Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach
dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG).
Der Kläger des ursprünglichen Klageverfahrens S 10 AS 768/10 bezog von der ARGE I Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit
Klage vom 07.04.2010 hat er begehrt, den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.03.2010 zu ändern und ihm für den Zeitraum Juli bis September 2008 höhere Leistungen zu zahlen. Die mit der Klage beantragte
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen mit Beschluss vom 14.05.2010 bewilligt. Das Verfahren, das mit Beschluss vom 01.06.2010 zunächst zum Ruhen
gebracht worden war, ist in einem Termin zur Erörterung anderer Verfahren des ursprünglichen Klägers und seiner Ehefrau am
13.12.2010 wieder aufgenommen und dort mit den anderen Verfahren durch einen Gesamtvergleich erledigt worden. Zu den Kosten
haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des jeweiligen
Klägers in den vom Gesamtvergleich umschlossenen Verfahren auf der Grundlage der Höchstgebühr zu 50% zu tragen habe, dass
jedoch lediglich im Verfahren S 10 AS 745/10 eine Einigungsgebühr anfalle.
Am 16.12.2010 hat der Bevollmächtigte des ursprünglichen Klägers folgende Vergütungsfestsetzung beantragt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 320,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 380,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 350,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 203,30 Euro Zwischenbetrag 1.273,00 Euro abzgl. Kosten Beklagter 428,40 Euro Gesamtsumme 844,90 Euro
Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer seien zur Hälfte mit dem Beklagten abzurechnen. Die
Einigungsgebühr hingegen, für die der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht erstattungspflichtig sei, sei mit anteiliger
Mehrwertsteuer in voller Höhe von der Staatskasse zu tragen. Lediglich gegenüber dem Beklagten, nicht aber gegenüber der Staatskasse
sei auf die Einigungsgebühr in diesem Verfahren verzichtet worden.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung mit Beschluss vom 12.01.2011 auf 101,15 Euro festgesetzt. Die Verfahrensgebühr
sei mit 100 Euro, die Terminsgebühr mit 50 Euro anzusetzen, da aufgrund der Parallelverfahren Synergieeffekte entstanden seien.
Die Einigungsgebühr sei durch den Vergleich im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Entsprechend ergebe sich unter Berücksichtigung
der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer ein Zwischenbetrag von 202,30 Euro.
Auf die Erinnerung sowohl des Klägerbevollmächtigten als auch des Bezirksrevisors - der eine Festsetzung auf 0,00 Euro beantragt
hat - hat das SG die im Rahmen der PKH festzusetzende Vergütung mit Beschluss vom 06.10.2011 auf 428,39 Euro festgesetzt, dabei die Verfahrensgebühr
mit 213,33 Euro, die Terminsgebühr mit 253,33 Euro, eine Einigungsgebühr mit 233,33 Euro, die Postpauschale mit 20 Euro und
die Umsatzsteuer mit 136,80 Euro. Von der sich hieraus errechnenden Zwischensumme von 856,79 Euro müssten die vom Beklagten
zu tragenden Kosten in Höhe von 428,40 Euro abgezogen werden. Bezüglich der Verfahrensgebühr seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
ebenso wie der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit und die rechtliche
Schwierigkeit als überdurchschnittlich sowie das Haftungsrisiko des Anwalts als durchschnittlich einzustufen. Vor dem Hintergrund
insbesondere der erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten sei es in diesem Einzelfall angemessen, die Synergieeffekte aus den
Parallelverfahren mit einem Abzug in Höhe eines Drittels der Höchstgebühr zu bewerten. Bezüglich der Terminsgebühr gelte Gleiches,
wobei auch die geringe Terminsdauer (73 Minuten für alle Verfahren, d.h. 9,13 Minuten pro erörtertem Verfahren) zu berücksichtigen
sei. Eine Einigungsgebühr sei entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzusetzen, da der Klägerbevollmächtigte
nur gegenüber dem Beklagten, nicht aber einen generellen Verzicht auf diese Gebühr ausgesprochen habe. Auch hier sei im Hinblick
auf die erhebliche Schwierigkeit der Angelegenheit von der Höchstgebühr auszugehen und diese wegen der Synergieeffekte mit
einem Drittel zu kürzen.
