LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2013 - 14 R 188/13
Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des NS-Regimes Antrag und Anspruchsbeginn
1. Eine bestandskräftige Entscheidung über eine deutsche Altersrente wirkt sich mit dem BSG auch auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag aus.
2. Die Rente eines Berechtigten des Personenkreises der Ghettobeschäftigten (§ 1 ZRBG) beginnt nicht vor dem Antragsmonat nach § 99 SGB VI, wenn der Rentenantrag erst nach dem 30.06.2003 gestellt wurde.
3. Aus der Judikatur zur Fristverlängerung bei der Nachentrichtung von Beiträgen lässt sich keine Verlängerung der Antragsfrist nach § 3 Abs. 1 ZRBG herleiten.
4. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit vierjähriger Rückwirkung ist tatbestandlich hier nicht gegeben.
5. Schließlich begründen weder der Wiedergutmachungsgedanke noch der sog. Effektuierungsgrundsatz in § 2 Abs. 2 Hs. 2 SGB I Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn.
Normenkette:
SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2
, , ,
SGB VI § 99 Abs. 1
,
SGB VI § 115 Abs. 1
,
SGB VI § 306 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 22.02.2013 S 52 R 135/11
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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