwaltungsakt erlassen habe; auch eines
Vorverfahrens bedürfe es daher nicht. Das Verfahren dennoch auszusetzen, damit Verwaltungs- und Vorverfahren nachgeholt werden
können, liefe daher in der Sache darauf hinaus, dem Kläger eine Entscheidung über seinen Rechtsstandpunkt von vorneherein
abzuschneiden (zu Fallgestaltungen, in denen Kläger von der Erhebung eines Widerspruches bewusst absehen, vgl. auch Bayerisches
LSG Urteil vom 12.08.2013, L 7 AS 455/13, juris Rn. 15; darüber hinaus LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.09.2015, L 23 SO 198/15 B, juris Rn. 13 f.; grds. ablehnend:
SG Stuttgart Gerichtsbescheid vom 09.05.2011, S 20 SO 1922/11, juris Rn. 16 ff.; kritisch auch: Leopold in: Roos/Wahrendorf/Müller,
BeckOGK
SGG <Stand des Gesamtwerks: Jan. 2021>, §
114 Rn. 124).
3. Überdies wäre die Klage jedenfalls unbegründet, weil das streitgegenständliche Auskunftsbegehren die Art der Daten, über
die der Kläger Auskunft begehrt, nicht hinreichend bezeichnet (vgl. dazu aber auch LSG NRW Urteil vom 28.11.2017, L 1 KR 384/16, juris Rn. 48 f., das bei einem "unzulässigen" Antrag auch die Klage für bereits unzulässig hält).
a) Nach § 83 Abs. 2 S. 1 SGB X n.F. soll die betroffene Person in dem Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen.
aa) Mit dieser Regelung wird das zuvor in § 83 Abs. 1 S. 2 SGB X a.F. enthaltene Recht beibehalten; die Beschränkung des Auskunftsrechts dient dem Schutz der sozialen Sicherheit, indem es
- gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 Buchst. c und g DS-GVO - die verantwortlichen Stellen vor unverhältnismäßiger Inanspruchnahme schützt (BT-Drs. 18/12611, S. 120 <zu § 83 Abs. 2>;
zur Einschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs s. auch Freund/Shagdar a.a.O., S. 274). Verarbeitet der Verantwortliche eine
große Menge von Informationen über die betroffene Person, soll er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert,
auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt
(EWG 63 zur DS-GVO). Von der Verpflichtung zur näheren Bezeichnung der Art der Daten, über die Auskunft begehrt wird, kann nach allgemeinen
Grundsätzen nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden ("soll"; dazu LSG NRW
a.a.O., Rn. 49). Strenge Anforderungen sind an die Konkretisierung des Auskunftsersuchens nach § 83 Abs. 2 S. 1 SGB X zwar nicht zu stellen, da ansonsten das Recht auf Auskunft unterlaufen werden könnte (so Rombach a.a.O., § 83 Rn. 60; Leopold
a.a.O., § 83 Rn. 27). Selbst wenn eine nähere Bezeichnung vollständig fehlt, hat die Behörde zunächst auf eine Vervollständigung
des Antrages hinzuwirken und ansonsten diesen weit möglichst auszulegen, d.h. Auskunft zu allen nach den konkreten Umständen
in Betracht kommenden Daten zu geben (LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.04.2011, L 5 KR 47/11, juris Rn. 30). Grundsätzlich unzulässig sind aber Globalanträge, mit denen ohne jegliche nähere Eingrenzung und Bezeichnung
Auskunft über sämtliche der Beklagten zu seiner Person vorliegenden Daten verlangt wird (LSG NRW a.a.O., Rn. 49). Darüber
hinaus kann die Behörde die Auskunftserteilung gem. Art. 12 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO auch bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen verweigern (Freund/Shagdar a.a.O., S. 274, Bieresborn, ZFSH/SGB
2020, 436, 446).
bb) Diesen Anforderungen genügt das vorliegend zu beurteilende Auskunftsersuchen nicht. Vielmehr handelt es sich um einen
nach den eben dargestellten Maßstäben unzulässigen Globalantrag, denn der Kläger hat die Art der Daten, über die er Auskunft
begehrt, zu keinem Zeitpunkt näher konkretisiert. Vielmehr begehrt er ausweislich seines Klageantrages zu 1) pauschal "Auskunft
über sämtliche seiner personenbezogenen Daten durch Übersendung einer Kopie". Im Übrigen wiederholt sein Klageantrag zu 2)
im Wesentlichen den - notwendig abstrakt generellen - Verordnungswortlaut des Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 DS-GVO. Besondere oder atypische Umstände, die es erlaubten, von dem Konkretisierungserfordernis des § 83 Abs. 2 S. 1 SGB X ausnahmsweise abzuweichen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch
bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war. Auch ist die Beklagte gerade mit ihrem streitbefangenen Schreiben
vom 18.04.2019 ihrer Verpflichtung nachgekommen, auf eine Konkretisierung des Auskunftsersuchens hinzuwirken. In diesem Schreiben
hat die Beklagte den Kläger nämlich u.a. darauf hingewiesen, dass sie verlangen könne, dass der Kläger präzisiere, auf welche
Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen konkret beziehe.