Gegen diese am 21.10.2011 zugestellte Entscheidung hat der Bezirksrevisor am 27.10.2011 Beschwerde eingelegt. Er vertritt
weiterhin die Auffassung, dass die PKH-Vergütung auf 0,00 Euro festzusetzen sei. Das Gericht sei bei der Festsetzung nicht
an den Vergleich gebunden. Der vom Beklagten geleistete Betrag müsse in Abzug gebracht werden. Da alle für die Bemessung der
Höhe der Gebühren relevanten Umstände als unterdurchschnittlich eingeordnet werden müsste, seien die Verfahrensgebühr mit
100,00 Euro, die Terminsgebühr mit 50,00 Euro und die Erledigungsgebühr mit 95,00 Euro anzusetzen. Von der sich hieraus unter
Berücksichtigung der Postpauschale mit 20,00 Euro und der Umsatzsteuer mit 50,35 Euro ergebenden Summe von 315,53 Euro habe
die Staatskasse die Hälfte zu tragen (= 157,68 Euro). Abzüglich der Hälfte der vom Beklagten gezahlten 428,40 Euro (= 270,72
Euro) ergebe sich sogar eine Überzahlung zugunsten des Klägerbevollmächtigten.
Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass ihm im
Verfahren S 10 AS 768/10 vom Beklagten 428,50 Euro an Gebühren und Auslagen gezahlt worden seien.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Dieser ist
Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG (zum Vorrang dieser Spezialvorschriften gegenüber den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG - vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.03.2012 - L 12 AS 189/12 B m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung; ebenso LSG NRW Beschluss vom 28.05.2010 - L 19 B 286/09 AS; Beschluss vom 25.01.2010 - L 1 B 19/09 AS). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 Euro (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwer beträgt 428,39 Euro, da sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Gebühren in dieser Höhe wendet
und eine Gebühr von 0,00 Euro für richtig hält. Die Beschwerde ist fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
des Beschlusses des Sozialgerichts an den Beschwerdeführer erhoben worden (§§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem LSG vorgelegt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 RVG). Beschwerdeführer ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse (§ 56 Abs. 1 und 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3, 2 i.V.m. § 45 RVG).
Die Beschwerde ist begründet. Die von dem Bevollmächtigten des Klägers beantragten Gebühren sind unbillig und daher zu reduzieren.
Abzüglich der vom Beklagten gezahlten Kosten sind von der Staatskasse im Rahmen der PKH keine weiteren Gebühren und Auslagen
zu zahlen.
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt eines Klägers bzw. Antragstellers für anwaltliche Tätigkeiten
die gesetzliche Vergütung. Dies sind sämtliche Gebühren und Auslagen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner
Beiordnung ergeben (§ 48 Abs. 1 S. 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz - wie hier (gemäß §
183 SGG) - nicht anzuwenden ist, entstehen nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis - VV) Betragsrahmengebühren.
Als gesetzliche Gebühr sind hier eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG und die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen.
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts
abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und gilt unter
anderem die Prüfung der Schlüssigkeit des Rechtsmittels durch den Anwalt ab, ebenso für Besprechungen und Schriftwechsel zum
Prozessstoff mit dem Mandanten, Dritten, dem Gericht oder Sachverständigen, die Mitwirkung bei der Beschaffung, der Auswahl
und dem Anbieten von Beweismitteln sowie die Sammlung und den Vortrag des aus Sicht des Anwalts rechtlich relevanten Stoffs
(LSG NRW Beschluss vom 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS Rn 26 unter Verweis auf BT-Drs 15/1971, 210). Die Voraussetzungen der Gebühr, die in einem Verfahren nur einmalig abgerechnet
werden kann, sind erfüllt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beiordnung eine entsprechende Tätigkeit entfaltet wird - dies
kann auch die bloße Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung sein (LSG NRW a.a.O.).
Maßgeblich für die Bestimmung der im vorliegenden Fall angefallenen Verfahrensgebühr ist der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV
RVG, weil dem Verfahren bereits ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Der Gebührenrahmen dieser Vorschrift liegt bei 20,00
Euro bis 320,00 Euro. Innerhalb eines Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos.
Liegt ein Durchschnittsfall vor, d.h. hebt sich die Tätigkeit des Bevollmächtigten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt
aller sozialrechtlichen Fälle ab, ist die Mittelgebühr zugrunde zu legen (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R Rn 24). Diese beträgt nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine höhere oder geringere Gebühr bis zur Grenze des Rahmens ansetzen. Die angesetzte Gebühr ist erst dann als unbillig -
und damit als nicht verbindlich - anzusehen, wenn sie einen Toleranzrahmen von 20 % überschreitet (BSG a.a.O. Rn 19 m.w.N.).
Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit hingegen die Höhe
der Betragsrahmengebühr selbst festzusetzen.
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 170,00 Euro durch den Bevollmächtigten der Kläger unbillig, da es sich
nach wertender Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG in der zugrundeliegenden Streitsache um einen insgesamt unterdurchschnittlichen Fall handelt.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist nach Aktenlage für den Kläger als überdurchschnittlich anzusehen. Wenngleich es an einem
konkreten Klageantrag fehlte, stand die Leistungshöhe aufgrund Anrechnung von Einkommens der Ehefrau in monatlicher Höhe von
587,75 Euro abzüglich der Versicherungspauschale im Streit, somit für den Kläger eine Anrechnung von knapp 280 Euro auf seinen
Bedarf von 506,55 Euro monatlich. Bei der geringen Einkommenshöhe ist die Bedeutung der Auszahlung der Hälfte des Bedarfs
nach dem SGB II für hier drei Monate als überdurchschnittlich anzusehen.
