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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2014 - 12 AS 978/14
Verpflichtung zur Zahlung von Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II im Rahmen der Folgenabwägung an rumänische Staatsangehörige, die sich seit mehr als drei Monaten zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
Ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II eingreift oder gegen europäisches Recht verstößt, kann nicht abschließend geklärt werden. Es ist daher im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden, ob die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 27.05.2014 S 36 AS 1402/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.05.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für den Monat Mai 2014 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch jeweils in Höhe von 189,00 EUR und für die Zeit ab 01.06.2014 monatlich in Höhe von jeweils 353,00 EUR jedoch längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K, F bewilligt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu den Aktenzeichen S 36 AS 1402/14 ER und L 12 AS 978/14 B ER. Kosten im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen L 12 AS 979/14 B sind nicht zu erstatten.

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