Gründe
I.
Mit Bescheid vom 26.05.2011 teilte das Jobcenter E dem Kläger mit, die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld
II werde ab 01.05.2011 ganz aufgehoben, so dass er die Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 364,00 EUR, die als
Darlehen gewährt worden seien, im Juni 2011 zu erstatten habe. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
am 06.06.2011 Widerspruch einlegen.
Mit Bescheid vom 21.08.2011 führte die Beklagte aus, die am 06.06.2011 fällige Forderung sei bisher nicht vollständig eingegangen,
der offene Betrag belaufe sich auf 364,00 EUR, außerdem seien Mahngebühren in Höhe von 2,40 EUR nach §
19 Abs.
2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) entstanden.
Gegen die Festsetzung von Mahngebühren ließ der Kläger ebenfalls durch seinen Prozessbevollmächtigten am 01.09.2011 Widerspruch
einlegen, mit dem darauf hingewiesen wurde, dass bereits mit Schriftsatz vom 06.06.2011 gegen die zugrunde liegende Forderung
des Jobcenters Widerspruch eingelegt worden sei und in dem Zusammenhang die aufschiebende Wirkung zu beachten sei. Zudem sei
fraglich, ob überhaupt eine Befugnis für die Festsetzung von Mahngebühren für Forderungen anderer Leistungsträger gegeben
sei.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2011 den Bescheid vom 21.08.2011 auf und führte weiter aus, die im Widerspruchsverfahren
entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde hingegen
nicht als notwendig anerkannt.
Dem widersprach der Kläger am 21.09.2011 und führte aus, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen, da
die Angelegenheit als rechtlich nicht einfach anzusehen sei. Im Zusammenhang mit der Erhebung von Mahngebühren für Forderungen
anderer Leistungsträger habe das Bundessozialgericht zunächst einmal die dazu gehörige Rechtslage höchstrichterlich geklärt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten richte sich danach, ob der Widerspruchsführer im Zeitpunkt
der Beauftragung seines Bevollmächtigten es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt
zu werden. Das sei nur der Fall, wenn schwierige Sachfragen oder Rechtsfragen eine Rolle spielten und deshalb ein Bürger mit
dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedienten. Bezogen auf
die erhobenen Mahngebühren hätte ein rechtsunkundiger verständiger Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers
keinen Rechtsanwalt beauftragt.
Hiergegen richtet sich die am 25.10.2011 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage, für deren Durchführung der Kläger Prozesskostenhilfe
beantragt hat.
Den Antrag hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Bescheid vom 25.01.2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruch
habe sich gegen die Erhebung einer Mahngebühr von 2,40 EUR bei einer Forderung des Jobcenters E gerichtet, gegen die bereits
Widerspruch eingelegt worden sei. Es sei bereits fraglich, ob bei der Höhe der geltend gemachten Gebühr ein vernünftiger Bürger
überhaupt hiergegen Widerspruch eingelegt hätte, zumal bei Erfolg des Widerspruchs gegen den zugrunde liegenden Bescheid auch
die Mahngebühr automatisch entfallen würde.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 31.01.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom
22.02.2012. Zunächst werde eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, denn das Sozialgericht habe den Beschluss am 25.01.2012
gefasst und damit einen Schriftsatz des Klägers vom 27.01.2012, der sich mit den Ausführungen der Beklagten in einem Schriftsatz
vom 23.01.2012 auseinandersetze, nicht mehr berücksichtigt. Im Übrigen habe das Sozialgericht den Sachverhalt fehlerhaft dargestellt,
da es ihn auf einen Teilbereich beschränkt habe. Dessen ungeachtet sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da dem Verfahren
hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bescheinigen sei. Der Bescheid vom 21.08.2011 sei rechtswidrig gewesen. Im Übrigen habe
sich der Widerspruch nicht nur gegen die Erhebung der Mahngebühren gerichtet, sondern auch gegen die Forderung als solche.
Wenn das Sozialgericht die Auffassung vertrete, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, verkenne
es, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtlich schwierige Angelegenheit gehandelt habe. Die Frage der Rechtmäßigkeit
der Erhebung von Mahngebühren in der vorliegenden Fallkonstellation habe erst einmal durch das Bundessozialgericht geklärt
werden müssen. In dem Zusammenhang spiele für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Hintergrund der Erfolgsaussichten
des Verfahrens eine Rolle, inwieweit Bürger noch in der Lage seien, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung zu wahren, welchen
Umfang, welche Bedeutung und Schwierigkeit die Sache habe, über welche persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Betreffende
verfüge und dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten die Durchsetzung der Ziele verbessere. Im Übrigen werde vorliegend
auch die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit verkannt. Im Übrigen werde außer Acht gelassen, dass die Beklagte selbst
in einer Vielzahl anderer Verfahren mit paralleler Problematik die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erachtet
habe.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, die der
Senat beigezogen hat, und deren Inhalt er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat sowie auf den Vortrag der Beteiligten im
Übrigen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
denn die Voraussetzungen der §§ 73a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), 114 ff der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sind nicht gegeben.
