Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits
Gründe
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist nicht begründet, denn der Kläger
hat keinen Anspruch darauf.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg setzt voraus, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht.
Das ist z.B. der Fall, wenn vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen eine (weitere) Beweisaufnahme
von Amts wegen ernsthaft in Betracht kommt, deren Ausgang offen ist, und/oder eine bisher nicht (vollständig) geklärte Rechtsfrage
entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 30.4.2012 - L 18 KN 274/11 B - und vom 5.6.2018 - L 18 R 883/17 B; siehe dazu auch Bundesverfassungsgericht Beschlüsse vom 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00-, vom 29.9.2004 - 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140 ff. und vom 19.2.2008 - 1 BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rechtsverfolgung, nämlich die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 23.4.2020, bietet keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bereits der zuvor für das Berufungsverfahren zuständige 14. Senat hatte darauf hingewiesen.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist nicht offen; eine realistische Möglichkeit des Obsiegens besteht nicht. Das Sozialgericht
hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Der Kläger hat sein Klagevorbringen im Berufungsverfahren im Wesentlichen ausführlich wiederholt. Dabei ist es ihm weiterhin
nicht gelungen darzulegen, für welche Zeiträume genau die Beklagte zu Unrecht eine zu niedrige Erstattung oder überhaupt keine
Erstattung vorgenommen haben soll. Erst recht hat er die Berechnung des von ihm behaupteten Erstattungsbetrages von mindestens
250.000,00 Euro nicht ansatzweise dargelegt.
Soweit der Kläger auf seine gesundheitliche Situation (u.a. GdB 20) hingewiesen hat, ist nicht erkennbar, wie auf deren Grundlage
ein höherer Erstattungsanspruch zu begründen wäre. Pflegezeiten von Angehörigen sind bei der Beklagten zwar nicht aktenkundig,
für diese gezahlte Beiträge wären jedoch auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Kläger sie zeitlich genau substantiiert
hätte. Er hat einzusehen, dass auch Beiträge für nicht erwerbstätige Pflegepersonen ebenso wie Beiträge für Bezieher von Entgeltersatz-
und Sozialleistungen (wie etwa das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld II) nach dem nicht zu beanstandenden Willen des Gesetzgebers
nicht zu erstatten sind. Selbst wenn das anders wäre, ließe sich im Übrigen nicht annähernd ein solcher Betrag, wie vom Kläger
angegeben, errechnen.
Der Kläger irrt auch, soweit er meint, dass die Auszahlung der Erstattungssumme zu früh erfolgt wäre. So sieht §
210 SGB VI einen Abstand von 24 Monaten zum letzten Versicherungspflichtverhältnis vor. Dies war bis zum 31.12.2010 der Arbeitslosengeld
II-Bezug. Seit dem 1.1.2011 begründet dieser keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Ein Zinsanspruch
nach §
44 SGB I konnte schließlich nicht entstehen, da der Erstattungsanspruch des Klägers noch vor Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt seiner Fälligkeit erfüllt worden ist.
Der Kläger bringt im Berufungsverfahren nichts Neues vor, das erheblich wäre. Soweit er nun meint, es könne nicht sein, dass
sein Rentenanspruch nun für einen Betrag von gut 27.000,00 Euro "einfach weg ist", so ist er nach Aktenlage hinlänglich und
mehrfach über die Konsequenz eines Erstattungsantrages aufgeklärt worden. Die Beklagte hat ihm schriftlich sogar ausdrücklich
vor einer Antragstellung zu einer Beratung bei ihr geraten.
Zwar hat der Kläger angegeben, seine "sozialen Rechte" zurückerhalten zu wollen, auf die Nachfrage des Senates aber nicht
angegeben, den Erstattungsbetrag zurückzahlen zu können, so dass hier von einem Verbrauch auszugehen ist. Zwar dürfte die
Rücknahme eines Erstattungsantrages durch den Antragsteller bis zum Beginn der Bestandskraft des Bescheides zulässig sein.
Voraussetzung für deren Wirksamkeit wäre allerdings die Rückzahlung durch den Berechtigten (vgl. Wißing, jurisPK-
SGB VI, §
210, Rn. 71). Eine "Rückabwicklung" des Erstattungsverfahrens und Umwandlung in einen Rentenantrag kommt schon von daher nicht
in Betracht.
Diese Entscheidung, die mit Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergeht (§
155 Abs.
4 i.V.m. Abs.
3 SGG), kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.