Unzulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis nach einer Verwerfung des Widerspruchs aus formalen Gründen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheides.
Der Beklagte erließ unter dem 07.06.2018 einen Eingliederungsverwaltungsakt gegenüber dem Kläger, welchen er auf dessen Widerspruch
aufhob und sich zur Übernahme der dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten dem Grunde nach bereit erklärte.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechnete mit Kostennote vom 14.09.2018 daraufhin eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 2302
Vergütungsverzeichnis <VV> des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes <RVG>) in Höhe von 414 Euro zuzüglich Post- und Telefongebührenpauschale (Nr. 7001, 7002 VV RVG) in Höhe von 20 Euro sowie Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 82,46 Euro, d.h. in der Gesamtsumme einen Betrag von 516,46 Euro ab. Der Beklagte setzte die erstattungsfähigen
Kosten des Klägers mit Bescheid vom 28.01.2019 auf 380,80 Euro fest. Aufgrund der nur durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit
und des Umfangs sowie der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei ein Überschreiten des Schwellenwertes der Geschäftsgebühr
VV 2302 nicht zu begründen und diese mit lediglich 300 Euro anzusetzen. Diesen an den Kläger adressierten Bescheid übermittelte
der Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage per Postzustellungsurkunde (PZU) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (Eingang
laut PZU am 30.01.2019). Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides enthielt den Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich
oder zur Niederschrift bei der oben bezeichneten Behörde einzureichen sei, und zwar binnen eines Monats, nachdem der Bescheid
bekannt gegeben worden sei. Auf eine ggf. mögliche elektronische Erhebung wurde nicht hingewiesen.
Am 04.06.2019 erhob der Prozessbevollmächtigte für den Kläger ohne Begründung Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid.
Eine Vollmacht lag dem Widerspruchsschreiben weder bei noch wurde von dem Prozessbevollmächtigten, der bereits in mehreren
Widerspruchsverfahren für den Kläger gegenüber dem Beklagten aufgetreten war, auf eine früher erteilte Vollmacht Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06.06.2019 forderte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Vorlage einer Vollmacht mit
dem Hinweis auf, dass der Widerspruch als unzulässig verworfen werde, wenn bis zum 27.06.2019 keine Vollmacht vorgelegt werde.
Darüber hinaus wies der Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch verfristet sei. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig. Die Bevollmächtigung
des für den Kläger handelnden Anwalts sei trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen unter Fristsetzung nicht
nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei der Widerspruch verfristet.
Der Kläger hat am 08.07.2019 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
04.07.2019 begehrt. Die Klage richte sich als isolierte Anfechtungsklage allein gegen den Widerspruchsbescheid, denn der Beklagte
habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen. Dem Beklagten habe die Generalvollmacht vom 13.03.2018 vorgelegen.
Der Beklagte habe auch kein Recht gehabt, zu einer neuerlichen Vorlage einer Vollmachtsurkunde aufzufordern, da es keinen
Zweifel an einer Bevollmächtigung gegeben habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hielt an der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsansicht fest.
Nach Anhörung hat das Sozialgericht den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2019 aufgehoben.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid hat es zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die isoliert
erhobene Anfechtungsklage mit dem Ziel, eine Sachentscheidung des Beklagten über den eingelegten Widerspruch zu erreichen,
zulässig sei. Die Klage sei auch begründet, denn der Widerspruch vom 04.06.2019 sei zulässig gewesen. Der Beklagte habe daher
in der Sache zu entscheiden. Der Zulässigkeit des Widerspruchs des Klägers stehe ein mangelnder Nachweis der ordnungsgemäßen
Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten nicht entgegen. Zwar könne ein Widerspruch als unzulässig verworfen werden,
wenn die erteilte Vollmacht gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht schriftlich nachgewiesen werde. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Der Kläger habe seinem Bevollmächtigten
unter dem 13.03.2018 "in Sachen A ./. Jobcenter Dortmund wegen SGB II" Vollmacht sowohl zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch zur Prozessführung für alle Verfahren in sämtlichen
Instanzen sowie allen Folge- und Nebenverfahren erteilt. Anhaltspunkte für etwaige Bevollmächtigungsmängel ergäben sich für
die Kammer anhand des Inhalts der Verwaltungsakte nicht.
Die Verwerfung des Widerspruchs stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig dar, insbesondere sei der Widerspruch
nicht verfristet. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Kostenfestsetzungsbescheides sei unrichtig, denn der Beklagte habe es versäumt,
den Kläger über eine Widerspruchserhebung auch in elektronischer Form nach §
36a Abs.
2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I) zu belehren. Der Widerspruch sei nach §
84 Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Fassung vom 05.07.2017 binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden sei,
schriftlich, in elektronischer Form nach §
36a Abs.
2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach §
66 Abs.
1 S. 1
SGG beginne die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf,
die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist und
darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2013, B 13 R 19/12 R, juris Rn. 16) auch über die Form des Rechtsbehelfs, schriftlich oder elektronisch, belehrt worden sei. Sei die Belehrung
unterblieben oder unrichtig erteilt, so sei die Einlegung des Rechtsbehelfs nach §
66 Abs.
2 S. 1
SGG noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Ausgehend hiervon sei die Erhebung des Widerspruchs
am 04.06.2019 nicht verfristet.
Gegen den ihm am 17.12.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 10.01.2020 Berufung eingelegt. Er geht unter
Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2013, B 13 R 19/12 R) davon aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die elektronische Form der Widerspruchserhebung im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) noch nicht der Regelweg sei, weswegen die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unvollständig und der Widerspruch daher verfristet
gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.12.2019 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29.10.2020 unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 27.02.2019, L 12 AS 352/18 darauf hingewiesen, dass er die Klage in Form der isolierten Anfechtungsklage für unzulässig hält.