Nach §
114 ZPO ist neben der Bedürftigkeit und den hinreichenden Erfolgsaussichten des Verfahrens auch die Frage zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
nicht mutwillig erscheint. Hierbei handelt es sich um ein drittes Kriterium, das kumulativ gegeben sein muss bzw. dessen Ausschluss
festgestellt werden muss.
Nach §
114 ZPO erscheint eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein verständiger und vernünftiger Beteiligter, der für die Kosten selbst
aufkommen muss, diesen Prozess nicht führen würde (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 10. Auflage 2012, §
73 a Rdz 8 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als gegeben an. Das Verfahren richtet sich entgegen der
Auffassung des Klägers ausschließlich gegen die Erhebung der Mahngebühren von 2,40 EUR. Das ergibt sich zum Einen aus dem
ausdrücklichen Wortlaut des Widerspruchsschreibens vom 01.09.2011, in dem ausgeführt wird, es werde gegen die Festsetzung
von Mahngebühren Widerspruch eingelegt. Zwar werden in der Begründung weitergehende Ausführungen gemacht, dadurch wird jedoch
das eingangs genannte Begehren nicht erweitert. Dass sich der Widerspruch nicht auch gegen die Forderung als solche richten
kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte die zugrunde liegende Forderung, für die die Mahngebühren erhoben
werden, überhaupt nicht geltend macht, es sich hierbei vielmehr um eine Forderung des Jobcenters handelt. Im Übrigen wird
in der Begründung des Widerspruchs auch expressis verbis darauf hingewiesen, dass mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.06.2011
bereits gegen die zugrunde liegende Forderung Widerspruch erhoben wurde, so dass es keinen Sinn macht, auch in diesem Schreiben
noch einen weiteren Widerspruch gegen die zugrunde liegende Forderung zu sehen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Beschluss v. 05.07.2012 - L 12 AS 625/12 B - und Beschluss vom 07.11.2011 - L 12 AS 1268/11 B -), dass Mutwilligkeit anzunehmen ist, wenn der zu erstreitende Betrag und die Prozesskosten außer Verhältnis stehen bzw.
wenn das Ziel auf andere Weise mit weniger Kostenaufwand erreicht werden kann.
Vorliegend riskiert der Kläger rein wirtschaftlich gesehen Anwaltskosten von mehreren 100,00 EUR, um zu erreichen, dass er
letztlich einen Betrag von 2,40 EUR nicht entrichten muss. Kein vernünftiger Bürger würde einen derartigen Prozess führen.
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Kläger, dem bekannt war, dass gegen die zugrunde liegende Forderung Widerspruch
erhoben worden war, auch als juristischer Laie davon ausgehen muss, sowie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass
die Verpflichtung zur Zahlung der Mahngebühren letztlich vom Ausgang des gegen die Erhebung der Forderung gerichteten Verfahrens
abhängt. Auch diese besonderen Umstände des Einzelfalls sprechen für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, so dass es auf
die Frage, inwieweit das Verfahren eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht ankommt, denn die Frage der Mutwilligkeit
ist kumulativ neben den Erfolgsaussichten zu prüfen.
Ist jedoch eine Rechtsverfolgung mutwillig, kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen nicht notwendig sein.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Ansicht des Klägers, das Sozialgericht habe sein rechtliches Gehör
verletzt. Zutreffend ist, dass sich das Schreiben der Beklagten, die Zustellung des sozialgerichtlichen Beschlusses sowie
der Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 27.01.2012 überschnitten haben, jedoch hat dieser Schriftsatz im Beschwerdeverfahren
vorgelegen und Berücksichtigung gefunden, so dass, wenn man in dieser Konstellation überhaupt einen Verstoß gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs sehen würde, dieser Verstoß geheilt ist.
Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte habe in anderen Fällen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig
befunden, vermag auch dieser Gesichtspunkt zu keiner abweichenden Entscheidung zu führen, denn die Frage, ob die Hinzuziehung
eines Bevollmächtigten notwendig ist, ist eine Frage, die jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Hierauf weist
auch das Bayerische Landessozialgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 12.05.2010 - L 16 AS 829/09 - [...]Ausdruck Rdz 26 hin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).