cc) Selbst wenn vorliegend ein atypischer Fall gegeben wäre, müsste der Kläger sich zudem entgegenhalten lassen, dass er eine
Auskunftserteilung durch Akteneinsicht (§ 25 SGB X) kategorisch ausgeschlossen hat. Nach § 83 Abs. 2 S. 3 SGB X bestimmt aber (soweit Art. 15, 12 Abs. 3 DS-GVO keine Regelungen enthalten), der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem
Ermessen. Mit dieser Regelung wurden die vormals in § 83 Abs. 1 S. 4 SGB X geregelten Verfahren beibehalten; die Regelung dient der rechtssicheren Abwicklung des Auskunftsverfahrens (BT-Drs. 18/12611,
S. 120 <zu§ 83 Abs. 2>). Danach ist es einer Behörde durchaus möglich, in einer Art und Weise Auskunft zu erteilen, die den
organisatorischen Aufwand in Grenzen hält, beispielsweise in Form der Gewährung von Akteneinsicht (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris Rn. 23; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.09.1997, L 9 Kr 9/97, juris Rn. 18; zum Verhältnis von Akteneinsicht
und Auskunftsrecht s. auch Freund/Shagdar a.a.O., S. 274; Rombach a.a.O., § 83 Rn. 70 ff.; offen: BVerwG Urteil vom 04.09.2003,
5 C 48.02, juris Rn. 31)
b) Nochmals strengere Anforderungen stellt § 83 Abs. 2 S. 2 SGB X.
aa) Danach wird eine Auskunft, wenn die Sozialdaten nicht automatisiert oder in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert
sind, von vorneherein nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend
gemachten Informationsinteresse steht. Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Verfahrenserfordernis, das der Gesetzgeber
aufgestellt hat, weil er davon ausgeht, dass das Auffinden nicht automatisiert bzw. nicht in automatisierten Dateisystemen
gespeicherten Sozialdaten regelmäßig schwieriger ist, als das Auffinden von Sozialdaten in automatisierten Verfahren (Rombach
a.a.O., § 83 Rn. 61); auch diese Regelung entspricht in der Sache dem früheren Recht und stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 Buchst. c und g DS-GVO (BT-Drs. 18/12611, S. 120 <zu § 83 Abs. 2>). Mangelt es an der gesetzlich geforderten Präzisierung, ist das Auskunftsbegehren abzulehnen (Leopold a.a.O., §
83 Rn. 28). Bei Prüfung dieser Voraussetzung ist zu beachten, dass mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Einschränkungen des Informationsrechts nur zulässig sind, wenn sie gegenläufigen Interessen von größerem Gewicht dienen (BSG Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris Rn. 21 m.w.N.).
bb) Diese Maßstäbe finden auf den vorliegenden Fall zumindest auch Anwendung. Zwar verfügt die Beklagte über eine EDV ("Compass"),
in der sie offenbar Vermerke über den Kläger speichert, u.a. denjenigen vom 29.01.2014. Nachdem der Kläger sein Auskunftsbegehren
bislang aber in keinerlei Hinsicht präzisiert hat, ist davon auszugehen, dass er jedenfalls auch Auskunft über in der Papierakte
"gespeicherte" Daten begehrt. Diese in der Papierakte festgehaltenen Daten sind nicht automatisiert oder in einem automatisierten
Dateisystem gespeichert (zum Begriff der Automatisierung vgl. Rombach a.a.O., § 67 Rn. 105; zudem die Legaldefinition in § 67 Abs. 3 S. 1 SGB X a.F.), weshalb insoweit § 83 Abs. 2 S. 2 SGB X einschlägig ist. Dessen zwingende Verfahrensanforderungen sind angesichts der Pauschalität des zu beurteilenden Auskunftsbegehrens
aber erst recht nicht erfüllt (vgl. oben a/bb).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 Abs.
1 SGG.
D. Die Revision wird gem. §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen. Die (oben unter B.2) behandelte Frage nach der statthaften Klageart zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs
aus Art. 15 DS-GVO ist von grundsätzlicher Bedeutung.
E. Anlass, die Frage, inwieweit es mit Unionsrecht vereinbar ist, das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO davon abhängig zu machen, dass der Betroffene die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet,
dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht nicht. Die Klage ist bereits unzulässig, weswegen eine Entscheidung über
die genannte Rechtsfrage zum Erlass des Urteils des Senats nicht erforderlich ist (Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>).