Der Kläger hat im Anschluss vorgetragen, dass er ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides
habe. Den Gerichten sei in den Fällen, in denen eine Behörde einen Widerspruch als unzulässig verwerfe, eine sachlich-rechtliche
Überprüfung des Klagebegehrens verwehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 20.11.2020 und 25.01.2021
Bezug genommen.
Auf Anfrage des Senats haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Beratungen des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zu ändern
und die Klage abzuweisen. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Ausweislich der Klageschrift und seiner sonstigen Schriftsätze hat der Kläger ausdrücklich eine sog. isolierte Anfechtungsklage
gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 erhoben. Ihm geht es angesichts seiner Ausführungen allein darum, dass der vorgenannte
Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, um so eine Entscheidung des Beklagten in der Sache in einem neu eröffneten Widerspruchsverfahren
zu erreichen.
Für diese sog. isolierte Anfechtungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben. Ein solches ergibt sich nicht etwa
mit Blick auf §
78 Abs.
1 SGG. Danach sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren
nachzuprüfen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Vorverfahren im Sinne von §
78 Abs.
1 SGG aber auch dann durchgeführt, wenn der Widerspruch als unzulässig, d.h. aus formalen Gründen ohne Sachprüfung verworfen worden
ist. Besondere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs, an die Durchführung eines Vorverfahrens stellt
§
78 Abs.
1 SGG nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit
des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (vgl. BSG Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 151/10 R, Senatsurteil vom 27.02.2019, L 12 AS 352/18, juris Rn. 19; nachgehend BSG Beschluss vom 13.08.2020, B 14 AS 43/19 BH). Der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 schließt somit das für die Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren (das
Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 28.01.2019) im Sinne von §
78 Abs.
1 SGG ab.
Auch weitere Ausnahmetatbestände, die ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides in
diesem Einzelfall begründen könnten, liegen nicht vor. Weder ist durch den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 ein Dritter
erstmalig beschwert noch enthält er für den Kläger eine zusätzliche selbstständige Beschwer (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
95 Rn. 3f). Schließlich handelt es sich bei dem mit Widerspruch angefochtenen Bescheid des Beklagten auch nicht um eine sog.
Ermessensentscheidung, für die ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines (erneuten) Widerspruchsverfahren bestehen
kann (vgl. Schmidt, a.a.O., § 95 Rn. 3cff). Der angefochtene Bescheid regelte die Kostenerstattung in einem Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Feddern in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 63 SGB X Rn. 7).
Der Umstand, dass auch ein Widerspruchsbescheid, der - ggf. zu Unrecht - einen Widerspruch als unzulässig verwirft, das Vorverfahren
im Sinne von §
78 Abs.
1 S. 1
SGG abschließt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 5/20 R, juris Rn. 14; vom 09.06.2017, B 11 Al 6/16 R, juris Rn. 21; vom 24.11.2011, B 14 AS 151/10 R, juris 9; siehe auch BSG Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 16/14 R, juris Rn. 15, wonach die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens nicht Prozessvoraussetzung
sei). Soweit vertreten wird, dass - auch wenn §
95 SGG hierauf nicht verweist - die Regelung des §
79 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) in Bezug auf einen Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren entsprechend anzuwenden sei (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss
vom 30.11.2020, L 2 AS 38/20, juris Rn. 19f zu der zu Unrecht angeforderten Vollmacht im Widerspruchsverfahren; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Auflage 2017, §
95 Rn. 16f), kann das hier im Ergebnis dahinstehen. Zum einen hat der Beklagte die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig
nicht allein auf die fehlende Vollmacht, sondern auch auf die Verfristung des Widerspruchs gestützt. Hierbei handelt es sich
um zwei selbstständig tragende Argumentationsstränge für eine Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig. Hinsichtlich der
Verwerfung des Widerspruchs - sei es zu Recht oder zu Unrecht - als unzulässig darf nach der Rechtsprechung des BSG aber als eindeutig geklärt gelten, dass diesbezüglich kein Raum für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides
ist (BSG Beschluss vom 13.08.2020, B 14 AS 43/19 BH, juris Rn. 3).
Zum anderen setzt ein Rechtsschutzbedürfnis aber auch bei analoger Anwendung des §
79 VwGO voraus, dass bei der sachlichen Befassung der Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine für den Betroffenen günstige
Entscheidung zumindest möglich erscheint (LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 22). Das ist vorliegend schon deshalb nicht ersichtlich,
weil der Kläger seinen Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten nicht begründet hat. Auch im Übrigen
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 28.01.2019 rechtswidrig sein könnte.
Der Beklagte hat mit diesem die zu erstattende Geschäftsgebühr zutreffend auf 300 Euro festgesetzt. Nach Nr. 2300, 2302 VV
RVG (in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013, BGBl. I, S. 2586) kann eine Gebühr von mehr als 300 Euro nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für beides
ist hier nach Auswertung der Verwaltungsakte nichts ersichtlich; auch der Kläger hat hierzu - wie ausgeführt - zur Begründung
seines Widerspruchs nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist die abweichende Festsetzung des Beklagten auch mit Blick
auf § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nicht zu beanstanden. Danach setzt zwar der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände,
vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen fest. Ist die Gebühr aber von einem Dritten zu ersetzen,
ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dabei steht ihm grundsätzlich ein Spielraum bzw. eine Toleranzgrenze von 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, juris Rn. 19). Ausgehend von einer angemessenen Gebühr in Höhe von 300 Euro war die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von
414 Euro unbillig und daher nicht verbindlich. Denn sie weicht mehr als 20 % von dem als angemessen anzusehenden Betrag ab.
Die Klage des Klägers gerichtet auf die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist mithin unzulässig und die Berufung
des Beklagten entsprechend begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).