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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2014 - 14 R 1000/12
Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut des Rentenberechtigten Prüfung des Auszahlungseinwandes "anderweitige Verfügung" gem. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI
1. Bei Rentenüberzahlungen hat der Rentenversicherungsträger gegen das Geldinstitut, welches das Konto des Rentenberechtigten führt, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gem. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Diesem Anspruch kann jedoch der Einwand der anderweitigen Verfügung gem. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI entgegen gehalten werden.
2. Sowohl aus der Systematik als auch aus dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ergibt sich, dass sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf den Einwand "anderweitige Verfügung" berufen kann, ab dem es Kenntnis von dem Tod des Rentenberechtigten und Kontoinhabers hatte.
Normenkette:
SGB VI i.d.F v. 19.12.2007 § 118 Abs. 3 S. 1-4
,
SGB VI § 102 Abs. 5
,
SGB X § 39 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 26.10.2012 S 6 R 639/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.755,51 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 EUR festgesetzt.

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