Der Umfang der Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten ist als weit unterdurchschnittlich zu betrachten. Es wurde lediglich eine
zweieinhalbseitige Klageschrift eingereicht sowie ein weiterer Schriftsatz, in dem der Bevollmächtigte dem Ruhen des Verfahrens
zustimmte.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten ist als durchschnittlich einzustufen. Diese ist jeweils objektiv
im konkreten Verfahren im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Sozialgerichten zu beurteilen. Auf die Vorkenntnisse
des Rechtsanwalts ist nicht abzustellen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS Rn 32 m.w.N.). Im Vordergrund des Verfahrens stand hier die Beurteilung der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit der Ehefrau des Klägers im SGB II, hier eine grundsätzlich tatsächlich und rechtlich schwierige Angelegenheit. Konkret
war die Bearbeitung der Angelegenheit jedoch für den Bevollmächtigten durch die Synergieeffekte mit den parallelen Verfahren
des Klägers und seiner Ehefrau, die eine gleiche Thematik aufwiesen, deutlich erleichtert. Die grundsätzlich schwierigen Fragen
waren damit konkret lediglich als durchschnittlich einzustufen. Dies zeigt auch die Klagebegründung, bei der der Klägerbevollmächtigte
weitgehend auf den Vortrag in einem anderen Verfahren verweisen konnte.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der Gesamtbevölkerung aufgrund
des Bezugs von SGB II-Leistungen als weit unterdurchschnittlich anzusehen.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Klägerbevollmächtigten ist nicht erkennbar.
In der Gesamtschau der Kriterien des § 14 RVG kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 95
Euro angemessen ist.
Die neben der Verfahrensgebühr angefallene Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist im Hinblick auf die hier ebenfalls geltenden o.g. Kriterien zur Bemessung der Gebühr im Gebührenrahmen der Nr. 3106 VV
RVG von 20 - 380 Euro mit 110 Euro (= unterdurchschnittliche Gebühr) anzusetzen. Der Umfang der Tätigkeit ist bei einer Terminsdauer
von errechneten etwa 9 Minuten (Gesamtzeit 73 Minuten aufgeteilt auf 8 Verfahren) als unterdurchschnittlich einzustufen.
Auch die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist im dortigen Gebührenrahmen von 30 bis 350 Euro mit 110 Euro (= unterdurchschnittliche Gebühr) festzusetzen. Ein besonderer
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf das konkrete Verfahren ist auch hier nicht ersichtlich. Die Auslagenpauschale
nach Nr. 7002 VV RVG ist mit 20,00 Euro zu berücksichtigen.
Der Vergütungsanspruch des Klägerbevollmächtigten beträgt damit 335,00 Euro, zuzüglich der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG insgesamt 398,65 Euro. Auf diesen Anspruch sind die vom Beklagten gezahlten 428,40 Euro anzurechnen. Dies ergibt sich aus
der Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG. Danach sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhält, "zunächst" auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein
Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht. Hieraus erschließt sich weitergehend,
dass Zahlungen im Übrigen auf die Ansprüche gegen die Staatskasse angerechnet werden müssen. Dem korreliert die Vorschrift
des § 55 Abs. 5 S. 2 RVG, nach der der Anwalt erhaltene Zahlungen mit seinem Vergütungsantrag anzugeben und spätere Zahlungen unverzüglich anzuzeigen
hat. Im gleichen Zusammenhang bestimmt § 59 Abs. 1 RVG wiederum, dass der Vergütungsanspruch des Anwalts gegen einen Dritten auf die Staatskasse übergeht, wenn der Anwalt Im PKH-Festsetzungsverfahren
befriedigt wird. Hätte der Beklagte vorliegend noch nicht gezahlt, wäre der Vergütungsanspruch des Klägerbevollmächtigten
auf 398,65 Euro festzusetzen und der Anspruch gegen den Beklagten von der Staatskasse geltend zu machen gewesen. Aufgrund
der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 428,50 Euro, die über den Vergütungsanspruch hinausgeht, sind im PKH-Festsetzungsverfahren
wie vom Bezirksrevisor beantragt 0,00 Euro festzusetzen. Durch die mit dem Beklagten ausgehandelte vergleichsweise Regelung
über die Kosten hat der Bevollmächtigte für die Bearbeitung des Verfahrens knapp 30 Euro mehr an Kosten erhalten als dies
ohne Kostenanspruch gegenüber dem Beklagten bei einer reinen Gebührenfestsetzung im PKH-Verfahren der Fall gewesen wäre.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).