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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2018 - 12 AS 783/18
Geltendmachung von Grundsicherungsleistungen im Eilverfahren Rechtzeitiger Hinweis auf das Erfordernis einer Folgeantragstellung Antragsprinzip im SGB II
1. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass sämtliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur auf Antrag erbracht werden können, sog. Antragsprinzip.
2. Deshalb kommt es auf ein antragsunabhängiges Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit nicht an.
3. Der Leistungsberechtigte muss daher selbst aktiv werden und seinen Bedarf beim Jobcenter anzeigen (Grundsatz der Eigenverantwortung).
4. Wenn der Hilfebedürftige rechtzeitig auf das Erfordernis einer Folgeantragstellung hingewiesen worden ist, liegen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vor.
Normenkette:
SGB II § 37
Vorinstanzen: SG Detmold 30.04.2018 S 7 AS 448/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2018 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

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