Gründe
Die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 4 JVEG statthafte, fristgerecht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegte (§ 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 JVEG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher
Art oder grundsätzlicher Bedeutung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheidet (§ 2 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 4 Abs. 7 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den am 23.04.2018 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich
der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG mit dem Eingang des nach §
109 SGG erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachtens des Beschwerdeführers beim Sozialgericht am 03.01.2018 begann, gemäß
§
64 Abs.
1 und
2 SGG am Dienstag, dem 03.04.2018, endete und deshalb durch die erst am 03.05.2018 beim Sozialgericht eingereichte Rechnung nicht
gewahrt wurde, zu Recht abgelehnt.
1. Der Beschwerdeführer hat einen Wiedereinsetzungsgrund nicht fristgerecht glaubhaft gemacht.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist dem Vergütungsberechtigten (nur) auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden
an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert war und er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen
glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Die 2-Wochen-Frist bezieht sich dabei nicht nur auf die Bezifferung
des Anspruchs, die hier angesichts der Beseitigung des Hindernisses durch Kenntnisnahme des gerichtlichen Schriftsatzes vom
19.04.2018 am 20.04.2018 durch Einreichung der Rechnung am 03.05.2018 fristgerecht erfolgte, sondern auch auf die Glaubhaftmachung
der Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, d.h. den Wiedereinsetzungsgrund. Dies folgt aus dem Wortlauft der Vorschrift
sowie dem Vergleich mit den Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in anderen verfahrensrechtlichen Regelungen
und ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar (zum Ganzen ausführlich Bayerisches LSG, Beschl. v. 13.11.2012 - L 15 SF 168/12 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden. Es ist vielmehr
bereits dann von einer Glaubhaftmachung auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel
einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (ausführlich dazu Bayerisches LSG, a.a.O., Rn. 40 ff., insbesondere Rn. 44).
Allerdings ist es Aufgabe des Antragstellers, dem Gericht einen Sachverhalt zu schildern, der ohne weitere Nachfragen durch
das Gericht einen Wiedereinsetzungsgrund begründen könnte. Die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche
Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen, soweit möglich, durch eine geschlossene,
aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden. Pauschale Angaben genügen nicht, vielmehr
sind konkrete Angaben zu Art, Dauer, Auswirkungen und Behebung des Hinderungsgrundes erforderlich (so zutreffend Bayerisches
LSG, Beschl. v. 23.04.2018 - L 15 RF 4/18 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber dem Sozialgericht nicht. Wie bereits das Sozialgericht
zutreffend erkannt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers lückenhaft und widersprüchlich.
In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer pauschal geltend gemacht, "die fristgemäße
Rechnungstellung sei krankheitsbedingt versäumt" worden. Er hat jedoch nicht vorgetragen, ob er oder eine Angestellte krank
war, welche Krankheit vorlag und warum diese ein Hindernis dafür darstellte, die immerhin 3 Monate währende Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu wahren. Dem Sozialgericht war es aufgrund diese Vortrag von vornherein nicht möglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG gehindert war.
Zudem hat der Antragsteller in seinem am 03.05.2018 eingegangenen Begleitschreiben zur Rechnungslegung um Entschuldigung gebeten,
weil die Unterlagen irrtümlich bei der privaten Verrechnungsstelle eingegangenen seien, weshalb versehentlich eine Rechnung
nach GOÄ an die Klägerin ergangen sei. Damit hat der Beschwerdeführer einen Sachverhalt geschildert, der mit dem ursprünglich geltend
gemachten Wiedereinsetzungsgrund (Krankheit) nicht ohne weiteres vereinbar war. Einen Zusammenhang mit dem ursprünglich geltend
gemachten Wiedereinsetzungsgrund hat der Beschwerdeführer nicht hergestellt. Aus Sicht des Sozialgerichts war es deshalb nicht
plausibel, dass und warum eine etwaige Krankheit zu der irrtümlichen Versendung der Abrechnungsgrundlagen an die privatärztliche
Verrechnungsstelle geführt haben könnte. Ein unverschuldetes Fristversäumnis des Beschwerdeführers war bei diesem Vortrag
nicht ansatzweise erkennbar.
Soweit der Beschwerdeführer die "Darstellung" bzw. den "Sachverhalt" - gemeint sein kann damit nur das eigene lückenhafte
und widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers - in der am 16.08.2018 beim Sozialgericht eingegangenen Beschwerdebegründung
"richtig gestellt" und nunmehr einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Krankheit (einer Angestellten)
und der irrtümlichen Übersendung der Rechnung an die privatärztliche Verrechnungsstelle hergestellt hat, kann dahinstehen,
ob er damit einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht hat. In jedem Fall erfolgte dies nicht mehr innerhalb der 2-Wochen-Frist
des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG.
2. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der
Einhaltung der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehindert war. Vielmehr belegen die Beschwerdebegründung und die eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers eindrucksvoll,
dass dem Beschwerdeführer ein eigenes erhebliches Organisationsverschulden vorzuwerfen ist. Auf die Frage der möglichen Zurechnung
von etwaigem Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Beschwerdeführers (siehe hierzu z.B. SG Fulda, Beschl. v. 20.07.2017 -
S 4 SF 21/17 K - juris Rn. 7 ff.) kommt es nicht an.
Die langfristige, vom 28.11.2017 bis zum 03.04.2018 und damit insgesamt über 4 Monate währende Erkrankung derjenigen Mitarbeiterin
des Beschwerdeführers, die bislang für die Abrechnung von Sachverständigengutachten praxisintern zuständig war, hätte den
Beschwerdeführer veranlassen müssen, entweder eine weitere Mitarbeiterin mit den Anforderungen an eine Abrechnung nach dem
JVEG vertraut zu machen oder sich selbst die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Dass dies möglich gewesen wäre, zeigt sich
daran, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen mittlerweile, womöglich in Reaktion auf das vorliegende Verfahren,
eine weitere Mitarbeiterin entsprechend eingearbeitet hat. Die Erkrankung der Mitarbeiterin war im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung
auch schon längere Zeit bekannt und traf den Beschwerdeführer deshalb nicht unvorhersehbar kurz vor Ablauf der Frist des §
2 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Das "Versehen" des Beschwerdeführers ist schließlich nicht deshalb "entschuldbar", wie der Beschwerdeführer meint, weil
es nur einmalig vorgekommen ist. Auch wenn sich das Organisationsverschulden des Beschwerdeführers nur einmal nachteilig für
den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, bleibt es dabei, dass den Beschwerdeführer an der Versäumung der 3-Monats-Frist im Hinblick
auf das am 03.01.2018 erstattete Gutachten ein Verschulden trifft. Für "Kulanz" bei lediglich einmalig schuldhafter Fristversäumung
lässt das Gesetz keinen Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, §
177 SGG).