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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2014 - 12 BK 3/14
Prüfung der Fortzahlung von Kinderzuschlag Berücksichtigung von darlehensweise gewährten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes als Einkommen
Auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen (hier Leistungen des sog. Meister-BAföG) sind als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese abgerufen werden oder nicht.
Normenkette:
SGG § 153 Abs. 4
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 2
,
BKGG § 6a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Aachen 28.01.2014 S 11 BK 8/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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