Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil es bereits an einer (formellen) Beschwer und damit
an der Beschwerdebefugnis der Klägerin fehlt. Die Klägerin kann nicht behaupten, die Streitwertfestsetzung stelle eine rechtliche
(oder wirtschaftliche) Beeinträchtigung ihres Rechtskreises dar, weil der Streitwert niedriger (und nicht höher) als beantragt
festgesetzt worden ist, der Klägerin aus diesem Beschluss also keine weitergehenden (nicht bereits vom eigenen Antrag umfassten)
Verpflichtungen erwachsen können (hM, vgl Hartmann. Kostengesetze. 42. Aufl. 2012. § 68 GKG Rdnr 5 mwN).
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert zutreffend auf EUR 11.054,87 festgesetzt. Der Zinsanspruch in Höhe von EUR 2.765,80 ist bei der Bemessung
des Streitwerts nicht zu berücksichtigen, weil die Zinsen vorliegend "außer dem Hauptanspruch" (§ 43 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG)) und nicht "ohne den Hauptanspruch" (§ 43 Abs 2 GKG) betroffen sind (so im Ergebnis auch: LSG NRW, Beschlüsse vom 30.4.2012, Aktenzeichen (Az) L 4 R 620/11 B, vom 13.4.2012, Az L 14 R 1148/11 B jeweils mwN; BSG, Beschluss vom 21.12.2009 obiter dictum; unter Hinweis auf diesen BSG-Beschluss ohne eigene Begründung:
LSG NRW, Beschluss vom 16.5.2011, Az L 14 R 249/08).
Die von den Beschwerdeführern angeführten Argumente tragen die angestrebte Rechtsfolge nicht. Sie ändern insbesondere nichts
an der Rechtsqualität von Zinsen nach §
44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I), die trotz ihrer "wirtschaftlichen Bedeutung" in Fällen des § 43 Abs 1 GKG kraft Gesetzes unberücksichtigt bleiben müssen.
Dass es sich hier um Zinsen im Sinn von § 43 Abs 1 GKG handelt, zeigt bereits der Bescheid der Beklagten vom 19.7.2011, in dem zunächst in der Anlage 1 für den streitigen Zeitraum
der Rentennachzahlungsbetrag (Hauptanspruch) und sodann in der Anlage 11 nach den in §
44 SGB I vorgegebenen Maßstäben der Zinsanspruch ermittelt wird. Die Zusammenfassung der jeweils ermittelten Beträge (durch Addition)
in einem Verfügungssatz verändert nicht die Qualität der Ansprüche als Haupt- (Rente) oder Nebenforderung (Zinsen). Auch hier
trägt die Begründung des Bescheides zum Verständnis des Verfügungsteils bei.
Soweit die Beschwerdeführer zur Stützung ihres Standpunkts davon (scheinbar) abweichende Entscheidungen anführen, geben diese
tatsächlich für ihren Standpunkt nichts her. Den Beschlüssen des LSG NRW vom 15.9.2011 (Az L 3 R 51/09) und vom 14.11.2011 (Az L 14 R 832/11 B) ist eine insoweit tragenden Begründung nicht zu entnehmen. Auch soweit die Beschwerdeführer auf die abweichende Rechtsprechung
zu Säumniszuschlägen hinweisen (BSG, Beschluss vom 10.6.2010, Az B 2 U 4/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 3.9.2009, Az L 8 R 12/09) gibt diese Rechtsprechung für ihren Standpunkt nichts her, sondern bestätigt die hier vertretene Auffassung. Dort wird zutreffend
und nachvollziehbar begründet, dass Säumniszuschläge von Zinsen verschieden und deshalb rechtlich unterschiedlich zu behandeln
sind (dies hat das SG Düsseldorf im Beschluss vom 13.8.2010, Az S 52 R 29/08, nicht hinreichend berücksichtigt). Da es vorliegend aber um Zinsen (und nicht um Säumniszuschläge) geht, bleibt es auch
nach dieser Rechtsprechung dabei, dass Zinsen bei der Bemessung des Streitwerts neben einer Hauptforderung gerade nicht berücksichtigt
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs 3 GKG.
Diese Entscheidung ist durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Auch wenn das
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) den "Einzelrichter" nicht ausdrücklich erwähnt, zeigt §
155 SGG, dass der Berichterstatter auch als Einzelrichter fungiert. Hier wie dort wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, in geeigneten
Fällen das Kollegialgericht zu entlasten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG (vgl. auch §
177 SGG).